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Austrian Law Journal, Band 1/2021
Seite - 32 -
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ALJ 2021 Lindenbauer 32 inhaltlich unbekannte, sondern auch durch inhaltlich grundsätzlich bekannte Mobiliarsicherheiten verhindern soll. 4. Schutz des Schuldners? Kaum diskutiert wurde demgegenüber bisher, dass das Publizitätsprinzip womöglich auch dem Schutz des Schuldners dient. Einer Ansicht nach erscheine es nämlich durchaus denkbar, dass der Schuldner durch den strengen Ansatz davor bewahrt werden soll, leichtfertig Verbindlichkeiten einzugehen und als Sicherungsmittel dabei eine in seinem Besitz befindliche Sache zu verwenden.59 B. Legitimität der möglichen Ziele Aufgrund der bereits erwähnten großzügigen Haltung des EuGH bestehen hinsichtlich einer möglichen Anerkennung der soeben genannten Ziele keine Bedenken. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass sowohl der Schutz der Güter- und Gläubigerordnung als auch der Gläubigerschutz sowie der Schutz des Schuldners als zwingende Gründe des Allgemeininteresses zu betrachten sind, welche grundsätzlich zur Rechtfertigung einer Nichtanerkennung ausländischer publizitätsloser Sicherheiten vorgebracht werden können.60 Dass die möglichen Rechtfertigungsgründe des Gläubiger- und Schuldnerschutzes insbesondere einzelnen Personen zugutekommen, sollte in dieser Hinsicht einer Anerkennung als zwingende Gründe des Allgemeininteresses nicht entgegenstehen – man betrachte nur das legitime Ziel des Verbraucherschutzes, welches in ähnlichem Maße auch den Schutz individueller Personen bewirkt und trotzdem seit Langem als zwingender Grund des Allgemeininteresses61 gilt. IV. Prüfung der Verhältnismäßigkeit In der Praxis ist jedoch meist ohnehin nicht die Frage nach einem legitimen Ziel, sondern eher die Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme entscheidend.62 Ein bloßes Berufen auf legitime Rechtfertigungsgründe reicht nämlich noch keinesfalls, um Unionsrechtskonformität sicherzustellen. Die vorgegebenen Ziele müssen vielmehr auch verhältnismäßig verfolgt werden.63 Ob dies bei der Nichtanerkennung einer ausländischen publizitätslosen Sicherheit auf Basis des strengen Publizitätsprinzipes tatsächlich der Fall wäre, wird jedoch von großen Teilen der Lehre bezweifelt.64 59 Verschraegen in Rummel, ABGB3 § 31 IPRG Rz 30. Ebenso jüngst BG Feldkirch 6.7.2018, 11 C 3/18h sowie LG Feldkirch 25.9.2018, 1 R 206/18d (vgl die entsprechenden Verweise in OGH 3 Ob 249/18s). 60 Vgl auch Röthel, JZ 2003, 1032; Roth in Eidenmüller/Kieninger, Future of Secured Credit 53; Kieninger, Mobiliarsicherheiten 174; Diedrich, ZVglRWiss 104 (2005) 125; Lurger, IPRax 2019, 563; Berner, Wohlerworbene Rechte 349. 61 Vgl nur Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV5 AEUV Art 36 Rn 80; Klamert, EU-Recht2 Rz 655 sowie FN 34. 62 Klamert, EU-Recht2 Rz 625. 63 Siehe zB EuGH 21.5.2019, C-235/17, Kommission/Ungarn, Rn 59 ff; Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV5 AEUV Art 36 Rn 89 ff; Mathisen, Consistency and Coherence, Common Market Law Review 2010, 1021 (1023). Vgl auch Akkermans/Ramaekers, European Law Journal 2013, 249; Roth in Eidenmüller/Kieninger, Future of Secured Credit 54; Schacherreiter, ZfRV 2005, 181; Kieninger, Mobiliarsicherheiten 174. 64 Siehe nur FN 9.
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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