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ALJ 2018 Christoph Kronthaler 43
derliche, laufzeitabhängige, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit der
Kapitalnutzung.133 Der vom Kreditnehmer zu bezahlende Zins hat im Wesentlichen die Funktion
einer Kapitalnutzungsvergütung.134
Dieses funktionale Verständnis des Zinsbegriffs135 ermöglicht eine Abgrenzung zu anderen vom
Kreditnehmer zu leistenden Vergütungen, die in erster Linie dazu dienen, dem Kreditgeber einen
Ausgleich für Kosten zu verschaffen, die ihm zB bei der Kapitalbeschaffung und -überlassung
entstanden sind.136 Im Unterschied zu den Zinsen geht es dem Kreditgeber bei den übrigen Ver-
gütungen nicht um eine Gegenleistung für die zeitweilige Zurverfügungstellung von Kapital, son-
dern – vereinfacht ausgedrückt – um „Aufwandersatz“.
3. Beispiel
Ausgangspunkt ist wieder ein Kreditvertrag, der im September 2012 mit folgender Zinsgleitklau-
sel abgeschlossen wurde: „1,875 % pa (fix) + 3-Monats-EURIBOR + 0,125 % pa (variabel)“.
Der vom Kreditnehmer geschuldete Anfangssollzinssatz läge abermals bei ca 2,250 %.137 Auf-
grund der Aufspaltung des Sollzinssatzes in einen fixen und einen variablen Bestandteil besteht
bei 1,875 % eine Untergrenze („Zinsfloor“). Der Zinssatz könnte sich nach oben hin unbegrenzt
entwickeln, während nach unten hin ein Absinken im Ausmaß von lediglich -0,375 % möglich
wäre.
In diesem Fall droht – gleich wie bei der ausdrücklichen Vereinbarung einer Zinsuntergrenze –
eine einseitige Erhöhung der Gewinnmarge des Kreditgebers, sobald sich dieser günstiger als
zum Mindestsollzinssatz („1,875 % pa“) refinanzieren kann. Die Aufspaltung des Sollzinssatzes in
einen fixen und einen variablen Teil steht daher schon auf den ersten Blick mit dem Normzweck
von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG in Widerspruch.
4. Eigene Lösung
Stellt man trotzdem die Frage, ob die Trennung des Sollzinssatzes in zwei Bestandteile zulässig
sein kann, muss zunächst einmal untersucht werden, welcher (wirtschaftliche) Zweck sich hinter
der Aufspaltung verbirgt.
Dies lässt sich bei näherer Betrachtung auch relativ leicht beantworten: Der Kreditgeber ist aus
den bekannten Gründen (s dazu bereits oben unter Pkt I.A.) an einer variablen Verzinsung des
Kredits interessiert. Durch die Aufspaltung des Sollzinssatzes soll – auch ohne ausdrückliche
Vereinbarung – ein „Floor“ eingezogen werden („1,875 % pa“); einer Zinsobergrenze („Cap“) be-
dürfte es aber dennoch nicht, weil das Symmetriegebot nur für den variablen Teil der Zinsgleit-
klausel („3-Monats-EURIBOR + 0,125 % pa“) gelten würde. Rechnerisch besteht trotz der Aufspal-
tung des Sollzinssatzes überhaupt kein Unterschied zur im Ausgangsbeispiel gebildeten Zinsgleit-
klausel („2,000 % + 3-Monats-EURIBOR pa“).
133 Vgl K. P. Berger in MüKoBGB III7 § 488 BGB Rz 154; Freitag in Staudinger, BGB § 488 BGB Rz 181; Krepold in Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch5 Rz 78/1.
134 K. P. Berger in MüKoBGB III7 § 488 BGB Rz 156. Vgl auch österreichischer Sicht Welser/Zöchling-Jud, BR II14 Rz 169;
Mayrhofer, SchR AT 62.
135 Überzeugend K. P. Berger in MüKoBGB III7 § 488 BGB Rz 157.
136 K. P. Berger in MüKoBGB III7 § 488 BGB Rz 159.
137 Der 3-Monats-EURIBOR lag im September 2012 bei ungefähr +0,250 %.
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Austrian Law Journal
Band 1/2018
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2018
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2018
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 68
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal