Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Zeitschriften
Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Band 1/2021
Seite - 17 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 17 - in Austrian Law Journal, Band 1/2021

Bild der Seite - 17 -

Bild der Seite - 17 - in Austrian Law Journal, Band 1/2021

Text der Seite - 17 -

ALJ 2021 Schadenersatz 17 E. Schlussfolgerungen Damit ist es an dieser Stelle auf Grund des Erläuterten nur mehr ein kleiner Schritt zur Erkenntnis, dass es nicht zwingend geboten ist, die Haftung bei Verlöbnisbruch – bei Verlöbnisbruch kommt als primärer Rechtsbehelf die Haftung auf den Vertrauensschaden in Betracht, weil nach der gesetzgeberischen Bewertung trotz der Verlobung keine Pflicht zur Eheschließung, mithin keine Erfüllungspflicht besteht106 – vom Verschulden abhängig zu machen.107 Oder anders gewendet: Da die österreichische Rechtsordnung abseits von § 46 ABGB sowohl den verschuldensabhängigen als auch den verschuldensunabhängigen Schutz von Vertrauen kennt, ist es prima vista keineswegs zwingend, Vertrauen nur bei schuldhafter Begründung des Vertrauenstatbestands zu schützen. Deshalb sollte nicht vorschnell aus Gründen der Systemgerechtigkeit das Verschuldenskriterium eingefordert werden. Vielmehr empfiehlt sich, die Antwort auf die Frage, ob Vertrauen nur bei schuldhaftem oder auch bei schuldlosem Begründen geschützt wird, durch eine sorgfältige Auslegung der jeweiligen Norm zu ermitteln. VI. Der erweisliche Wille des Gesetzgebers Ist demnach eine Rückkehr zu § 46 ABGB angezeigt, steht für dessen Auslegung bisher lediglich fest, dass sich bei Rücktritt vom Verlöbnis eine verschuldensunabhängige Vertrauensschadenersatzhaftung durchaus in den Umgang der österreichischen Rechtsordnung mit Vertrauen, das sie normativ schützt, einbetten ließe. Bisher unbeantwortet ist aber die Frage geblieben, ob die Haftung nach § 46 ABGB tatsächlich dem Modell eines verschuldensunabhängigen negativen Vertrauensschutzes folgt. Wer diese Frage beantworten will, kommt um die Entstehungsgeschichte von § 46 ABGB nicht herum.108 Die Entstehungsgeschichte von § 46 ABGB belegt in der Tat, dass das Verschuldenserfordernis im Laufe der Zeit sukzessive beschnitten wurde.109 Denn nachdem die Zeit überwunden war, in der dem Eheversprechen alle Wirkung genommen worden war, beschloss die Kommission unter Martini zunächst, dass dem Beleidigten auf sein Verlangen bei unbegründetem Rücktritt bei „unterloffener List, Betrug oder Schwächung“ Genugtuung 106 Siehe die Nachweise in Fn 36. 107 Hingegen meint Koziol (JBl 1975, 61), dass kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, der es berechtigt scheinen lässt, das Nichteinhalten des Verlöbnisses mit den Tatbeständen gleich zu behandeln, in denen die Rechtsordnung eine verschuldensunabhängige Haftung anordnet. Dabei hat Koziol allerdings nur die Haftung für fremdes Verhalten (§§ 1313a, 1315 ABGB), die Eingriffshaftung (zB § 1306a ABGB) und die sondergesetzlich geregelten Gefährdungshaftungen vor Augen. Die angestellten Überlegungen sollten überdies deutlich gemacht haben, dass der Gesetzeszweck des Schutzes von Vertrauen auf den Bestand des Verlöbnisses und die Einhaltung des Eheversprechens (so Hopf/Kathrein, Eherecht³ § 46 ABGB Rz 1 und Rz 6) für sich jedenfalls nicht damit disharmoniert, einen Verlobten selbst dann mit der Schadenersatzpflicht zu belasten, wenn ihm aus dem Verlöbnisbruch kein Vorwurf zu machen ist. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Interessenslage bei Verlöbnisbruch so liegt, dass dem Verschuldensprinzip zur Rechtfertigung der Belastung eines Verlobten mit der Schadenersatzpflicht der Vorzug zu geben ist (s dazu sogleich im Text). Die Beantwortung dieser Frage ist dem Gesetzgeber vorbehalten. 108 Siehe dazu ausf unter Punkt II. 109 So bereits Oberhofer, ÖJZ 1994, 433 (437). S ferner auch Dolliner, Eherecht I² 20 f.
zurück zum  Buch Austrian Law Journal, Band 1/2021"
Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Austrian Law Journal