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Austrian Law Journal, Band 1/2019
Seite - 79 -
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Seite - 79 - in Austrian Law Journal, Band 1/2019

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ALJ 2019 Die Aussetzung (§ 334 StPO) 79 grundsätzlichen Erwägungen per se abzulehnende) § 334 Abs 4 StPO vermag wegen seiner (in der Praxis) vollkommenen Bedeutungslosigkeit in rechtstatsächlicher Hinsicht keine (wie immer gear- tete) Wirkung zu entfalten und ist ferner auch als Relikt eines überholten Verständnisses des Staa- tes gegenüber seinen Normunterworfenen entbehrlich. IV. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 334 StPO – VfGH 27. 6. 2018, G 28/2018 Der Verfassungsgerichtshof wies im Jahre 2018 einen auf Aufhebung des § 334 StPO und der Wort- folge „oder den Beschluss auf Aussetzung der Entscheidung (§ 334), diesen ohne Begründung“ in § 341 StPO gerichteten Antrag ab und stellte die Verfassungsmäßigkeit der angesprochenen Best- immungen fest.110 Anlassfall war ein im ersten Rechtsgang einstimmig gefälltes, freisprechendes Urteil wegen ua versuchten Mordes und Brandstiftung, welches nach erfolgter Aussetzung durch das LG Graz im zweiten Rechtsgang zu einer Verurteilung nach den genannten Delikten und einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten und einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher führte.111 Der OGH hatte bereits in früheren Jahren keine Beden- ken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 334 StPO erkannt.112 Die getroffene Entscheidung des VfGH begegnet – (in Teilen) sowohl im Ergebnis, im Besonderen aber hinsichtlich der Auseinandersetzung und dem zum Ausdruck gebrachten Verständnis der Ge- schworenengerichtsbarkeit sowie der Aussetzung – Bedenken. Der VfGH führt aus, dass seiner An- sicht nach durch die Aussetzung der Entscheidung nicht in die in Art 91 Abs 2 B-VG normierte Be- urteilung der Schuldfrage durch die Geschworenen eingegriffen bzw diese beschränkt werde, da der Beschluss auf Aussetzung ja nur die Folge der Einleitung eines neuen Geschworenenprozesses bewirke.113 Darüber hinaus würden im zweiten Rechtsgang wiederum Geschworene (ohne Bin- dung an die Auffassung des die Aussetzung verfügenden Schwurgerichtshofs) über die Schuld des Angeklagten entscheiden, sodass die Mitwirkung des Volkes im Falle der Aussetzung gewahrt sei.114 Die insofern rein formale Sichtweise auf die Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen im ersten Rechtsgang („Einleitung eines neuen Geschworenenprozesses“) problematisiert den in Art 91 Abs 2 B-VG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung der Geschwo- renen und die verfassungsrechtlich allein jenen zugewiesene Beurteilung der Schuld im Span- nungsverhältnis zu dem in § 334 StPO einfachgesetzlich ausgedrückten, tatsächlich und rechtlich wirkenden Beurteilungsvorrang durch die Berufsrichter inhaltlich freilich in keiner Weise. Dem getätigten Hinweis des VfGH, auch im zweiten Verfahren würden Geschworene entscheiden, ist entgegenzuhalten, dass es seltsam anmutet, weshalb der Normunterworfene einen Austausch des Entscheiders und die Vernichtung seiner gefällten Entscheidung ohne Rechtsschutzmöglichkeit gegen sich wirken lassen muss, insbesondere dann, wenn eine staatliche Stelle diesen Austausch und die Beseitigung der Entscheidung ohne Begründung und Anfechtungsmöglichkeit verfügen 110 VfGH 27. 6. 2018, G 28/2018; siehe auch Hörtenhuber/Dörnhofer, VfGH G 28/2018, ÖJZ 2018, 1099 ff. 111 Siehe VfGH 27. 6. 2018, G 28/2018 Rn 4 f sowie 7. 112 Siehe OGH 21. 12. 1967, 12 Os 171/67; OGH 15 Os 162/10b, JBl 2012, 265 (266); OGH 12 Os 48/11t, JBl 2012, 539 (540); OGH 10. 10. 2012, 12 Os 78/12f; vgl. ferner Philipp in WK-StPO § 334 Rn 2. 113 VfGH 27. 6. 2018, G 28/2018 Rn 43; Hörtenhuber/Dörnhofer, VfGH G 28/2018 ÖJZ 2018, 1100. 114 VfGH 27. 6. 2018, G 28/2018 Rn 43; Hörtenhuber/Dörnhofer, VfGH G 28/2018 ÖJZ 2018, 1100; siehe auch Gro- schedl/Oswald/Pavlidis/Pinetz/Schaffer/Ziniel, ecolex 2018, 1044.
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Austrian Law Journal Band 1/2019
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2019
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
126
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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