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ALJ 1/2017 Rechtsschutz gegen Akte der Kriminalpolizei 21
einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung.77 Eine staatsanwaltschaftliche Anordnung besitzt keine
Rechtskraft wie ein gerichtliches Urteil oder ein Bescheid. Damit besteht auch keine Bindung des
Verwaltungsgerichts an eine staatsanwaltschaftliche Anordnung. Das Verwaltungsgericht kann
einen kriminalpolizeilichen Akt für rechtswidrig erklären, obwohl er einer staatsanwaltschaftlichen
Anordnung entsprach und die Rechtswidrigkeit des Aktes auf der Rechtswidrigkeit der staatsan-
waltschaftlichen Anordnung beruhte.
Außerdem besitzt die staatsanwaltschaftliche Anordnung Tatbestandswirkung für die Rechtmä-
ßigkeit kriminalpolizeilicher Akte, die nur aufgrund einer solchen Anordnung gesetzt werden
dürfen (zB Festnahme78 und Hausdurchsuchung,79 sofern keine Gefahr im Verzug liegt). Das Ver-
waltungsgericht hat in diesen Fällen im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung festzustellen, ob eine
ausreichende und rechtmäßige staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliegt.80
Zu beachten ist nun, dass auch das für Strafsachen zuständige Landesgericht in bestimmten
Fällen über die Rechtmäßigkeit staatsanwaltschaftlicher Anordnungen abzusprechen hat: Anord-
nungen der Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
sind, soweit sie bestimmte, besonders eingreifende Zwangsmittel betreffen, vor ihrer Durchfüh-
rung gerichtlich zu bewilligen (§§ 101 Abs 2, 105 StPO). Der Beschluss über die gerichtliche Bewil-
ligung der Anordnung ist dem Betroffenen der Ausführungshandlung zuzustellen und entfaltet
ihm gegenüber Rechtskraftwirkung. Wenn er sich gegen den Inhalt der Anordnung wehren will,
muss er das gegen die Bewilligung vorgesehene Rechtsmittel81 ergreifen.
Außerdem gehen § 106 Abs 2 und 3 StPO davon aus, dass gegen staatsanwaltschaftliche Anord-
nungen der Einspruch an das Landesgericht zulässig ist. Dies überrascht, da der Betroffene einer
Anordnung nicht Adressat derselben ist, eine Anordnung keine Rechtskraft entfaltet und die
Interessen des Betroffenen nicht unmittelbar durch die Anordnung, sondern erst durch den aus-
führenden Akt berührt werden. Die Frage, ob § 106 StPO auch Rechtsschutz gegen Anordnungen
der Staatsanwaltschaft bietet, kann hier auf sich beruhen. Für beide Fälle der gerichtlichen Ent-
scheidung über die Rechtmäßigkeit der staatsanwaltschaftlichen Anordnung gilt Folgendes:
Das Verwaltungsgericht ist an die strafgerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der
staatsanwaltschaftlichen Anordnung gebunden. Die Normen über die Beurteilung von Vorfragen
sind zu beachten (§ 38 S 1 AVG, § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG). Soweit die Rechtmäßigkeit der staatsan-
waltschaftlichen Anordnung in dieser Entscheidung bestätigt wird, kann die Ausführungshand-
lung nur im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit der Anordnung und auf dort nicht geregelte
Fragen geprüft werden.82,83
77 Vgl § 103 Abs 1 S 1 StPO: „Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnungen und Genehmigungen an die Kriminalpolizei
gemäß deren Zuständigkeit zu richten.“
78 § 171 Abs 1 StPO.
79 § 120 Abs 1 StPO.
80 Durch die Beurteilung einer Vorfrage wird nicht in eine fremde Kompetenz eingegriffen (Mayer, Die Vorfrage –
ein unbekanntes Wesen? ecolex 1997, 303 [304]); damit liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Tren-
nung von Justiz und Verwaltung vor (vgl VfSlg 10476/1985; 16772/2002; 16797/2003; 17083/2003).
81 Und zwar die Beschwerde gem § 87 StPO.
82 Allerdings ist Folgendes zu beachten: Nach der Bewilligung einer Maßnahme durch das Gericht obliegt es der
Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob die Maßnahme tatsächlich durchgeführt werden soll oder nicht. Wenn die
Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewilligt wurde, weggefallen sind oder sich derart geändert haben,
dass die Durchführung rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht mehr zweckmäßig wäre, hat die Staatsan-
waltschaft von ihr abzusehen (§ 101 Abs 3 StPO). Der Adressat der Ausführungshandlung kann folglich die
Rechtmäßigkeit der Anordnung der Durchführung der bewilligten Anordnung mit der Behauptung angreifen,
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Buch Austrian Law Journal, Band 1/2017"
Austrian Law Journal
Band 1/2017
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2017
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 56
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal