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ALJ 2019 Entlastungswirkung der hypothetischen Kausalität 23
einer Haftung kommen, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten entstanden wäre.
Gewissermaßen fehlt es schon an der Kausalität der Pflichtwidrigkeit.25
Wird eine Handlung beurteilt, fordert ein Teil der Lehre eine Trennung zwischen der Prüfung der
Kausalität und dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens.26 Die Grenzen zwischen Kau-
salität und Kausalität der Pflichtwidrigkeit, die das rechtmäßige Alternativverhalten vor Augen hat,
verschwimmt jedoch zusehends. Bei der Prüfung einer Unterlassung lässt sich die Zweiteilung
schon praktisch nicht durchhalten. Es kann dabei die Kausalität nur auf ein konkret gebotenes Tun
bezogen geprüft werden. Daher steht bereits auf der Ebene der Kausalität die Auswirkung der
Pflichtwidrigkeit zur Diskussion.27 Die Kausalität der Unterlassung ist damit von normativen Wer-
tungen getragen und nicht ausschließlich auf die Ermittlung einer deterministischen Kausalitäts-
kette gerichtet.
C. Gemeinsamkeiten der Fälle der hypothetischen Kausalität
Die Kausalitätsprüfung der Unterlassung und die Lehre vom rechtmäßigen Alternativverhalten
bauen auf einem rein fiktiven Verhalten des Schädigers auf. Die Hypothese, die gebildet wird, ist
allgemein und offen gehalten. Schließlich soll damit eine Lösung für eine Vielzahl von Standard-
problemen gefunden werden. Die überholende Kausalität setzt hingegen eine Sonderkonstellation
voraus, in der eine Reserveursache real eintritt und den bereits zuvor entstandenen Schaden an
sich auch verursacht hätte.28 Allein aufgrund eines zeitlichen Unterschiedes verwirklicht sich die
erste und nicht die hypothetische Ursache. Eine Reserveursache muss es hingegen beim rechtmä-
ßigen Alternativverhalten und bei der Prüfung der Unterlassung nicht notwendigerweise geben.
Aufgrund der weit gefassten Hypothese ist dies aber nicht ausgeschlossen. Zu denken wäre an
Fälle, in denen das hinzugedachte Tun ein Verhalten eines Dritten zum Inhalt haben soll oder zu
einer Reaktion eines Dritten führt.
Die Problemstellungen der Kausalität bei der Unterlassung, dem rechtmäßigen Alternativverhalten
und der überholenden Kausalität sind damit bestimmt nicht völlig deckungsgleich. Im Kern geht es
für alle drei Kategorien jedoch darum, ob sich der reale Verursacher durch ein Verhalten, das nie
stattgefunden hat oder den Schaden in seiner konkreten Form nicht verursachen konnte, entschul-
digen kann und folglich aus der Haftung entlassen wird.29 Die Frage nach der Entlastungswirkung
25 RIS-Justiz RS0111706; Koziol, Grundfragen des Schadenersatzrechts (2010) 7/2; zur pflichtbezogenen Kausalitäts-
lehre, die Kausalität und Rechtswidrigkeit auch bei einem Tun verknüpfen will, siehe statt vieler: Hanau, Die Kau-
salität der Pflichtwidrigkeit (1971); von Caemmerer, Das Problem der überholenden Kausalität im Schadenersatz-
recht 31 ff; Geroldinger, Der mutwillige Rechtsstreit 107 ff; A. Reich-Rohrwig, Aufklärungspflichten vor Vertragsab-
schluss (2015) 693 ff.
26 Statt vieler zu den Vorzügen der Kausalitätsprüfung, die sich auf die Ursächlichkeit des realen Verhaltens bezieht:
Koziol, HPR I3 Rz 8/60; 3/10; zu einer Kausalität der Pflichtwidrigkeit in Österreich siehe Reischauer in Rummel,
ABGB3 §1295 Rz 1.
27 Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung (1992) 391 ff; Rebhahn, Staatshaftung
643; Spindler, AcP 208 (2008) 283 ff legt dar, dass Kausalität als Wertung zu verstehen ist und daher stets ein
Zusammenhang zur Pflichtwidrigkeit bestehe; Reischauer in Rummel, ABGB3 §1295 Rz 1;Geroldinger, Der mutwil-
lige Rechtsstreit 108 f; A. Reich-Rohrwig, Aufklärungspflichten 693 ff merkt an, dass bei der Unterlassung die Kau-
salität schlicht exakter als bei aktivem Tun geprüft werde.
28 Koziol, HPR I3 Rz 8/62, 3/58, FN 174; Kleewein, Hypothetische Kausalität 177 f; OGH 28.2.2018, 6 Ob 234/17.
29 Vgl Koziol, Grundfragen des Schadenersatzrechts 5/125 f; 7/29 f, der auf Riss, JBl 2004, 423 (430 ff) verweist; Nie-
derländer, JZ 1959, 618; Grunsky in MüKoBGB3§ 249 Rn 87 f geht davon aus, dass es beim rechtmäßigen Alterna-
tivverhalten stets um ein Kausalitätsproblem gehe. Es sei daher generell zum Problemkreis der kumulativen und
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Buch Austrian Law Journal, Band 1/2019"
Austrian Law Journal
Band 1/2019
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2019
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2019
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 126
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal