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Austrian Law Journal, Band 1/2019
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ALJ 2019 Entlastungswirkung der hypothetischen Kausalität 21 einige Grundsätze der Entlastungswirkung der hypothetischen Kausalität aufgezeigt werden. Der Fokus wird dabei, im Anschluss an die erwähnte höchstgerichtliche Entscheidung, auf die bisher weniger beachtete Kausalitätsprüfung einer Unterlassung9 gerichtet.10 III. Die hypothetische Kausalität – Versuch einer Begriffsklärung Eine griffige und einheitlich verwendete Definition des Begriffes der hypothetischen Kausalität sucht man in der Literatur und Judikatur vergebens.11 In diesem Beitrag wird „hypothetische Kau- salität“ in einem weiten Sinne verstanden. Von hypothetischer Kausalität soll demzufolge dann die Rede sein, wenn sich eine Ursache zwar nicht unmittelbar verwirklichen konnte, sie aber für die Kausalitätsprüfung dennoch von Relevanz sein soll. Die Hypothese besteht darin, zu fragen, wie sich die Dinge unter Einbeziehung eines nicht völlig verwirklichten oder gänzlich erfundenen Ereig- nisses weiterentwickelt hätten. Der Sachverhalt wird gewissermaßen mit der Hilfe einer Hypothese zu Ende gedacht. Gängig ist diese Vorgehensweise, wenn mehrere reale Ereignisse den Schaden nacheinander – wie im Eingangsbeispiel – herbeigeführt hätten.12 Als Anwendungsfälle der hypo- thetischen Kausalität werden hier neben der überholenden Kausalität aber auch die Kausalität der Unterlassung und das rechtmäßige Alternativverhalten verstanden.13 A. Überholende Kausalität Vielfach werden die Begriffe hypothetische Kausalität und überholende Kausalität synonym ver- wendet.14 Wie das eingangs geschilderte Lehrbuchbeispiel zeigt, führt bei der überholenden Kau- salität ein Ereignis den Schaden real herbei, ein anderes, ebenso reales Ereignis hätte aber später denselben Schaden verursacht, wenn die erste Bedingung sich nicht schon zuvor verwirklicht 9 In Österreich wird nach hA ein Kausalitätsbegriff verwendet, der über das rein naturwissenschaftlich-logische Ver- ständnis hinausgeht. Das ist vor allem im Hinblick auf die Kausalität einer Unterlassung von Bedeutung. Eine Un- terlassung könnte nach den „Naturgesetzen“ keine Veränderung eines Zustandes herbeiführen und damit auch nie kausal sein. Dazu aus jüngerer Zeit Riss, Hypothetische Kausalität, objektive Berechnung bloßer Vermögens- schäden und Ersatz verlorener Prozesschancen, JBl 2004, 423, auch Fn 7; Geroldinger, Der mutwillige Rechtsstreit (2017) 107 ff F. Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 3 ff; rechtsvergleichend zeigt Spindler, AcP 208 (2008), 283 (288), dass Kausalität als eine normative Kategorie zu begreifen sei, die die Zuweisung von Haftungsri- siken bezwecken soll; Schulin, Der natürliche – vorrechtliche – Kausalitätsbegriff im zivilen Schadensersatzrecht (1976) 132 ff; Wagner in Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6 (2017)7 § 823 BGB, Rn 69 hält für das Haftungsrecht keinen naturwissenschaftlich-logischen, sondern einen pragmatischen Kausalitätsbe- griff für maßgeblich, nach dem als Ursache die menschliche Intervention gilt, die den Normalverlauf der Dinge verändert hat bzw verändert hätte; vgl Hart/Honoré, Causation in Law238. 10 Siehe dazu grundlegend Rebhahn, Staatshaftung wegen mangelnder Gefahrenabwehr (1997) 643 ff; Koziol, Weg- denken und Hinzudenken bei der Kausalitätsprüfung, RdW 2007, 12. 11 Siehe dazu jüngst OGH 28.2.2018, 6 Ob 234/17f: „Unter dem Oberbegriff der „hypothetischen Kausalität“ (auch: „Reserveursache“) werden ganz unterschiedliche Konstellationen zusammengefasst“; Oetker in Münchner Kom- mentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2 (2016)7 § 249 BGB Rn 207 und 217; zum Begriff der hypothetischen Kausalität grundlegend: Niederländer, Schadensersatz bei hypothetischen Schadensereignissen, AcP 153 (1954), 41 (42; 50); ebenso Niederländer, Hypothetische Schadensereignisse, JZ 1959, 618; Schobel, Hypothetische Verur- sachung, Aliud-Verbesserung und Schadensteilung, JBl 2002, 771 (775) FN 11; Gebauer, Hypothetische Kausalität 3 ff; Apathy, Zur Haftung bei überholender Kausalität, in FS Koziol (2010) 515 ff; Schulin, Der natürliche – vorrecht- liche – Kausalitätsbegriff im zivilen Schadenersatzrecht 170 ff. 12 F. Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 7; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 3/58; Kleewein, Hypothetische Kausalität und Schadensberechnung (1993) 7; Gebauer, Hypothetische Kausalität 5; vgl Spindler, AcP 208 (2008) 283, 286. 13 Vgl Oetker in MüKo/BGB7 § 249 Rn 217; Katzenmeier in BeckOK/BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck (2018) § 630 h BGB Rn 41; Riss, JBl 2004, 423. 14 Statt vieler Rebhahn, Staatshaftung 643 ff.
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Austrian Law Journal Band 1/2019
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2019
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
126
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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