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Austrian Law Journal, Band 1/2019
Seite - 74 -
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ALJ 2019 Christoph Zehetgruber 74 Der in diesem Zusammenhang geäußerten Ansicht des VfGH, eine mit Gründen versehene Ent- scheidung hinsichtlich der Aussetzung würde die Gefahr der Präjudizialität in sich bergen und die Nichtbegründetheit der Aussetzung sei sogar als wesentliches Element für die autonome Willens- bildung der im zweiten Rechtsgang tätig werdenden Geschworenen zu begreifen,86 ist entgegen- zuhalten, dass eine solche Gefahr bereits nach geltender Rechtslage bei Anwendung des § 334 StPO vorhanden ist, da auch derzeit nicht auszuschließen ist, dass sich die den Fall aufs Neue zu beurteilen habenden Geschworenen im zweiten Rechtsgang an der im ersten Rechtsgang getroffe- nen Aussetzungsentscheidung (in welcher Weise auch immer) orientieren,87 es also durch eine Be- gründung insofern nicht zu einer Änderung oder gar Verschlechterung des status quo käme. Ob für die Aussetzung Gründe genannt sind, spielt für die Frage der (möglichen) Präjudizialität somit keine Rolle. Diese Gefahr wird durch eine begründungslose Entscheidung ebenso herbeigeführt wie durch eine solche mit Gründen versehene. Die Aussetzung einer Entscheidung der Geschwo- renen dürfte somit immer (zumindest potentiell) präjudiziell sein, und dies unabhängig von deren Begründetheit oder (wie nach derzeit geltender Rechtslage) Begründungslosigkeit. Darüber hinaus spricht der Wortlaut des § 334 Abs 1 S 1 StPO davon, dass der Schwurgerichtshof, sofern er einstimmig der Ansicht ist, dass die Geschworenen sich bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt hätten, die Aussetzung der Entscheidung beschließt und die Sache dem OGH vorlegt, somit einen förmlichen Beschluss hinsichtlich der Aussetzung fasst.88 Dem Grunde nach sind Beschlüsse gem § 86 StPO zu begründen, § 341 StPO statuiert für Beschlüsse iSd § 334 StPO eine diesbezügliche Ausnahme. Ein begründungsloser Beschluss, mithin ein begründungsloser Akt eines Gerichts, der für den ersten Rechtsgang eindeutig beendende Wirkung entfaltet und – bis- lang – nach dem Willen des Gesetzgebers unmittelbar zur Durchführung eines neuen Strafverfah- rens führt, da dem OGH keine Prüfungsbefugnisse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aussetzung Ständestaats, wurde durch die VO der Bundesregierung vom 26. Jänner 1934, BGBl I 61/1934 (sog 1. Strafprozeß- novelle 1934) auf Grundlage des sog kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes in den Rechtsbestand inkor- poriert (Burgstaller in Burgstaller/Schima/Császár, Aussetzung 8, 11) und überdauerte inhaltlich unverändert alle weiteren rechtlichen Entwicklungen. 86 VfGH 27. 6. 2018, G 28/2018 Rn 45; vgl auch Hörtenhuber/Dörnhofer, VfGH G 28/2018 ÖJZ 2018, 1100. 87 Eindrucksvoll in diesem Zusammenhang bereits Burgstaller in Burgstaller/Schima/Császár, Aussetzung 56, wonach bei difformen Wahrsprüchen die Geschworenen meist in der Form entscheiden, „wie es der erste Schwurgerichts- hof für richtig gehalten hätte“; siehe eindringlich-überzeugend auch Roeder, JBl 1969, 589, 590 unter Hinweis auf Burgstaller und unter Zitierung von Schima in Burgstaller/Schima/Császár, Die Aussetzung der Entscheidung im Verfahren vor den Geschworenengerichten (1968) 116: („Jedenfalls wird unsere These, dass ein difformes Verdikt der zweiten Jury in der Regel weitgehend den Intentionen des Schwurgerichtshofs, der die Aussetzung beschlossen hat, entspricht, durch die empirische Untersuchung Schimas nicht nur nicht widerlegt, sondern im Gegenteil be- stätigt. Denn auch er betont ausdrücklich, dass die zweite Geschworenenbank ‚weniger das Abstimmungsverhält- nis der ersten Jury als der Aussetzungsbeschluß und die ihm zugrunde liegende Auffassung der Berufsrichter‘ beeindruckt.“). 88 So Philipp in WK-StPO § 334 Rn 11 („Aussetzungsbeschluss“).
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Austrian Law Journal Band 1/2019
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2019
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
126
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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