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Austrian Law Journal, Band 1/2019
Seite - 23 -
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Seite - 23 - in Austrian Law Journal, Band 1/2019

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ALJ 2019 Entlastungswirkung der hypothetischen KausalitĂ€t 23 einer Haftung kommen, wenn der Schaden auch bei rechtmĂ€ĂŸigem Verhalten entstanden wĂ€re. Gewissermaßen fehlt es schon an der KausalitĂ€t der Pflichtwidrigkeit.25 Wird eine Handlung beurteilt, fordert ein Teil der Lehre eine Trennung zwischen der PrĂŒfung der KausalitĂ€t und dem Einwand des rechtmĂ€ĂŸigen Alternativverhaltens.26 Die Grenzen zwischen Kau- salitĂ€t und KausalitĂ€t der Pflichtwidrigkeit, die das rechtmĂ€ĂŸige Alternativverhalten vor Augen hat, verschwimmt jedoch zusehends. Bei der PrĂŒfung einer Unterlassung lĂ€sst sich die Zweiteilung schon praktisch nicht durchhalten. Es kann dabei die KausalitĂ€t nur auf ein konkret gebotenes Tun bezogen geprĂŒft werden. Daher steht bereits auf der Ebene der KausalitĂ€t die Auswirkung der Pflichtwidrigkeit zur Diskussion.27 Die KausalitĂ€t der Unterlassung ist damit von normativen Wer- tungen getragen und nicht ausschließlich auf die Ermittlung einer deterministischen KausalitĂ€ts- kette gerichtet. C. Gemeinsamkeiten der FĂ€lle der hypothetischen KausalitĂ€t Die KausalitĂ€tsprĂŒfung der Unterlassung und die Lehre vom rechtmĂ€ĂŸigen Alternativverhalten bauen auf einem rein fiktiven Verhalten des SchĂ€digers auf. Die Hypothese, die gebildet wird, ist allgemein und offen gehalten. Schließlich soll damit eine Lösung fĂŒr eine Vielzahl von Standard- problemen gefunden werden. Die ĂŒberholende KausalitĂ€t setzt hingegen eine Sonderkonstellation voraus, in der eine Reserveursache real eintritt und den bereits zuvor entstandenen Schaden an sich auch verursacht hĂ€tte.28 Allein aufgrund eines zeitlichen Unterschiedes verwirklicht sich die erste und nicht die hypothetische Ursache. Eine Reserveursache muss es hingegen beim rechtmĂ€- ßigen Alternativverhalten und bei der PrĂŒfung der Unterlassung nicht notwendigerweise geben. Aufgrund der weit gefassten Hypothese ist dies aber nicht ausgeschlossen. Zu denken wĂ€re an FĂ€lle, in denen das hinzugedachte Tun ein Verhalten eines Dritten zum Inhalt haben soll oder zu einer Reaktion eines Dritten fĂŒhrt. Die Problemstellungen der KausalitĂ€t bei der Unterlassung, dem rechtmĂ€ĂŸigen Alternativverhalten und der ĂŒberholenden KausalitĂ€t sind damit bestimmt nicht völlig deckungsgleich. Im Kern geht es fĂŒr alle drei Kategorien jedoch darum, ob sich der reale Verursacher durch ein Verhalten, das nie stattgefunden hat oder den Schaden in seiner konkreten Form nicht verursachen konnte, entschul- digen kann und folglich aus der Haftung entlassen wird.29 Die Frage nach der Entlastungswirkung 25 RIS-Justiz RS0111706; Koziol, Grundfragen des Schadenersatzrechts (2010) 7/2; zur pflichtbezogenen KausalitĂ€ts- lehre, die KausalitĂ€t und Rechtswidrigkeit auch bei einem Tun verknĂŒpfen will, siehe statt vieler: Hanau, Die Kau- salitĂ€t der Pflichtwidrigkeit (1971); von Caemmerer, Das Problem der ĂŒberholenden KausalitĂ€t im Schadenersatz- recht 31 ff; Geroldinger, Der mutwillige Rechtsstreit 107 ff; A. Reich-Rohrwig, AufklĂ€rungspflichten vor Vertragsab- schluss (2015) 693 ff. 26 Statt vieler zu den VorzĂŒgen der KausalitĂ€tsprĂŒfung, die sich auf die UrsĂ€chlichkeit des realen Verhaltens bezieht: Koziol, HPR I3 Rz 8/60; 3/10; zu einer KausalitĂ€t der Pflichtwidrigkeit in Österreich siehe Reischauer in Rummel, ABGB3 §1295 Rz 1. 27 Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung (1992) 391 ff; Rebhahn, Staatshaftung 643; Spindler, AcP 208 (2008) 283 ff legt dar, dass KausalitĂ€t als Wertung zu verstehen ist und daher stets ein Zusammenhang zur Pflichtwidrigkeit bestehe; Reischauer in Rummel, ABGB3 §1295 Rz 1;Geroldinger, Der mutwil- lige Rechtsstreit 108 f; A. Reich-Rohrwig, AufklĂ€rungspflichten 693 ff merkt an, dass bei der Unterlassung die Kau- salitĂ€t schlicht exakter als bei aktivem Tun geprĂŒft werde. 28 Koziol, HPR I3 Rz 8/62, 3/58, FN 174; Kleewein, Hypothetische KausalitĂ€t 177 f; OGH 28.2.2018, 6 Ob 234/17. 29 Vgl Koziol, Grundfragen des Schadenersatzrechts 5/125 f; 7/29 f, der auf Riss, JBl 2004, 423 (430 ff) verweist; Nie- derlĂ€nder, JZ 1959, 618; Grunsky in MĂŒKoBGB3§ 249 Rn 87 f geht davon aus, dass es beim rechtmĂ€ĂŸigen Alterna- tivverhalten stets um ein KausalitĂ€tsproblem gehe. Es sei daher generell zum Problemkreis der kumulativen und
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Austrian Law Journal Band 1/2019
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2019
Autor
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
126
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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