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Austrian Law Journal, Band 1/2018
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ALJ 2018 Christoph Kronthaler 31 Welcher (Vertrags-)Inhalt den strittigen Zinsgleitklauseln tatsächlich beizulegen ist, stellt damit die zentrale Fragestellung in der Diskussion über „Negativzinsen“ dar. Um sagen zu können, welcher der beiden Seiten Recht zu geben ist, bedarf es eines Rückgriffs auf die Mittel und Methoden der Vertragsinterpretation, wobei „Auslegung“ im Grunde nichts anderes bedeutet, als den Rege- lungsplan der Parteien zu erforschen (und nötigenfalls zu Ende zu denken40). Die nachfolgenden Ausführungen bieten – für Österreich erstmalig – einen vollständigen Über- blick über die bisher geführte Diskussion zur Auslegung von Zinsgleitklauseln in Kreditverträgen. Dabei soll zugleich die eigene Auffassung41 fortentwickelt und die Judikatur gegen neue Kritik aus der Lehre verteidigt werden (vgl dazu die Pkt IV.A., IV.C., IV.D. und IV.E.). A. Abschluss eines „Kreditvertrags“ Ob schon der Tatsache, dass die Parteien einen „Kreditvertrag“ abgeschlossen haben, bei der Auslegung von Zinsgleitklauseln Bedeutung zukommt, wurde erst unlängst in Streit gezogen: L. Schmid42 bemängelt an der Rsp des OGH etwa, dass man im Kontext mit Kreditverträgen aus der bloßen „Vertragsbezeichnung“ nichts ableiten dürfe. Die im Schuldrecht herrschende Vertrags- freiheit ermögliche es den Parteien, jeden beliebigen Vertragstyp zu wählen und daher prinzipiell auch einen atypischen Vertrag43 zu schließen.44 An die gesetzlichen Typenbeschreibungen hätten sich die Kontrahenten jedenfalls nicht zu halten. Daran ist unbestreitbar richtig, dass es durch Vertragsauslegung stets die hinter dem Wortlaut stehende Absicht der Parteien zu ermitteln gilt (§ 914 ABGB) und es in manchen Einzelfällen gut denkbar ist, dass die gewählte Vertragsbezeichnung nicht mit dem tatsächlich Gewollten über- einstimmt.45 Dies dürfte im Hinblick auf die von den Parteien gewählte Vertragsbezeichnung vor allem dann vorkommen, wenn sich für die damit befassten Kontrahenten (und Kautelarjuristen) einigermaßen subtile Abgrenzungsfragen zwischen den einzelnen in Betracht kommenden Ver- tragstypen stellen. Ein praktisches Beispiel hierfür bildet die Dichotomie von Miet- und Pachtver- trag bei der schuldrechtlichen Gebrauchsüberlassung: Aufgrund der im Einzelnen durchaus diffi- zilen Unterscheidung, etwa bei der Überlassung von Geschäftsräumlichkeiten in Einkaufszentren oder auf Flug- und Bahnhöfen, kommt der Bezeichnung oder rechtlichen Einordnung46 eines Bestandvertrags als „Miete“ oder „Pacht“ nach mE zutreffender hA47 keine allzu große Bedeutung für die Auslegung zu. Entscheidend muss vielmehr sein, welchen Zweck die Parteien mit der 40 Letzteres im Rahmen der sog „ergänzenden Vertragsauslegung“; vgl Heiss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 914 Rz 81. 41 Insb Kronthaler, ÖJZ 2017, 101 ff. 42 RdW 2017, 671 f. 43 Wie etwa die bereits genannte „unregelmäßige Verwahrung“. 44 IdS bereits Kriegner, ÖBA 2016, 515. 45 Vgl nur Bollenberger in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kurzkommentar zum ABGB5 (2017) § 914 Rz 5. 46 Beispielsweise als Vertrag, für den das MRG gilt. 47 OGH 5 Ob 2383/96v = wobl 1999, 48; OGH 8 Ob 11/04g = immolex 2004, 248; OGH 8 Ob 108/04x = wobl 2005, 172 (Hausmann); OGH 7 Ob 267/05y = RdW 2006, 17 (krit Iro); OGH 7 Ob 260/07x = JBl 2008, 591; OGH 6 Ob 141/09t = wobl 2010, 65; RIS-Justiz RS0020514; B. Jud, Bestandverträge in Einkaufszentren, wobl 2005, 121 (125 f); Dirnbacher, MRG 2013 (2013) 34; Bernat, Zum Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes, in Korinek/Krejci (Hrsg), Handbuch zum MRG (1985) 91 (97). Pittl (Miet- und Wohnungseigentumsrecht2 [2011] 36) unterstellt der Bezeichnung des konkreten Bestandvertrags immerhin Indizwirkung; idS schon Iro, Die Rechtsnatur von Bestandverträgen in Ein- kaufszentren, RdW 2005, 666 (672). Ähnlich wohl auch OGH 3 Ob 253/05k = immolex 2007, 79 (H. Böhm).
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Austrian Law Journal Band 1/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
68
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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