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Austrian Law Journal, Band 1/2018
Seite - 54 -
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ALJ 2018 „Negativzinsen“ – Bestandsaufnahme und weitere offene Fragen 54 sich zB die Refinanzierungskosten verbessern.210 Außerdem müssen die Anpassungsfaktoren nach der zustimmungswürdigen Entscheidung des OGH 6 Ob 68/14i „vom Willen der Bank unab- hängig sein, sodass etwa Umstellungen in der eigenen Sphäre der Bank keine Zinserhöhungen rechtfer- tigen“.211 ME ist darüber hinaus zu fordern, dass dem Kreditnehmer eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Anpassungsvoraussetzungen zukommt. Er soll nachprüfen können, ob der Kre- ditgeber sein Preisänderungsrecht vertragsgemäß ausgeübt hat. Mit einer analogen Anwendung von § 6 Abs 3 KSchG auch auf unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte ließe sich dies ohne Zweifel rechtsdogmatisch begründen.212 E. Unter- ohne Obergrenze? In einer rezenten, einen Finanzierungsleasingvertrag213 betreffenden Entscheidung214 hat der OGH eine Mindestverzinsungsklausel wegen einer gröblichen Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB für nichtig erklärt. Ob der OGH zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, hätten die Vertragsparteien auch eine Höchstverzinsungsklausel vereinbart gehabt, ist offen geblieben. Nicht zu bezweifeln ist mE, dass die Vereinbarung einer Zinsuntergrenze in Konflikt mit dem auch im Verhältnis zwischen Unternehmern geltenden Zweiseitigkeitsgebot geraten kann.215 Ein Min- destsollzinssatz schränkt die in Zukunft möglichen Zinsschwankungen nach unten hin ein und tan- giert daher mittelbar auch das Gebot der zweiseitigen Ausgestaltung von Zinsänderungsklauseln. Eine Begrenzung des Sollzinssatzes nach unten hin („Zinsfloor“) ist mE jedenfalls dann zulässig, wenn gleichzeitig – nach billigem Ermessen – eine entsprechende Obergrenze („Zinscap“) festge- setzt wird. Anders als beim Verbraucherkredit ist ein Ermessensspielraum des Kreditgebers als unproblematisch anzusehen, weil nicht § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, sondern § 1056 ABGB (analog) gilt, also eine Bestimmung, die eine Ermessensausübung des preisfestsetzungsberechtigten Teils notwendig voraussetzt. Ein geradezu willkürlich hoch angesetzter Höchstzinssatz (in Anbetracht der aktuellen Marktlage zB bei 30 % pa) stellte hingegen keine sachliche Rechtfertigung dar, weshalb in diesem Fall eine gröbliche Benachteiligung (§ 879 Abs 3 ABGB) des Kreditnehmers in Betracht kommt. Dies gilt insb dann, wenn die Mindestverzinsungsklausel das „Zinsänderungsrisiko“ im Wesentlichen auf 210 OGH 1 Ob 568/87 = wbl 1987, 244; OGH 10 Ob 125/05p = ÖBA 2006, 916 (Iro); OGH 1 Ob 72/08g = ÖBA 2008, 872 (Koziol); OGH 6 Ob 68/14i = ÖBA 2015, 71. Vgl auch Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 1/31; Krejci in Rummel/Lukas4 § 879 Rz 390. Zur Rechtslage in Deutschland Wurmnest in Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg (Hrsg), Münchener Kommentar zum BGB II7 (2016) § 307 BGB Rz 204. 211 In dieser Entscheidung hält der OGH „die Anknüpfung an die Bonität des Kreditnehmers“ für legitim. Dies gilt mE aber aufgrund des Kriteriums der Willensunabhängigkeit nur dann, wenn es sich um ein externes Rating handelt (ebenso Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht12 Zinsanpassungsklauseln Rz 30). Hervorhebung durch den Verfasser. 212 Für eine analoge Anwendung des Transparenzgebots auf zwischen Unternehmern vereinbarte AGB Schilcher, Das Transparenzgebot im Vertragsrecht, in Aicher/Holoubek, Schutz von Verbraucherinteressen 99 (124 ff); M. Leitner, Das Transparenzgebot (2005) 129 ff; Parapatits, Das Transparenzgebot im Unternehmergeschäft, in Knyrim/ Leitner/Perner/Riss (Hrsg), Aktuelles AGB-Recht (2008) 35 (49 f); Koziol – Welser/Kletečka, BR I14 Rz 438 mwN; aA Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 6 Abs 3 Rz 8; OGH 2 Ob 65/13t = RdW 2013, 471. 213 Dessen rechtliche Einordnung ist strittig; zB Schopper/Skarics in Apathy/Iro/Koziol (Hrsg), Österreichisches Bank- vertragsrecht VII2 (2015) Rz 1/113 ff mwN. 214 OGH 3 Ob 47/16g = ÖBA 2016, 762 (Zöchling-Jud). 215 Wohl aA Zöchling-Jud, ÖBA 2016, 765.
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Austrian Law Journal Band 1/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
68
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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