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Austrian Law Journal, Band 1/2019
Seite - 56 -
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Seite - 56 - in Austrian Law Journal, Band 1/2019

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ALJ 2019 Waldemar Hummer 56 Jahr 2000 erstmals zu einer Verurteilung eines Mitgliedstaates (Griechenland) zur Zahlung eines Zwangsgeldes in Höhe von täglich 20.000 Euro5 und wiederum fünf Jahre später verhängte der EuGH im Jahr 2005 gegen Frankreich zum ersten Mal auch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Mio Euro6. Obwohl die einschlägige Bestimmung des Art 228 Abs 2 EGV in diesem Zusammenhang expressis verbis lediglich die Verhängung eines Pauschalbetrages „oder“ eines Zwangsgeldes vorsah, kumu- lierte der EuGH in dieser Rechtssache erstmals beide finanziellen Sanktionen, da sie zum einen unterschiedliche Zwecke verfolgen – dem (einmaligen) Pauschalbetrag wohnt ein punitiver Cha- rakter inne, während das (täglich fällige) Zwangsgeld als Beugemitttel zu sehen ist, das den säumi- gen Mitgliedstaat zwingen soll, dem „zweiten“ Vertragsverletzungsurteil des EuGH so rasch wie möglich nachzukommen – und zum anderen sinnvoller Weise auch gemeinsam eingesetzt werden sollten, um eine effektive Befolgung des verurteilenden Erkenntnisses sicherzustellen. Seit diesem Judikat kumuliert der EuGH regelmäßig beide finanziellen Sanktionen – iSe „konjunktiven“ („und- oder“) und nicht „disjunktiven“ („entweder-oder“) „oder“-Begriffs – und verhängt nunmehr stets sowohl einen Pauschalbetrag wie auch ein Zwangsgeld. Durch den Vertrag von Lissabon (2007) wurde nun das in Art 228 Abs 2 EGV vorgesehene Sankti- onsverfahren in dessen Nachfolgebestimmung, dem Art 260 Abs 2 AEUV, dahingehend verschärft, dass das vorprozedurale Verfahren bis zur Klagserhebung durch die Kommission verkürzt wird, da die „mit Gründen versehene Stellungnahme“ der Kommission entfällt. Der allgemeine Ansatz der Kommission für die Berechnung der von ihr vorgeschlagenen finanziellen Sanktionen blieb aber im Grunde gleich. III. Bisherige Methode der Kommission zur Berechnung finanzieller Sank- tionen 1996 hatte die Kommission eine erste Mitteilung über die Anwendung von Art 228 Abs 2 EGV ver- öffentlicht,7 der 1997 eine zweite Mitteilung8 folgte, in der vor allem die Methode der Berechnung des Zwangsgeldes behandelt wurde. 2001 legte die Kommission in einem internen Beschluss den zur Berechnung des Zwangsgeldes zu verwendenden Koeffizienten für die Dauer des Verstoßes fest.9 In ihrer Mitteilung vom 12. Dezember 2005 zur Anwendung von Art 228 EGV10 konsolidierte die Kommission die von ihr für die drei einschlägigen Kriterien – Schwere des Verstoßes, Dauer des Verstoßes und erforderliche Abschreckungswirkung – festgesetzten Bedingungen und kündigte an, dass sie diese für alle Entscheidungen zur Anrufung des Gerichtshofes, die sie nach dem 1. Januar 2006 gem Art 228 EGV treffen werde, anwenden wird. In der Folge hätte normalerweise 2009 eine erste Anpassung der Parameter der Berechnungsme- thoden vorgenommen werden sollen. Angesichts der außerordentlich instabilen Wirtschaftslage 5 EuGH 4. 7. 2000, C-387/97, Kommission/Griechenland, Slg 2000, I-5047 (ECLI:EU:C:2000:356). 6 EuGH 12. 7. 2005, C-304/02, Kommission/Frankreich, Slg 2005, I-6263 (ECLI:EU:C:2005:444); vgl Hummer, Teure Nichtbefolgung von Urteilen des EuGH, Wiener Zeitung vom 6. September 2006, 11. 7 Mitteilung der Kommission – Mitteilung über die Anwendung von Artikel 171 EG-Vertrag, ABl C 1996/242, 6. 8 Mitteilung der Kommission – Verfahren für die Berechnung des Zwangsgeldes nach Artikel 171 EG-Verfahren, ABl C 1997/63, 2 ff. 9 Dok PV(2001) 1517/2 vom 2. April 2001. 10 SEK(2005) 1658.
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Austrian Law Journal Band 1/2019
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2019
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
126
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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