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Austrian Law Journal, Band 1/2018
Seite - 17 -
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ALJ 2018 Open-Access-Veröffentlichungspflicht für Dissertationen 17 Zusammenfassend ist festzuhalten: § 86 UG in der geltenden Fassung verfolgt legitime, im öffent- lichen Interesse gelegene Zwecke (insb Forschungsförderung). Das gewählte Mittel (die Abliefe- rung einzelner Werkstücke an die Bibliothek der Alma Mater bzw an die Nationalbibliothek) ist vor allem in Verbindung mit den seit der UrhG-Nov 1996 den Sammlungen gewährten, exakt definierten freien Werknutzungen durchaus geeignet, den verfolgten Zweck zu erfüllen. Auch ist mit Ausnahme einer die Veröffentlichung vertraglich regelnden Betreuungsvereinbarung, die aber insgesamt als jeweils zu verhandelnde Einzelvereinbarung weniger effizient erscheint, kein minder eingriffsintensives Mittel vorstellbar. Insgesamt kann – unter Berücksichtigung der vorge- sehenen Sperrmöglichkeit – im konkreten Fall ein adäquates Verhältnis zwischen den beeinträch- tigten Interessen der UrheberInnen einer Dissertation und den Interessen der Forschungsge- meinschaft an der Zugänglichkeit wissenschaftlicher Werke (nämlich der Dissertationen) festge- stellt werden, sodass die Veröffentlichungspflicht als gerechtfertigt erscheint. C. Zur Ermächtigung, mittels Satzungsrecht die elektronische Ablieferung/Veröffentlichung verpflichtend in einem öffentlich zugänglichen Repositorium vorzuschreiben Seit der Änderung des § 86 UG mittels BGBl I 2017/129 werden die Universitäten ermächtigt, in der Satzung festzulegen, dass die Veröffentlichung „elektronisch in einem öffentlich zugänglichen Repositorium erfolgen muss“.96 Urheberrechtlich greift diese Pflicht über die Veröffentlichung hin- aus in das Zurverfügungstellungsrecht nach § 18a UrhG ein. § 86 Abs 1 UG räumt diese Kompe- tenz für alle wissenschaftlichen97 Arbeiten ein,98 Abs 2 leg cit sieht Entsprechendes für die Ablie- ferung von Dissertationen bei der Österreichischen Nationalbibliothek vor. Auch wenn der österr Gesetzgeber den Universitäten echte, über Art 18 B-VG hinausreichende Rechtssetzungsautonomie zugestehen wollte,99 bleibt fraglich, ob diese Ermächtigungsnorm ausreichend bestimmt ist. Selbst wenn man dies bejahte, wäre zu prüfen, welche Anforderungen die Satzung einer Universität, die entsprechend der Ermächtigung tatsächlich eine OA-Pflicht vorsieht, erfüllen muss, um grundrechtlich zulässig zu sein. Ihr ist im Folgenden das Hauptau- genmerk gewidmet. Die Ausführungen zur Bestimmtheit gelten aber gleichermaßen für die Er- mächtigungsnorm selbst. Die Satzung der Universität ist nach Art 81a B-VG iVm § 19 Abs 1 UG ex lege als Verordnung quali- fiziert. Die Kompetenz zur Regelung studienrechtlicher Belange in der Satzung gründet unmittel- bar auf § 19 Abs 2 Z 4 UG, die zur Einführung einer OA-Pflicht in der Satzung auf § 86 UG. Dabei sind Universitäten zweifellos an die Vorgaben der Verfassung gebunden,100 unterliegen aber ganz allgemein dem Legalitätsprinzip iSv Art 18 B-VG und so selbstverständlich auch dem Unionsrecht. Selbst wenn der Bundesgesetzgeber die Universitäten in § 86 UG ermächtigt, eigenständig eine 96 Die Satzung der Universität Graz, § 41 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen idF Mitteilungsblatt 34. Sondernummer Studienjahr 2017/2018, 23.a Stück vom 14. 3. 2018, sieht explizit vor, dass die/der Studiendirek- torIn nach Anhörung der Leitung der Universitätsbibliothek sowie der Studierendenvertretung in einer Verord- nung nähere Details der Einreichung, Archivierung und Bereitstellung wissenschaftlicher Arbeiten in elektroni- scher Form festzulegen hat. 97 Als „wissenschaftlich“ gelten Diplom- und Masterarbeiten, nicht aber Bachelorarbeiten; vgl Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3 § 80 Rz 2 (Stand 1. 10. 2016, rdb.at). 98 Auch die künstlerischen Arbeiten sind erfasst; auf sie soll hier aber nicht näher in Detail eingegangen werden. 99 Kucsko-Stadlmayer in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3 Art 81c B-VG Rz 11 (Stand 1. 10. 2016, rdb.at). 100 So ausdrücklich Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3 § 19 Rz 3 (Stand 1. 10. 2016, rdb.at).
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Austrian Law Journal Band 1/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
68
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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