Seite - 49 - in Austrian Law Journal, Band 1/2018
Bild der Seite - 49 -
Text der Seite - 49 -
ALJ 2018 Christoph Kronthaler 49
schnittlichen Verbraucherkreditnehmers ausgehen.171 Die Erläuterungen müssen aus Sicht eines
Durchschnittsverbraucherkreditnehmers vollständig und zugleich verständlich sein.172
c. Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten?
Nach der überwiegenden Ansicht173 ist der Kreditgeber, wie gesagt, dazu verpflichtet, dem Ver-
braucherkreditnehmer gewisse Handlungsalternativen vor Augen zu führen.
Wäre es zulässig, einen Mindestsollzinssatz ohne entsprechende Begrenzung nach oben hin
(„Zinscap“) zu vereinbaren, dann müsste der Kreditgeber darüber aufklären, dass den Kredit-
nehmer einerseits ein unbegrenztes „Zinsanstiegsrisiko“ träfe, ohne dass er andererseits eine
ähnliche „Zinsänderungschance“ nach unter hin hätte. Darüber hinaus müsste der Kreditgeber
auf die Alternative eines „Fixzinskredits“ hinweisen. Ein solcher käme den Kreditnehmer zwar
anfänglich teurer, würde ihn jedoch gegen das Risiko eines späteren Zinsanstiegs absichern.
Dass sich unter diesen Umständen, also bei korrekter Erfüllung der gesetzlichen Erläuterungs-
pflicht, eine große Zahl eher risikoscheuer Verbraucherkreditnehmer für einen „Fixzinskredit“
entschieden hätte, ist mE nicht gerade unwahrscheinlich.
d. Rechtsfolgen und Beweislast
Eine Verletzung der Erläuterungspflicht gegenüber dem Verbraucherkreditnehmer kann – bei
Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen – Schadenersatzansprüche begründen und zur Ver-
tragsanfechtung wegen Irrtums berechtigen.174
Der Verbraucherkreditnehmer könnte in diesem Fall sowohl im Wege des Irrtumsrechts als auch
qua schadenersatzrechtlicher Naturalrestitution175 die Anpassung des Kreditvertrags verlangen.
Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die kreditgewährende Bank statt des variabel
verzinsten Kredits auch (wenngleich zu anderen Konditionen) einen „Fixzinskredit“ abgeschlossen
hätte.176 Da aber Schadenersatzansprüche erst drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schä-
diger verjähren (§ 1489 ABGB) und nicht schon drei Jahre ab Vertragsabschluss (§ 1487 ABGB),
dürfte die Vertragsanpassung qua Naturalrestitution in der Praxis eine bedeutendere Rolle spie-
len.
Der EuGH geht unter Berufung auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz („effet utile“)
davon aus, dass der Kreditgeber ua die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der vorver-
traglichen Informationspflichten einschließlich der Erläuterungspflicht (Art 5 Abs 6 Verbraucher-
171 Zöchling-Jud in Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht § 6 VKrG Rz 19; Heinrich in Schwimann/Kodek Va4
§ 6 VKrG Rz 39; Herresthal, WM 2009, 1180; Schürnbrand in MüKoBGB IIIa7 § 491a BGB Rz 71. Rott (in
Tamm/Tonner, Verbraucherrecht2 Rz 16/64) tritt dafür ein, dabei das „eher niedrige allg. Niveau der Finanzbildung“
zu berücksichtigen.
172 Vgl Schürnbrand in MüKoBGB IIIa7 § 491a BGB Rz 71; Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht9 § 491a BGB
Rz 29a.
173 S FN 163.
174 Dehn in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht IV2 Rz 2/45 ff; Stabentheiner, ÖJZ 2010, 538.
175 Koziol – Welser/Kletečka, BR I14 Rz 538; Pletzer, Aufklärungspflichtverletzung und Vertragsaufhebung, JBl 2002, 545
(558).
176 Zu dieser Voraussetzung Koziol – Welser/Kletečka, BR I14 Rz 504; vgl zur Möglichkeit einer Vertragsanpassung auch
Pesek in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch3 (2016) § 6
VKrG Rz 100 mwN.
zurück zum
Buch Austrian Law Journal, Band 1/2018"
Austrian Law Journal
Band 1/2018
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2018
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2018
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 68
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal