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Austrian Law Journal, Band 1/2021
Seite - 15 -
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ALJ 2021 Schadenersatz 15 Auftretenden vorausgesetzt“ ist89 und es „als schadenersatzrechtliches Grundprinzip keiner besonderen Erwähnung bedürfe[]“, dass „der Ersatz des Vertrauensschadens […] Verschulden des falsus procurators voraussetzt“.90 Damit lässt der Gesetzgeber in den Materialien zum HaRÄG 2005 nicht bloß am Verschuldenserfordernis keine Zweifel aufkommen. Vielmehr erinnern seine Worte auch ein Stück weit an Argumente aus der gegenständlichen Kontroverse zur Haftung bei Verlöbnisbruch. Denn zur Haftung bei Verlöbnisbruch wird argumentiert, dass nicht einzusehen ist, warum ausgerechnet beim Verlöbnis am Wortlaut haftend von der allgemeinen Regel der Verschuldenshaftung (§§ 1295 ff ABGB) abgewichen werden sollte.91 Dieses Hineinreklamieren des Verschuldenserfordernisses aus Gründen der Systemgerechtigkeit trifft sich mit einem anderen Argument. Es wird nämlich auch argumentiert, dass sich im Verlöbnisrecht der Standpunkt der verschuldensunabhängigen Ersatzpflicht nur so lange gehalten hat, weil der Kontakt zum Schadenersatzrecht nicht gesehen wurde,92 in dem zumindest § 1295 ABGB das Verschuldensprinzip als Regel aufstellt.93 C. Verschuldensunabhängiger positiver Vertrauensschutz im ABGB Trotz alldem sollte nicht vorschnell angesichts der Erkenntnis, dass für begründetes Vertrauen einzustehen ist, angenommen werden, dass nur die schuldhafte Begründung eines Vertrauenstatbestands eine Haftung rechtfertigt.94 Dagegen spricht schon aus schadenersatzrechtlicher Perspektive, dass auch im österreichischen Schadenersatzrecht das Verschuldensprinzip nicht ausschließlich gilt.95 Aber auch den Schutz von Vertrauen macht das ABGB keineswegs durchgehend vom Vorliegen eines Verschuldens abhängig. Vielmehr verlangt das ABGB gerade dort, wo das „Einstehen“ für eine Erklärung im Mittelpunkt steht, kein schuldhaftes Verhalten des Erklärenden.96 Blickt man nämlich auf das Irrtumsrecht, so zeigt sich: Der Irrende muss verschuldensunabhängig für das in seiner Erklärung liegende Manko – das ist die falsche oder mangelnde Vorstellung von der Wirklichkeit97 – einstehen, wenn keine der drei alternativen Anfechtungsvoraussetzungen nach § 871 ABGB (Stichwörter: „fehlendes Vertrauensschutzbedürfnis beim Gegner des Irrenden“) erfüllt ist. Denn in diesem Fall bleibt der Irrende, einerlei ob er schuldig oder 89 ErlRV 1058 BlgNR 22. GP 71. 90 ErlRV 1058 BlgNR 22. GP 82. 91 Hopf/Kathrein, Eherecht³ § 46 ABGB Rz 6; s auch Koziol, Haftpflichtrecht II3 A 6 Rz 303. 92 Koziol, JBl 1975, 61 (63). 93 Siehe freilich zur Bedeutung des Verschuldens im Schadenersatzrecht auch Koziol, Haftpflichtrecht I4 C 2 Rz 6 ff. 94 So zum BGB im Übrigen auch Singer in FS Canaris (2002) 135 (144, s auch 155) und auch schon Canaris, AcP 165 (1965) 1 (13). 95 Vgl dazu statt vieler den Überblick zum Verhältnis des Verschuldensprinzips zu anderen „Zurechnungsgründen“ bei Geroldinger, Der mutwillige Rechtsstreit (2017) 84 f. 96 Vgl auch schon Ostheim (JBl 1980, 522 [1. Teil], 570 [576 f; 2. Teil]), der „eine verschuldensunabhängige Haftung für die Enttäuschung von auf (konkludente) Erklärungstatbestände gegründeten besonderen Vertrauenslagen“ unter Berufung auf § 871 ABGB mit den Grundwertung des ABGB vereinbar hält. S auch bereits Dniestrzański, GrünhutsZ 33 (1906) 87 (165). 97 So die verbreitete Definition des Irrtums, zB Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 (2014) § 871 Rz 3; Bollenberger/P. Bydlinski in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger, ABGB6 § 871 Rz 2.
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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