Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Zeitschriften
Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Band 1/2018
Seite - 15 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 15 - in Austrian Law Journal, Band 1/2018

Bild der Seite - 15 -

Bild der Seite - 15 - in Austrian Law Journal, Band 1/2018

Text der Seite - 15 -

ALJ 2018 Open-Access-Veröffentlichungspflicht für Dissertationen 15 einem legitimen Zweck erfolgt und das zur Zweckerreichung geeignete, am wenigsten eingriffsin- tensive Mittel gewählt werden muss.84 Es geht daher hier im Folgenden darum, Zweck und Mittel eine OA-Pflicht mit Blick auf das bestehende System studien- und urheberrechtlicher Bestim- mungen zu analysieren. Zur Einleitung werden tragende Aspekte der betroffenen Grundrechte zusammenfassend kurz skizziert. A. Eigentumsgarantie, Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit im Überblick Das Urheberrecht genießt die grundrechtliche Eigentumsgarantie und zählt damit zu den Grundrechten des Wirtschaftslebens. 85 Eigentum kann aber unter bestimmten Voraussetzun- gen weitgehend, bis hin zur (materiellen) Enteignung, eingeschränkt werden.86 Weniger offen für Eingriffe ist dagegen die Kunstfreiheit, die als vorbehaltloses Grundrecht garantiert wird87 und als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gilt.88 Diese zweite, wesentliche Aus- richtung findet im monistischen Verständnis des Urheberrechts seine Entsprechung, das alle Einzelbefugnisse – insb die Verwertungsrechte, die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Ver- gütungsansprüche – als untrennbare Einheit versteht.89 Auch wenn die Sozialbindung des Urhe- berrechts wie beim Eigentum breit anerkannt ist,90 führt sie doch nicht zur Annahme, dass die Allgemeinheit Anspruch auf weitgehenden, vergütungsfreien Zugang zu geschützten Werken hat. Ihr wird vielmehr durch die begrenzte Schutzdauer und die freien Werknutzungen Rechnung getragen.91 Der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit schließlich umfasst die wissenschaftli- che Lehre und wissenschaftliche Forschung ebenso wie die freie Selbstbestimmung über den Inhalt der wissenschaftlichen Lehre und die Gegenstände und Methoden.92 Der OGH hat den Schutzgegenstand der Freiheit der Wissenschaft unlängst zusammengefasst als „die auf wissen- schaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihre Deutung und Weitergabe“.93 Die Wissenschaftsfreiheit wird wie die Kunstfreiheit vorbehaltlos garantiert, was für die Begründung zulässiger Schranken besondere dogmatische Probleme aufwirft und insb entgegenstehende Grundrechte oder „nicht- allgemeine“ Gesetze erfordert.94 Zentral für die Frage ob, wie und wieweit in Grundrechte eingegriffen werden darf, sind stets der verfolgte Zweck und das gewählte Mittel. Ihnen gilt in der Folge die Aufmerksamkeit. 84 Die Frage, wie Grundrechtseingriffe respektive die dahinterliegenden konfligierenden Interessen rational abge- wogen werden können, erarbeitete Alexy aus der Rsp insb des BVerfG das sog „Abwägungsgesetz“ (vgl Alexy, Theorie der Grundrechte [1994] 143 ff; zusf in Stellungnahme zu Habermas; Kritik Alexy, Constitutional Rights, Balancing, and Rationality, Ratio Juris 2003, 131). Darauf aufbauend das fünf Schritte umfassende Methoden- werkzeug von Klatt/Meister, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Strukturelement des globalen Konstitutiona- lismus, JuS 2014, 193. 85 Berka, Verfassungsrecht6 Rz 1540. 86 Details bei Berka, Verfassungsrecht6 Rz 1546 ff; zur urheberrechtlichen Dimension vgl Walter, Urheberrecht I Rz 69 ff und Kucsko-Stadlmayer in Kucsko/Handig, urheber.recht2 Vor §§ 41 ff UrhG Rz 1 ff (Rz 5) mwN (Stand 1. 4. 2017, rdb.at). 87 Berka, Verfassungsrecht6 Rz 1493. 88 RIS-Justiz RS0009009. 89 Vgl Walter, Urheberrecht I Rz 514 mwN. 90 Vgl Walter, Urheberrecht I Rz 27 ff mwN. 91 So zutreffend Walter, Urheberrecht I Rz 30. 92 Statt aller Mayer/Muzak, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht: B-VG; F-VG; Grundrechte; Verfassungsge- richtsbarkeit; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Kurzkommentar (2015) 667 ff mwN. 93 OGH 6 Ob 182/15f („Die Malkunst“ von Jan Vermeer) = ZIIR 2016,105 (Thiele); Herv d d Verf. 94 Berka, Verfassungsrecht6 Rz 1316 ff (1319, 1320).
zurück zum  Buch Austrian Law Journal, Band 1/2018"
Austrian Law Journal Band 1/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
68
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Austrian Law Journal