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Austrian Law Journal, Band 1/2018
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ALJ 2018 Elisabeth Staudegger 10 Die bestehende freie Werknutzung für Bibliotheken wurde erweitert, sodass Vervielfältigungsstü- cke seither auch hergestellt werden dürfen, um sie unter bestimmten Voraussetzungen der Öf- fentlichkeit zugänglich zu machen. Neben der Möglichkeit, von erschienenen Werken jeweils eine Sicherungskopie herzustellen und diese anstelle der Vorlage zu nutzen (Z 1), sah Z 2 leg cit drei weitere Nutzugshandlungen vor, die dezidiert auf „veröffentlichte, aber nicht erschienene Werke“, also die hier interessierenden Dissertationen, abstellten. Die Bibliothek wurde berechtigt, einzel- ne (also mehrere) Vervielfältigungsstücke herzustellen und diese „solange das Werk nicht erschie- nen beziehungsweise vergriffen ist“, nach § 16 Abs 2 auszustellen, nach § 16a zu verleihen und nach § 56b55 zu benützen. Die Materialien stellen bzgl der Kategorie der „veröffentlichten, aber nicht erschienenen Werke“ ausdrücklich klar, dass darunter gerade auch Dissertationen zu verstehen seien.56 Allerdings wird diese freie Werknutzung insgesamt nur gewährt, „solange das Werk nicht erschienen ist.“ Die neue Bibliotheksausnahme ermöglichte Sammlungen, Dissertationen intensiver als bisher zu nutzen und anderen zugänglich zu machen: Es durften nun mehrere Kopien angefertigt werden und diese – solange die Dissertation nicht im Handel erschienen war – durch Ausstellen der Öf- fentlichkeit zugänglich gemacht57, verliehen58 und auf Speichermedien in den Räumen der Biblio- thek genutzt werden.59 Da keine Beschränkung vorgesehen wurde, woher die öffentliche Samm- lung die Vorlage für die Vervielfältigung nimmt, können Bibliotheken auch Dissertationen von anderen Bibliotheken ausleihen und vervielfältigen sowie in der Folge selbst ausstellen, verleihen und auf Lesearbeitsplätzen zur Verfügung stellen.60 Zusätzlich erlaubte die freie Werknutzung zum „eigenen Gebrauch“ nach § 42 Abs 1 jedermann, „von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstü- cke zum eigenen Gebrauch“ herzustellen. Die Erlaubnis zur Anfertigung von Kopien zum Gebrauch eines anderen wurde von § 42 Abs 3 in § 42a61 verschoben und erlaubte fortan entgeltliche Ver- vielfältigungen auch dann, wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird. Die Einschränkung auf nicht erschienene Werke62 scheint nicht mehr auf. Die ErläutRV führen dazu aus, diese sei „in leicht geänderter Form zur allgemeinen Be- 55 § 56b UrhG wird oft als „Leseplatzausnahme“ iSv Art 5 Abs 3 lit n InfoSoc-RL 2001/29/EG bezeichnet, wonach die Mitgliedstaaten Ausnahmen bzgl des Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Widergabe vorse- hen können „[…] für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, für die keine Regelungen über Ver- kauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der Einrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) befinden, durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen“; dass § 56b UrhG den unionsrechtlichen Vorgaben tatsächlich entspricht, darf – wegen der fehlenden Einschrän- kung auf Forschungszwecke – mit Recht bezweifelt werden (so auch Walter, Urheberrecht I Rz 1106; vgl zur Ter- minalausnahme EuGH 11. 9. 2014, C-117/13, Eugen Ulmer = MR-Int 2014, 78 (Walter) = ZTR 2015, 44 (Treitl). 56 ErläutRV 3 BlgNR 20. GP 21. 57 § 16 Abs 2 führt idZ an: „durch öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch eine ähnliche Verwendung von Werkstücken“. 58 § 16a Abs 3 führt wörtlich die „zeitlich begrenzte, nicht Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung, Artothek und dergleichen)“ an. 59 § 56b Abs 1 erlaubt „Bild- oder Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen der darauf festgehaltenen Werke für jeweils nicht mehr als zwei Besucher der Einrichtung [zu] benützen, sofern dies nicht zu Er- werbszwecken geschieht“. 60 So ausdr ErläutRV 3 BlgNR 20. GP 21. 61 § 42a UrhG (1996) lautete: „§ 42a. Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig, 1. wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird; 2. wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird.“ 62 Erfasst weiterhin auch vergriffene Werke; das nur der Vollständigkeit halber.
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Austrian Law Journal Band 1/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
68
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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