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Austrian Law Journal, Band 1/2017
Seite - 16 -
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ALJ 1/2017 Reinhard Jantscher 16 Staatsgewalt Justiz. Es liegt somit ein Akt der Staatsgewalt Justiz vor, weshalb die Maßnahmenbe- schwerde – die nur gegen Akte der Verwaltung zusteht – unzulässig ist. Die Vergröberung der Linien der Rsp führte solange zu keinen falschen Ergebnissen, als der dadurch gewonnene Rechtssatz nur im alten Ermittlungsverfahren der StPO angewandt wurde. Die Vergröberung trug jedoch den Keim der Verallgemeinerung in sich, da sie den Bezug der Lösung zur besonderen Konstellation, für die sie entwickelt worden war, verloren gehen ließ. Kernelement dieser Konstellation war, dass die Sicherheitsorgane nach alter Rechtslage im straf- rechtlichen Ermittlungsverfahren als Hilfsorgane zweier verschiedener Behörden, von denen die eine der Staatsgewalt Verwaltung, die andere der Staatsgewalt Justiz angehörte, tätig werden konnten. In Konstellationen, in denen nicht vorgesehen ist, dass Sicherheitsorgane als Hilfsorga- ne einer anderen Behörde als einer Verwaltungsbehörde tätig werden, stellt sich das der Rsp zugrunde liegende Abgrenzungsproblem gar nicht. Die Zurechnung bestimmter Akte, die von Sicherheitsorganen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gesetzt wurden, zur Staatsgewalt Justiz beruhte darauf, dass nach der alten Rechtslage vorgesehen war, dass die Sicherheitsorgane in bestimmten Fällen als Hilfsorgane des Gerichts einzuschreiten hatten. In Fällen, in denen Sicher- heitsorgane Akte setzen, die von einer Justizbehörde beeinflusst werden, die aber nicht der Jus- tizbehörde, sondern einer Verwaltungsbehörde zuzurechnen sind, begründet der ursprüngliche Gedanke der Rsp keine Zurechnung dieser Akte zur Staatsgewalt Justiz. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass eine eigene Rechtsfigur der „Zurechnung kraft Auftrags“ zu den Staatsgewalten nicht existiert und der davon handelnde Rechtssatz des VfGH nicht zutrifft. Zu unzutreffenden Ergebnissen führte die Anwendung dieses Rechtssatzes in der jüngeren Vergangenheit nicht nur im neuen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sondern auch – wie vor Kurzem Kutsche gezeigt hat – bei auf Beschlüssen des Kartellgerichts gestützten Hausdurchsuchungen der Bundeswettbewerbsbehörde57 sowie wohl auch bei der Vorführung von Auskunftspersonen vor einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss durch die politi- sche Behörde.58 Tatsächlich als Hilfsorgane des Gerichts schreiten Sicherheitsorgane hingegen im Exekutionsverfahren59 sowie bei der Vorführung von Zeugen zur Hauptverhandlung nach § 242 StPO60 ein.61 C. Ergebnis Die Verallgemeinerung der Lehre von der Zurechnung kraft Auftrags ist unrichtig und abzu- lehnen. Die Lehre hatte nur im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Fassung vor der StPO-Reform 2008 einen Anwendungsbereich. Am oben gewonnenen Ergebnis für den Rechts- schutz im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann sie daher nichts ändern. 57 Kutsche, Rechtsschutz bei der Durchführung kartellrechtlicher Hausdurchsuchungen, ZfV 2015, 56 (66 f). 58 Vgl VfSlg 18406/2008. 59 Erstmals VfSlg 4954/1965. 60 Erstmals VfSlg 6175/1970. 61 Ob in diesen Fällen allerdings auch – wie nach der alten Fassung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – eine die Zurechnung zum Gericht durchbrechende Überschreitung von Aufträgen in Betracht kommt, ist jedoch zweifelhaft: Da in diesen Fällen keine konkurrierende Kompetenz einer Verwaltungsbehörde besteht, besteht auch keine Grundlage für die Zurechnung zu einer Verwaltungsbehörde. Soweit kein Privatexzess vorliegt, kommt daher keine andere Zurechnung als zum Gericht in Betracht.
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Austrian Law Journal Band 1/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
56
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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