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Austrian Law Journal, Band 1/2018
Seite - 39 -
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Seite - 39 - in Austrian Law Journal, Band 1/2018

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ALJ 2018 Christoph Kronthaler 39 brauchers möglich sein.“101 Zusätzlich wurde bestimmt, dass die für allfällige Preisänderungen maßgeblichen Faktoren sachlich gerechtfertigt sein müssen.102 D. Normzweck Das Symmetriegebot in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG bezweckt nach ganz hL103 vordergründig die Auf- rechterhaltung des anfänglichen Wertverhältnisses von vertraglicher Leistung und Gegenleis- tung. Der rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien über die gegenseitig auszutauschenden Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kommt – wie erwähnt – eine gewisse „Richtig- keitsgewähr“ zu.104 Die von den Vertragsteilen einvernehmlich festgelegte „subjektive Äquivalenz“ zwischen der Leistung des Unternehmers und der Gegenleistung des Verbrauchers soll bei jeder Preisanpassung möglichst beibehalten werden. Steigen die Kosten, die der Unternehmer zur Erbringung seiner Leistung aufzuwenden hat, gebührt ihm ein höheres Entgelt. Im umgekehrten Fall muss sich die Gegenleistung des Verbrauchers verringern. Im Ergebnis soll die „Gewinnmar- ge“ des Unternehmers über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg gleich bleiben.105 G. Graf106 hat allerdings zutreffend erkannt, dass § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ökonomisch betrachtet im Grunde nichts anderes bewirkt, als die Möglichkeiten des Unternehmens zur Risikoüberwälzung auf den Verbraucher zu regeln. Nach allgemeinen Regeln107 trägt der Leistungsschuldner, also der Unternehmer, das „Beschaffungsrisiko“. Ihn treffen all jene Kosten, die mit der Leistungsbe- schaffung und -erbringung verbunden sind, und er trägt das Risiko, dass sich die Kosten zu sei- nen Lasten verändern.108 § 6 Abs 1 Z 5 KSchG erlaubt dem Unternehmer aber unter gewissen Voraussetzungen, sein Beschaffungsrisiko auf den Verbraucher zu überwälzen („guter Tropfen“). Im Gegenzug muss sich ein Unternehmer, der von Vorteilen109 einer zulässigen Preisänderungs- klausel profitieren möchte, eben an die strengen verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben halten („böser Tropfen“). 101 Hervorhebungen durch den Verfasser. 102 ErläutRV 311 BlgNR 20. GP 19. 103 Koitz-Arko, Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten, ÖBA 1998, 10 (11); Krejci in Rummel II/43 § 6 KSchG Rz 73; Fenyves/Rubin, ÖBA 2004, 350; Fenyves/Rubin, ÖBA 2004, 350; Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 6 Abs 1 Z 5 KSchG Rz 1; Apathy in Schwimann/Kodek Va4 § 6 KSchG Rz 22; Kathrein/Schoditsch in KBB5 § 6 KSchG Rz 10; vgl auch G. Graf, wbl 2005, 200 („Gleichlauf von Kosten und Nutzen“). Vgl aus der Rsp bloß OGH 5 Ob 266/02g = SZ 2002/154; RIS-Justiz RS0117365. 104 Vgl F. Bydlinski, Privatautonomie 62 ff, 126 ff; ferner P. Bydlinski, Bürgerliches Recht, Allgemeiner Teil7 (2016) Rz 6/2, der allerdings abschwächend von einer „Richtigkeitsvermutung“ spricht; s auch G. Graf, Vertrag und Ver- nunft 64 ff. 105 Vgl Fenyves/Rubin, ÖBA 2004, 351; Vonkilch in FS Eccher 1245. 106 Wbl 2005, 199. 107 Krejci, Konsumentenschutz und Bankgeschäfte, in G. Mayer (Hrsg), Konsumentenpolitisches Jahrbuch 1996 – 1997 (1998) 139 (149); vgl auch Ch. Rabl, Die Gefahrtragung beim Kauf (2002) 349 f; ferner F. Bydlinski in Klang (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch IV/22 (1978) 124 f; Pisko/Gschnitzer in Klang (Hrsg), Kom- mentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch VI2 (1951) 541 ff; Mayrhofer, System des österreichischen all- gemeinen Privatrechts, Das Recht der Schuldverhältnisse, Allgemeine Lehren II/13 (1986) 397; Holly in Kletečka/ Schauer, ABGB-ON1.03 § 1447 Rz 27/3; Aicher in Rummel/Lukas (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch4 (2017) § 1053 Rz 15; s ferner Habersack, WM 2001, 754. 108 So etwa G. Graf, wbl 2005, 199. Umgekehrt profitiert der Leistungsschuldner von einem Absinken der Kosten, die er für die Beschaffung und Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung aufbringen muss. Hinter der ge- setzlichen Risikozuordnung stehen – wie G. Graf (wbl 2005, 200) überzeugend nachgewiesen hat – ökonomisch sinnvolle Erwägungen. Der Leistungsschuldner wird dadurch veranlasst, vor Übernahme der Vertragsverbind- lichkeit genau zu kalkulieren, welche Kosten mit der Erbringung der versprochenen Leistung verbunden sind. Vgl im gegenständlichen Zusammenhang auch Vonkilch in FS Eccher 1246. 109 Damit ist vor allem die Möglichkeit zur Absicherung gegen nachträgliche Preissteigerungen sowie die Vermei- dung einer langfristigen Preiskalkulation gemeint; vgl oben unter Pkt I.A.
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Austrian Law Journal Band 1/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
68
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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