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Austrian Law Journal, Band 1/2018
Seite - 42 -
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ALJ 2018 „Negativzinsen“ – Bestandsaufnahme und weitere offene Fragen 42 B. Aufspaltung des Sollzinssatzes 1. Der Vorschlag von G. Graf G. Graf126 hat jüngst den Versuch unternommen, die Zulässigkeit eines Mindestsollzinssatzes damit zu begründen, dass die Aufspaltung des Sollzinssatzes in einen fixen und einen variablen Be- standteil zulässig sei. Hinsichtlich des variablen Teils seien die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu erfüllen. Was den fixen Teil anbelange, komme § 6 Abs 1 Z 5 KSchG hingegen erst gar nicht zur Anwendung.127 Gegen die Zulässigkeit, den Sollzinssatz einfach in einen fixen und einen variablen Bestandteil aufzuspalten, könnte aber sprechen, dass § 6 Abs 1 Z 5 KSchG pauschal auf das „bei der Vertrags- schließung bestimmte Entgelt“ abstellt. Beim Kredit beinhaltet das Gesamtentgelt, das der Kredit- nehmer schuldet, neben den laufenden Zinsen vielfach noch zusätzliche Vergütungen (zB eine ein- malige Kreditbearbeitungsgebühr sowie ein laufendes Kontoführungsentgelt).128 Nun ergibt sich aus § 6 Abs 1 Z 5 KSchG fraglos nicht, dass das gesamte vom Kreditnehmer ge- schuldete (Gesamt-)Entgelt zwingend zweiseitig ausgestaltet sein muss, wenn nur (aber immer- hin) der Zinssatz variabel ausgestaltet sein soll. Die inhaltlichen Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG beziehen sich richtigerweise bloß auf variable Entgeltsbestandteile. Bestehen nebeneinan- der fixe und variable Entgeltbestandteile, müssen grundsätzlich nur die variablen den Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entsprechen. Genau an dieser Stelle knüpft G. Graf129 an, wenn er ausführt, dass der Kreditnehmer etwa die fix vereinbarten Kreditbearbeitungsgebühren in jedem Fall als Mindestentgelt zu zahlen hätte, egal wie sich der vereinbarte Referenzzinssatz und der an diesen gekoppelte Sollzinssatz entwickelt. Dem ist dem Grundsatz nach auch zuzustimmen.130 Trotzdem bestehen mE erhebliche Bedenken dagegen, eine Aufspaltung des Zinssatzes in einen fixen und einen variablen Teil als zulässig anzusehen. Bei den Sollzinsen handelt es sich mE um einen eigenständigen, von den übrigen Vergütungen des Kreditnehmers abgrenzbaren Entgeltsbe- standteil.131 2. Abgrenzung von Zinsen und anderen Vergütungen Was unter „Zinsen“ zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert, sondern als bekannt vorausgesetzt.132 Gemeinhin versteht man unter dem Begriff der „Zinsen“, eine feste oder verän- 126 ZFR 2017, 368 ff; zust S. Foglar-Deinhardstein, ÖBA 2018, 47. IdS bereits Zöchling-Jud, ÖBA 2016, 766. 127 Zur Absicherung seiner These verweist G. Graf (ZFR 2017, 368) auf einen Timesharing-Vertrag. Bei einem solchen könnte ein fixes Entgelt in Höhe von 1.000 Euro mit einem variablen in Höhe von 2.000 Euro problemlos kombi- niert werden. In dieser Konstellation seien „keine Gesichtspunkte erkennbar“, die gegen die Zulässigkeit einer der- artigen Vereinbarung sprechen könnten. Vgl auch Ch. Rabl, ÖBA 2017, 356. ME bestehen auch bei einem Time- sharing-Vertrag Bedenken gegen ein Mindestentgelt. Der Unterschied zur Zinsgleitklausel liegt bloß im unter- schiedlichen Anpassungsverhältnis (dies ausführend etwa G. Graf, ZFR 2017, 369 f). 128 Ertl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 984 Rz 5; Perner in Schwimann/Kodek IV4 § 984 Rz 3; Kronthaler, ÖJZ 2017, 101. 129 ZFR 2017, 368 ff. 130 Inwieweit den Bedenken gegen eine prozentual bemessene Kreditbearbeitungsgebühr Berechtigung zukommt, ist nicht Gegenstand der Untersuchung. 131 Insb von der Kreditbearbeitungsgebühr und vom Kontoführungsentgelt, welches idR indexgebunden und damit ebenfalls variabel ausgestaltet ist. 132 Ertl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1000 Rz 2; Zöchling-Jud, ÖBA 2015, 322.
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Austrian Law Journal Band 1/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
68
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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