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Austrian Law Journal, Band 1/2021
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ALJ 2021 S.-F. Kraus 12 dass schon der Abschluss eines intendierten Vertrags unterbleibt, lässt sich daraus ableiten: Eine Haftung für Schäden, die aus der erweckten Erwartung des künftigen Vertragsabschlusses resultieren, ist nicht in Betracht zu ziehen, wenn der Grund für den Nichtabschluss bei unterstelltem Vertragsabschluss die Erfüllungspflicht beseitigt hätte. Das trifft sich mit einem Grundsatz, den Ackermann66 anknüpfend an eine Rechtsprechung des BGH67 zur sogenannten Rentabilitätsvermutung formuliert hat. Nach Ackermann sind „[d]em Gläubiger eines Anspruchs auf das negative Interesse […] solche Schäden nicht zu ersetzen, die er auch bei einer intakten rechtsgeschäftlichen Bindung seines Gegenübers kompensationslos hätte hinnehmen müssen.“68 Demnach gebührt dem Gläubiger etwa dann kein Vertrauensschadenersatz, „wenn der Schuldner seiner hypothetischen Pflicht zur Erfüllung oder zum Ersatz des Erfüllungsinteresses durch Rücktritt hätte entgehen können.“69 5. Die Unterscheidung zwischen Vertrauensschaden und Erfüllungsinteresse Unterstützung findet die These, die Schadenshaftung nach § 46 ABGB von der Erklärung der Bereitschaft zur künftigen Eheschließung her zu erklären, in der überwiegenden Ansicht70, dass nach § 46 ABGB der Vertrauensschaden zu ersetzen ist. Denn in den Schadensarten des Vertrauensschadens und des Erfüllungsinteresses liegt eine Differenzierung danach, worin der Umstand liegt, der zum Ersatz verpflichtet.71 Ist der Vertrauensschaden zu ersetzen, wertet das Gesetz das Schaffen bzw Setzen eines Umstands, der geeignet ist, Vertrauen zu erwecken, als denjenigen, der zum Ersatz verpflichtet. Hingegen wertet das Gesetz beim Vertrauensschaden nicht das Ausbleiben der Erfüllung eines Vertrags, respektive einer aus dem Vertrag resultierenden Pflicht, als den Umstand, der zum Ersatz verpflichtet (s auch § 878 S 3 ABGB und § 1019 ABGB).72 V. Die zwei Spuren des Vertrauensschutzes Die bisherigen Erwägungen legen nahe, den Umstand, der nach dem Konzept des § 46 ABGB zum Schadenersatz verpflichtet, an der Erklärung der Bereitschaft zur künftigen Eheschließung festzumachen. Dadurch lässt sich die Berechtigung auf den Ersatz des wirklichen Schadens nach § 46 ABGB damit rechtfertigen, dass ein Sachverhalt vorliegt, der beim Geschädigten normativ – dh auf Grund einer Wertentscheidung des Gesetzgebers – geschütztes Vertrauen erweckt.73 Damit ist allerdings noch nicht erklärt, ob und warum dem Geschädigten diese Berechtigung gegenüber einem anderen Rechtssubjekt zusteht. 66 Ackermann, Negatives Interesse 328 ff (s auch aaO 514 f). 67 BGH XII ZR 136/91 BGHZ 123/12 (S. 96 [S.101]): „Solange es im Belieben der Vermieterin steht, schon vor der Überlassung der Mietsache an die Mieterin von dem Vertrag zurückzutreten, hat die Mieterin keine hinreichend gesicherte Aussicht, daß Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Mietvertrages gemacht hat, durch die Vorteile ausgeglichen werden, die sie durch die Überlassung der Mietsache hätte.“ 68 Ackermann, Negatives Interesse 329; s auch dens, ZHR 164 (2000) 394 (424 in Fn 131). 69 Ackermann, Negatives Interesse 330. 70 Siehe dazu die Nachweise in Fn 41. 71 Zu § 878 ABGB (s zu diesem auch noch in Fn 73) hat bereits Gschnitzer (in Klang, ABGB IV/1² 175) betont, dass das Charakteristikum der Differenzierung in die beiden Schadensarten Vertrauensschaden und Erfüllungsinteresse in der Schadensursache liegt, nicht aber im Umfang des Schadens, der zu ersetzen ist. 72 Siehe dazu S.-F. Kraus, Der negative Vertrauensschutz (in Druck). 73 Vgl Hopf/Kathrein, Eherecht³ § 46 ABGB Rz 1: „Ratio legis [von § 46; Anm d Verf] ist der Schutz des Vertrauens eines Verlobten auf den Bestand des Verhältnisses und die Einhaltung des Eheversprechens, […].“ (s auch aaO Rz 6). In diese
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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