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Austrian Law Journal, Band 1/2019
Seite - 76 -
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Seite - 76 - in Austrian Law Journal, Band 1/2019

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ALJ 2019 Christoph Zehetgruber 76 modernen, rechtstaatlich orientierten und die Rechte des Einzelnen respektierenden Strafverfah- renssystem (gerade im höchststrafwürdigen Bereich) umfangreicher Schutzmechanismen, welche im Rahmen einer begründungslosen, schwierig anfechtbaren Entscheidung mit quasiautomati- scher Neudurchführung eines Strafverfahrens trotz materiell korrekter Entscheidung der Ge- schworenen nicht vorhanden sind.94 Jegliche sonstigen rechtsgang- bzw verfahrensbeendenden Entscheidungen im strafrechtlichen Bereich sind begründungspflichtig und überprüfbar. Einen vernünftigen Grund für die „Unberührbarkeit“ einer unbegründeten Aussetzung durch die Berufs- richter ist insofern nicht auszumachen. Das derzeit favorisierte Verständnis hinsichtlich der Unanfechtbarkeit95 steht ferner in klarer Op- position zur allgemeinen gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen ge- richtliche Beschlüsse in § 87 Abs 1 StPO, unter welche der Aussetzungsbeschluss zweifelsohne zu subsumieren ist, und wonach eine Beschwerde ua der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind (was bei einer Aussetzung wohl jedenfalls der Fall ist), zusteht, „soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.“ Da sowohl § 334 StPO als auch § 341 StPO als auch andere Vorschriften der StPO keinerlei wie immer ausgestaltete Son- derregelungen für den Aussetzungsbeschluss iSd § 87 Abs 1 StPO vorsehen, ist – entgegen der hA und trotz der Schwierigkeiten der inhaltlichen Ausgestaltung eines solchen mangels Begründung – sehr wohl bereits derzeit eine (direkte und ausdrückliche) Beschwerde gegen jenen möglich.96 Die hA der Unanfechtbarkeit stellt sich damit wohl als eine solche contra legem dar,97 welche au- genscheinlich wesentlich auf einer – zumindest bereits über 50 Jahre alten – bloßen Annahme fußt.98 F. § 334 Abs 4 StPO als entbehrliche Vorschrift Selbst falls man § 334 StPO in der derzeitigen bzw einer modifizierten Form beibehalten wollte, erscheint jedenfalls die Streichung des § 334 Abs 4 StPO,99 sowohl aus rechtsdogmatischer-syste- matischer und rechtspolitischer Sicht, als auch unter allgemeinen Erwägungen hinsichtlich der Ziele des Strafverfahrens angezeigt. Anerkennt man die Aussetzung per se als Instrument der Ver- frühere Recht anerkannt war, obwohl es damals keine Bestimmung gab, die ausdrücklich anordnete, ein solcher Beschluß sei ohne Begründung zu verkünden.“. 94 Siehe hierzu allgemein Reindl-Krauskopf, AnwBl 2010, 226. 95 So OGH 20. 8. 1964, 12 Os 162, 166-168; OGH 12. 6. 1985, 9 Os 94/85, SSt 56/45; Burgstaller in Burgstal- ler/Schima/Császár, Aussetzung 37, 38; Fabrizy, StPO13 (2017) § 334 Rn 1; Groschedl/Oswald/Pavlidis/Pinetz/Schaf- fer/Ziniel, ecolex 2018, 1044; Hinterhofer/Oshidari, System Rn 10.35; Huber, JAP 2010/2011, 133; Nimmervoll, Straf- verfahren 590 mN in FN 1410; Philipp in WK-StPO § 334 Rn 11; Sadoghi, JSt 2008, 79; dieselbe, ÖJZ 2018, 259; Seiler, Strafprozessrecht17 Rn 961; Venier in Bertel/Venier, Strafprozessordnung § 334 Rn 3 mN; siehe auch Schroll in Soyer, Strafverteidigung 51. 96 Siehe in diesem Zusammenhang Burgstaller in Burgstaller/Schima/Császár, Aussetzung 37 („Obwohl es nicht aus- drücklich im Gesetz gesagt ist, sind sich Lehre und Rechtsprechung einig, daß ein Beschluß auf Aussetzung der Entscheidung unanfechtbar ist.“). 97 Vgl etwa Lewisch, Geschworenengerichte 16 FN 52. 98 Siehe hierzu FN 93 und FN 96. 99 § 334 Abs 4 StPO idgF: „Stimmt der Wahrspruch des zweiten Geschworenengerichts mit dem des ersten überein, so ist er dem Urteil zugrunde zu legen.“; diese Norm wird gemeinhin von der hM (qua diesbezüglichen Schweigens) als unproblematisch angesehen; vgl etwa Venier in Bertel/Venier, Strafprozessordnung § 334 Rn 5; Burgstaller in Burgstaller/Schima/Császár, Aussetzung 53-57; Kirchbacher, Strafprozessrecht Rn 1093; Hinterhofer/Oshidari, Sys- tem Rn 10.36; Huber, JAP 2010/2011, 133; Nimmervoll, Strafverfahren 591; Moos, JBl 2010, 76; Philipp in WK-StPO § 334 Rn 22-25; Sadoghi, JSt 2008, 79; Seiler, Strafprozessrecht17 Rn 963; dagegen Roeder, JBl 1969, 588.
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Austrian Law Journal Band 1/2019
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2019
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
126
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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