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ALJ 2018 Christoph Kronthaler 37
Es bedarf daher auch keines Rückgriffs auf die ergänzende Vertragsauslegung: „Ein solcher kommt
nur dann in Betracht, wenn nach Vertragsabschluss Probleme auftreten, die die Parteien nicht bedacht
und daher nicht geregelt haben“.87
V. Gesetzliche Vorgaben für Zinsgleitklauseln in
Verbraucherkreditverträgen
A. Rechtfertigung von Preisänderungsklauseln in Kreditverträgen durch
praktisches Anpassungsbedürfnis
Aufgrund des zumeist mehrjährigen, nicht selten sogar jahrzehntelangen Rückzahlungszeitrau-
mes besteht bei Kreditverträgen für den Kreditgeber ein enormes praktisches Bedürfnis, wäh-
rend der gesamten Vertragslaufzeit auf Entwicklungen reagieren zu können, die für die Höhe des
vom Kreditnehmer zu bezahlenden Entgelts relevant sind.88
B. Inhaltliche Schranken der Preisanpassung
Der Gesetzgeber erkennt die Möglichkeit einer einseitigen Entgeltanpassung durch den Unter-
nehmer während laufendem Vertrag in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG grundsätzlich an.89
Damit kommt der Gesetzgeber dem „Preisänderungsinteresse“ des Unternehmers entgegen, was
vor allem bei langfristigen Vertragsbindungen durchaus nachvollziehbar ist. Für den Verbraucher,
der zu einer Leistung an den Unternehmer verpflichtet ist, bedeutet ein einseitiges Preisände-
rungsrecht allerdings eine empfindliche Abschwächung der subjektiven „Richtigkeitsgewähr“90 des
Vertrags; darauf hat allen voran Schauer91 mit Recht hingewiesen.92 Eine Preisänderungsklausel
legt den künftigen Vertragsinhalt nämlich nicht in bestimmter Weise fest, sondern umschreibt
nur diejenigen Umstände, die eine Bestimmbarkeit der Leistung in Zukunft ermöglichen.
Dazu kommt, dass Klauseln, die eine Möglichkeit zur einseitigen Preisänderung durch den Unter-
nehmer vorsehen, in den seltensten Fällen individuell ausgehandelt werden. Der Verbraucher
befindet sich im Regelfall in einer Situation der „verdünnten Willensfreiheit“.93
Zum Schutz des Verbrauchers ist das nachträgliche „Preisänderungsrecht“ des Unternehmers
deshalb an vier strenge inhaltliche Voraussetzungen gebunden:
Eine Preisänderungsklausel ist nur dann gültig, wenn „der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten
Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht“ (= Symmetriegebot), „die
87 OGH 4 Ob 60/17b = ÖBA 2017, 422 (krit B. Koch) (Hervorhebung im Original); ferner Bollenberger in KBB5 § 914
Rz 8; Heiss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 914 Rz 99. Vgl allgemein Koziol – Welser/Kletečka, BR I14 Rz 351.
88 So iZm längerfristigen Darlehen etwa Kronthaler, ÖJZ 2017, 101 unter Berufung auf Freitag in Staudinger (Hrsg),
BGB (2015) § 488 BGB BGB Rz 190. Vgl allgemein Langer in Kosesnik-Wehrle (Hrsg), Kurzkommentar zum KSchG4
(2015) § 6 KSchG Rz 25.
89 ErläutRV 744 BlgNR 14. GP 23 f; vgl auch Krejci in Rummel (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuch II/43 (2002) § 6 KSchG Rz 72 ff; Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Kommentar zum Allgemei-
nen Bürgerlichen Gesetzbuch³ (2006) § 6 Abs 1 Z 5 KSchG Rz 1; Apathy in Schwimann/Kodek Va4 § 6 KSchG Rz 22.
90 F. Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes (1967) 126 ff.
91 Die Anpassungsklauseln im Versicherungsvertragsrecht, VR 1999 H 1-2, 21; zust Fenyves/Rubin, Vereinbarung von
Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen und KSchG, ÖBA 2004, 347 (349).
92 So im gegenständlichen Zusammenhang auch Told, ÖBA 2017, 830.
93 Vgl Iro, Anmerkung zu den Entscheidungen des OGH 5 Ob 266/02g, 4 Ob 265/02b und 4 Ob 288/02k, ÖBA 2003,
376 (377); ferner allgemein Schauer, VR 1999 H 1-2, 21.
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Austrian Law Journal
Band 1/2018
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2018
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2018
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 68
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal