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Austrian Law Journal, Band 1/2018
Seite - 53 -
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Seite - 53 - in Austrian Law Journal, Band 1/2018

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ALJ 2018 Christoph Kronthaler 53 messen.200 Das ABGB selbst normiert an sich keine Grenzen. Die Möglichkeit zur uneingeschränk- ten, mithin willkürlichen Preisfestsetzung stünde allerdings in einem kaum überwindlichen Span- nungsverhältnis zum Gedanken der Aufrechterhaltung der vertraglichen Austauschgerechtigkeit.201 Die Preisbestimmung durch den dazu befugten Kontrahenten hat sich an der Verkehrssitte202 sowie am Geschäftszweck zu orientieren und Rücksicht auf die Interessen beider Vertragsteile zu nehmen.203 Der Gestaltungsspielraum des anpassungsberechtigten Vertragspartners findet also dort seine Zulässigkeitsgrenze, wo entweder die Verkehrssitte verletzt oder der Vertragszweck untergraben würde.204 Es ist daher mit Aicher205 nicht wirklich einsichtig, weshalb die Rsp206 nach wie vor meint, dass die einseitige Preisanpassung durch einen Vertragspartner der Inhaltskon- trolle nach § 1056 ABGB nur dahingehend unterliege, ob „der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag gesetzten Grenzen überschritten hat oder [...] das Ergebnis [seiner Ermessensaus- übung] offenbar unbillig ist“.207 Die Lehre208 zieht die Grenze dagegen zutreffend bei der sachgemäßen Ermessensausübung des anpassungsberechtigten Teils. Im Hinblick auf die spätere einseitige Anpassung der Sollzinsen beim Kreditvertrag bedeutet dies, dass sich der Kreditgeber bei der Ausübung seines Preisgestal- tungsrechts vor allem am Vertragszweck, also der Aufrechterhaltung des ursprünglichen Äquiva- lenzverhältnisses, zu orientieren hat. Eine nachträgliche Erhöhung des Sollzinssatzes, die nicht durch eine Veränderung der „betriebsexternen Kosten“ des Kreditgebers (etwa für die Refinan- zierung am Interbankenmarkt oder durch eine Veränderung des Kreditrisikos) gerechtfertigt ist, wäre mE als unsachgemäß zu beurteilen, weil es in diesem Fall an der Verknüpfung mit der eige- nen Leistung mangelt. Eine rein „interne“, mithin aus der eigenen „Sphäre“ stammende Umstel- lung der Refinanzierungsstruktur der kreditgewährenden Bank rechtfertigt in keinem Fall eine nachträgliche Zinserhöhung.209 D. Zweiseitigkeitserfordernis und Willensunabhängigkeit Für Preisänderungsklauseln gilt auch im Bereich der unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfte, dass diese zweiseitig ausgestaltet sein müssen. Für die nachträgliche Anpassung der Sollzinsen durch den Kreditgeber bedeutet dies konkret, dass nicht nur die Möglichkeit zur Erhöhung des Zinssatzes vorgesehen sein darf, sondern umgekehrt auch eine Pflicht zur Zinssenkung, wenn 200 Zum Teil vertritt die Rsp auch, dass „freies Ermessen“ nur hinsichtlich vertraglicher Nebenpunkte vereinbart werden könne, während das Gestaltungsermessen bei Hauptpunkten stets das billige Ermessen sei; vgl etwa OGH 7 Ob 8/17b = JBl 2017, 751. 201 Darauf weist schon Aicher (in Rummel/Lukas4 § 1056 Rz 9) hin. Vgl auch Verschraegen in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1056 Rz 15. 202 Vgl zum Begriff der Verkehrssitte etwa Heiss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 914 Rz 46. 203 Aicher in Rummel/Lukas4 § 1056 Rz 9. 204 Aicher in Rummel/Lukas4 § 1056 Rz 9. 205 In Rummel/Lukas4 § 1056 Rz 9; wohl ebenso Binder/Spitzer in Schwimann/Kodek IV4 § 1056 Rz 19. 206 OGH 8 Ob 31/12k = ÖBA 2012, 691 (Butschek); OGH 10 Ob 80/15k = ZFR 2017, 78 (Butschek); OGH 8 Ob 86/16d; vgl auch RIS-Justiz RS0020010; s zu Zinsanpassungsklauseln ferner RIS-Justiz RS0127771. 207 Hervorhebung und Anmerkung durch den Verfasser. Anders aber offenbar Melber, ÖBA 2017, 818. 208 Fenyves/Rubin, ÖBA 2004, 349; Iro, Anmerkung zu OGH 10 Ob 125/05p, ÖBA 2006, 922; Aicher in Rummel/Lukas4 § 1056 Rz 9; Verschraegen in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1056 Rz 16; Binder/Spitzer in Schwimann/Kodek IV4 § 1056 Rz 19. 209 Rummel in Dullinger/Kaindl, Bank- und Kapitalmarktrecht 2008, 84; idS auch OGH 6 Ob 68/14i = ÖBA 2015, 71; möglicherweise aA Melber, ÖBA 2017, 818.
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Austrian Law Journal Band 1/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
68
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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