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Austrian Law Journal, Band 1/2018
Seite - 24 -
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ALJ 2018 Elisabeth Staudegger 24 V. Fazit Forschung braucht den öffentlichen Diskurs. Nach § 86 UG sind daher die VerfasserInnen von Dissertationen verpflichtet, nach positiver Be- wertung die Arbeit durch Übergabe jeweils eines vollständigen Exemplars an die Bibliothek der den akademischen Grad verleihenden Universität (Abs 1 leg cit) sowie an die Österreichische Nationalbibliothek (Abs 2 leg cit) zu veröffentlichen. Die AutorInnen sind aber auch berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Übergabe zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zu- ständigen Organ stattzugeben, wenn die Studierenden glaubhaft machen, dass wichtige rechtli- che oder wirtschaftliche Interessen gefährdet sind (Abs 4 leg cit). Urheberrechtlich ist es im Rahmen der freien Werknutzung zulässig, einzelne, auch digitale Ko- pien von Dissertationen für nicht-kommerzielle Forschungszwecke anzufertigen. Darüber hinaus sind Bibliotheken privilegiert, im Rahmen der freien Werknutzung nach § 47 Abs 7 Z 2 UrhG von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungs- stücke herzustellen, diese iSv § 16 Abs 2 leg cit auszustellen, nach § 16a zu verleihen und nach § 56b, also auf Lesearbeitsplätzen, benützen zu lassen, solange das Werk nicht erschienen bzw wenn es vergriffen ist. Wissenschaftliche und künstlerische AutorInnen genießen den Schutz der Wissenschaftsfreiheit, der Kunstfreiheit und des Urheberrechts als Teil des geistigen Eigentums. Die im UG normierte Veröffentlichungspflicht der UrheberInnen und die im UrhG flankierend gewährten freien Werk- nutzungen zugunsten des eigenen Gebrauchs bestimmter privilegierter Sammlungen stellen zweifellos einen schwerwiegenden gesetzlichen Eingriff in die grundrechtlich garantierte Eigen- tumsfreiheit sowie die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit der AutorInnen dar. Dieser Eingriff kann beim derzeit geltenden Modell einer grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung insb aus Effizienzerwägungen standhalten. Hingegen ist die ohne weitere Erklärung gesetzlich eingeräumte Satzungskompetenz der Univer- sitäten, die Veröffentlichung wissenschaftlicher Abschlussarbeiten „in einem öffentlich zugängli- chen Repositorium“ verpflichtend vorzusehen, rechtlich kritisch. Zunächst ist die Ermächtigungs- norm selbst äußerst vage, sodass fraglich ist, ob sie dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheits- gebot genügt. Inhaltlich würde mit einer OA-Veröffentlichungspflicht tief in persönlichkeits- rechtliche und verwertungsrechtliche Interessen der wissenschaftlichen bzw künstlerischen Ur- heberInnen eingegriffen und karrierebestimmende, unwiderrufliche Maßnahmen gesetzt, die die VerfasserInnen der Werke einseitig belasten und nachhaltig beeinträchtigen können. Sollte eine Universität tatsächlich entsprechende Satzungsbestimmungen vorsehen wollen, wäre jedenfalls eine ausreichend deutliche Beschreibung des Modells unter ausreichender Berücksichtigung der Interessen der UrheberInnen erforderlich. Europa braucht Daten. Datengesteuerte Innovation gilt als wichtige Triebkraft für Wachstum und Beschäftigung in der Europäischen Union und damit für allgemeinen Wohlstand und sozialen Frieden. Der intensiv verfolgte Aufbau des gemeinsamen europäischen Datenraums wird dabei explizit an die Wah- rung der Grundrechte und europäischen Werte gebunden. Die Europäische Kommission ver-
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Austrian Law Journal Band 1/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
68
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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