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ALJ 2018 „Negativzinsen“ – Bestandsaufnahme und weitere offene Fragen 36
ständnis des Begriffs der Entgeltlichkeit: Bei der Prüfung der Entgeltlichkeit geht es alleine um die
„subjektive Äquivalenz“ der gegenseitig auszutauschenden Leistungen aus Sicht der betroffenen
Parteien; maßgeblich für die Beurteilung ist daher der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.78 Es hat
mithin keinen Einfluss auf die Entgeltlichkeit eines Kreditvertrags, wenn nicht in jeder Zinsperiode
Leistungen an den Kreditgeber fließen.79
E. Mangelnde Schutzbedürftigkeit des Kreditnehmers?
Nicht zu folgen ist der Auffassung, die Vereinbarung einer Zinsobergrenze wäre entbehrlich, weil
das objektive Recht den Kreditnehmer durch § 934 ABGB und die Regelungen über den Wucher
gegen nachträglich steigende Sollzinsen absichere.80 Sowohl die laesio enormis (§ 934 ABGB) als
auch der Wuchertatbestand (§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB; WucherG) knüpfen an den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses an, weshalb diese Regelungen den Kreditnehmer nicht gegen einen belas-
tenden Zinsanstieg im Nachhinein schützen können.81
Nicht zu teilen sind mE auch die Bedenken Ch. Rabls82 im Hinblick auf die vorzeitige Kreditrück-
zahlungsmöglichkeit des Verbraucherkreditnehmers (vgl § 16 VKrG; § 20 HIKrG). Ramharter83 hat
mit Recht darauf hingewiesen, dass trotz der Möglichkeit zur jederzeitigen vorzeitigen Rückzah-
lung zumindest auf „Portfoliobasis“ eine Absicherung des Kreditgebers gegen einen späteren
Zinsanstieg durch sog „Hedging“ möglich ist.84 Außerdem ist ein anderer gewichtiger Aspekt in
der bisherigen Diskussion in Österreich noch gar nicht angesprochen worden: Die hohen Trans-
aktionskosten einer Umschuldung.85 Das Recht des Verbraucherkreditnehmers, seinen Kredit
jederzeit vorzeitig zu tilgen, stellt schon alleine aus diesem Grund keine adäquate Kompensation
für das Risiko eines unbegrenzten späteren Zinsanstiegs dar.
F. Zwischenergebnis (Regelungsplan der Parteien)
Zusammengefasst ergibt sich bereits im Rahmen der einfachen Vertragsauslegung ein klarer und
vollständiger Regelungsplan der Vertragsparteien: Kreditgeber und Kreditnehmer sind sich dar-
über einig, einen Kreditvertrag iSd § 988 ABGB abzuschließen. Die Zahlung von „Negativzinsen“
war von beiden Vertragsparteien zu keinem Zeitpunkt gewollt. Abgesehen davon, soll sich der
Sollzinssatz in gleicher Weise nach oben und unten hin verändern können.86
78 Reischauer in Rummel I³ § 917 Rz 1; Koziol – Welser/Kletečka, BR I14 Rz 365; Kronthaler, Zak 2016, 218; ders,
ÖJZ 2017, 105 f.
79 So mit Recht schon Leupold, VbR 2015, 82.
80 So aber Zöchling-Jud, ÖBA 2015, 328; dies, Anmerkung zu OGH 3 Ob 47/16g, ÖBA 2017, 764 (766).
81 Vgl zum Wucher Koziol – Welser/Kletečka, BR I14 Rz 556; Krejci in Rummel/Lukas4 § 879 Rz 356; zur laesio enormis
Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 (2015) Rz 443; Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 934 Rz 7;
Reischauer in Rummel I3 § 934 Rz 5.
82 BA 2017, 355 f; idS aber auch G. Graf, ZFR 2017, 370 f.
83 VbR 2017, 145.
84 Die Kosten für die Absicherungsgeschäfte („Hedging“) kann der Kreditgeber – etwa innerhalb des in der Marge
enthaltenen Risikoaufschlags – auf den Kreditnehmer überwälzen (zutreffend Ramharter, VbR 2017, 145).
85 Vgl BGH XI ZR 78/08 = BGHZ 180, 257; Habersack, WM 2001, 757; Schimansky, WM 2001, 1172; ders, Zinsanpassung
im Aktivgeschäft, WM 2003, 1449; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen (Hrsg), AGB-Recht12 (2016) Zinsanpassungs-
klauseln Rz 21.
86 Kronthaler, Zak 2017, 226.
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Austrian Law Journal
Band 1/2018
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2018
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2018
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 68
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal