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ALJ 2021 Schadenersatz 11
§ 45 ABGB dem Eheverlöbnis keine rechtliche Verbindlichkeit gewährt, so behält es diesem
in § 46 ABGB doch vor, einen Anspruch auf Schadenersatz zu begründen. Folglich findet die
Vorstellung der Redaktoren, dass sich der Schadenersatz auf dem Versprechen des künftigen
Eheschlusses gründet (s Punkt IV.B.2.), Niederschlag im Gesetzeswortlaut. Außerdem verträgt
es sich durchaus mit dem Gesetzeswortlaut, den Umstand, der zum Schadenersatz
verpflichtet, an der Erklärung festzumachen, sich in Zukunft ehelichen zu wollen.
Mit der hiesigen Sicht, den Umstand, der zum Ersatz verpflichtet, im Erwecken der Erwartung
des künftigen Eheschlusses zu erblicken, harmoniert außerdem, dass § 46 ABGB den
Schadenersatzanspruch nicht undifferenziert den Verlobten gewährt. Nach dem expliziten
Gesetzeswortlaut gebührt der Ersatzanspruch nur „dem Teile, von dessen Seite keine
gegründete Ursache zu dem Rücktritt entstanden ist“. Das harmoniert mit einer Haftung
wegen des Erweckens von Vertrauen durch die erklärte Bereitschaft zur Eheschließung, weil
kein Grund dafür ersichtlich ist, dass jemand, der eine gegründete Ursache zum Rücktritt gibt,
in seinem Vertrauen auf die Eheschließung (noch) schutzwürdig sein sollte. Vielmehr fehlt bei
der hiesigen Konstruktion gerade auf seiner Seite ein Grund, der es rechtfertigen könnte, ihm
an sich einen Schadenersatzanspruch zu gewähren.62
Schließlich fällt die wenig konkrete Formulierung „gegründete Ursache“ ins Auge.63 Unter
dieses Tatbestandsmerkmal werden heute insbesondere Umstände subsumiert, die die
Scheidung rechtfertigen, wenn die Ehe geschlossen worden wäre.64 Auch das trifft sich mit
der hier vertretenen Ansicht, dass der Umstand, der zum Ersatz verpflichtet, im
Vertrauenserwecken liegt. Denn vernünftigerweise kann beim Vorliegen eines Umstands, der
zur Scheidung berechtigt, das Eingehen der Ehe nicht erwartet werden. Demgemäß darf
vernünftigerweise nicht darauf vertraut werden, nicht aus diesem Grund verlassen zu
werden.65 Außerdem gibt ein Umstand, der zur Scheidung berechtigt, einem Ehegatten das
Recht, sich der Pflichten zu entsagen, die die geschlossene Ehe begründet. Abstrakt
betrachtet liegt somit ein Grund vor, der den Schuldner nach Abschluss eines Vertrags
berechtigt, sich von seiner Erfüllungspflicht zu lösen. Das Erfüllungsinteresse des Gläubigers
genießt also keinen gesetzlichen Schutz (mehr). Dann müssen aber auch Dispositionen, die
der Gläubiger im Vertrauen auf die künftige Erfüllung getätigt hat, ein Risiko bleiben, das der
Gläubiger zu tragen hat. Denn ansonsten wäre das Lösungsrecht des Schuldners mittelbar
beeinträchtigt, respektive bliebe der Gläubiger geschützt (s aber § 45 ABGB). Für den Fall,
62 Siehe dazu noch unten in Kapitel V. bei Fn 74.
63 Es war eine bewusste Entscheidung der Redaktoren, die Tatsachen, die eine „gegründete Ursache“ sein können, nicht näher
zu konkretisieren. Denn in den Beratungen des Jahres 1802 (abgedr in Ofner, Protokolle I 70) machte das böhmische
Appelationsgericht die Erinnerung, dass zur „Beschränkung der richterlichen Willkür in dem Gesetzbuche die gerechten
Ursachen des Rücktrittes angegeben werden sollten.“ Von dieser Erinnerung wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht. Zeiller
bemerkte dazu, dass sich die gerechten Rücktrittsursachen nicht aufzählen lassen, weil auf die besonderen Verhältnisse
gesehen werden müsse und es wohl keinem Gericht entgehen dürfte, „daß diejenigen Umstände, welche die Ehe sogar
ungiltig machen, oder schlechte Sitten und ansteckende Krankheiten, von welchen der § 78 erwähnet, ebenfalls gerechte
Ursachen zum Rücktritte sein müssen.“
64 Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 46 Rz 4; Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 46 Rz 3; Höllwerth in
Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 46 ABGB Rz 10; Hopf/Kathrein, Eherecht³ § 46 Rz 5. S auch bereits Zeiller, ABGB I § 46 Anm 3
(S. 174).
65 Vgl Canaris, AcP 165 (1965) 1 (28).
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Austrian Law Journal
Band 1/2021
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2021
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 59
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal