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Austrian Law Journal, Band 1/2018
Seite - 22 -
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ALJ 2018 Elisabeth Staudegger 22 ten (!) Arbeit (also nach Abschluss des Prüfungsaktes); auch ist die Situation unmittelbar vor Beur- teilung der Arbeit schlecht geeignet, eine Willenserklärung „frei von Zwang“ abzugeben.115 Eine top down normierte OA-Veröffentlichungspflicht ist letztlich nicht nur juristisch kritisch, sie scheint auch im akademischen Umfeld ethisch unangemessen. Ziel sollte vielmehr sein, durch den Ausbau qualitativ hochwertiger Repositorien eine universitäre Publikationskultur zu entwi- ckeln, die den Interessen der VerfasserInnen der Abschlussarbeiten ebenso Rechnung trägt wie den Interessen der Universität und der Forschungsgemeinschaft insgesamt. Damit könnte die Akademia sowohl die Dissemination wesentlicher Forschungsergebnisse autonom steuern, als auch die Karriere des Nachwuchses maßgeblich mitbestimmen. E. Addendum 1. Vom Zweitverwertungsrecht zu einer Pflicht zur Zweitverwertung? Dass den urheberrechtlichen Interessen bei aller Anerkennung der Intention, Forschung durch bestmögliche Verbreitung der Ergebnisse aktiv zu fördern, ausreichend Rechnung zu tragen ist, macht ein aktueller Fall aus Deutschland deutlich. Dort wurde bereits 2014 das schon oben kurz erwähnte sog „Zweitverwertungsrecht“ eingeführt.116 Inhaltlich beinahe gleichlautend mit der österr Bestimmung,117 normiert § 38 Abs 4 dUrhG das unverzichtbare Recht der UrheberInnen wissenschaftlicher Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung publiziert wurden, den Text nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen. Nicht- gewerbliche Zwecke und Quellennachweis sind verpflichtend vorgeschrieben. Dieses Recht besteht ausdrücklich auch dann, wenn dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungs- recht eingeräumt wurde. Wie die Stuttgarter Nachrichten vom 26. 9. 2017 meldeten,118 wandelte eine Satzungsänderung der Universität Konstanz, die auf Landesrecht gestützt wurde, dieses Recht in eine Pflicht der Universitätsangehörigen um, Zeitschriftenbeiträge zwölf Monate nach dem Erscheinen auf dem universitätseigenen Repositorium hochzuladen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg äußerte verfassungsrechtliche Bedenken gegen das auf studien- und dienstrechtliche Kompetenz gestützte Landesgesetz. Dieses habe aus dem neuen Recht der UrheberInnen eine Pflicht gemacht und damit die mit dem Urheberrecht verfolgte Intention des Bundesgesetzgebers verkehrt. Auch wenn die Details des primär kompetenzrechtlich gelagerten Falles für das hier behandelte Thema nicht unmittelbar verwertbar sind, ist die grundlegende Bedeutung der urheberrechtli- chen Aspekte im universitären Umfeld jedenfalls vergleichbar: Aus einem Recht der wissenschaft- lichen UrheberInnen soll keine Pflicht werden. Zu berücksichtigen ist dabei noch, dass Universi- 115 Zur Anwendung des allgemeinen Zivilrechts bzw Schuldrechts auf Urheberrechtsverträge mangels eines eigen- ständigen umfassenden „Urhebervertragsrechts“ vgl Büchele in Kucsko/Handig (Hrsg), urheber.recht2 § 24 UrhG Rz 15 (Stand 1. 4. 2017, rdb.at). 116 BGBl I 2013, 3728; in Kraft seit 1. 1. 2014; dazu ausf Bruch/Pflüger, Das Zweitveröffentlichungsrecht des § 38 Absatz 4 UrhG – Möglichkeiten und Grenzen bei der Anwendung in der Praxis, ZUM 2014, 389. 117 ErläutRV 687 BlgNR 25. GP 4 betonen die Ähnlichkeit mit dem expliziten Hinweis: „[…] in enger Anlehnung an den Wortlaut des § 38 Abs. 4 dUrhG […]“. 118 https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.streit-recht-zur-zweitveroeffentlichung-professoren-klagen-gegen- ihre-uni.34b84cee-2f26-4cec-9b08-24f8313ec935.html (zuletzt abgefragt am 28. 5. 2018).
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Austrian Law Journal Band 1/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
68
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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