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Austrian Law Journal, Band 1/2021
Seite - 38 -
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ALJ 2021 Lindenbauer 38 Im Fokus einer konkreten Kohärenzprüfung liegen dabei stets die innerstaatlichen Maßnahmen im Verhältnis zu den selbst gewählten Zielen.111 Widersprüchlichkeiten zu den Regelungen anderer Mitgliedstaaten schaden grundsätzlich nicht.112 Innerhalb des Mitgliedstaates selbst muss hingegen ein kohärenter Ansatz gewählt werden. Dies gilt nicht nur in Bezug auf einzelne Maßnahmen, sondern betrifft sämtliche Praktiken und das Regelungsregime als Ganzes.113 Jeder Mitgliedstaat ist dafür verantwortlich, dass die selbst gesteckten Ziele auf seinem Staatsgebiet tatsächlich und widerspruchsfrei verfolgt werden.114 Sofern in einem Bereich keine Harmonisierung vorliegt, haben die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich einen großen Ermessensspielraum sowohl hinsichtlich der beabsichtigten Ziele bzw des Schutzniveaus als auch in Bezug auf die dazugehörigen Maßnahmen.115 Die Grenze liegt dabei jedoch unter anderem in den Grundfreiheiten, die stets beachtet werden müssen.116 Mit der Beachtung der Grundfreiheiten geht nun eine Wahrung der Kohärenz von Maßnahmen einher.117 Damit kommt dem Kohärenzkriterium eine wesentliche Funktion bei der Überprüfung der Ausübung der nationalen Ermessensspielräume – selbst in Bereichen mit ausschließlichen Kompetenzen der Mitgliedstaaten – zu.118 Folge einer unionsrechtswidrigen Inkohärenz ist die Unanwendbarkeit der jeweiligen restriktiven Bestimmung in grenzüberschreitenden Fällen.119 3. Maßstäbe des EuGH Nachdem die Bedeutung des Kohärenzkriteriums in Bezug auf die Rechtfertigung einer restriktiven nationalen Maßnahme geklärt wurde, sollen nun einige konkrete Kriterien aus der Rechtsprechung erörtert werden. Es stellt sich nämlich die Frage, welche Maßstäbe der EuGH bei der Prüfung der Kohärenz genau anlegt. Im Folgenden werden daher mehrere einschlägige Entscheidungen des EuGH dargestellt, um auf dieser Grundlage Schlussfolgerungen für den Untersuchungsgegenstand ableiten zu können. a. Rechtliche Ungleichbehandlung von sachlich vergleichbaren Fällen Wie bereits erwähnt, erfordert das Kohärenzkriterium die Widerspruchsfreiheit und konzeptionelle Stimmigkeit von restriktiven Maßnahmen zur Erreichung eines konkreten Zieles.120 Das bedeutet, dass die jeweiligen Maßnahmen das vorgegebene Ziel nicht unterminieren dürfen.121 Nach der Rechtsprechung des EuGH können sich Inkohärenzen nun „technischere“ Prüfung in Bezug auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit. Vgl hierzu Mathisen, Common Market Law Review 2010, 1034 ff. 111 Frenz, EuR 2012, 348 f. Insofern richtig Lippert, EuR 2012, 92. Grundsätzlich keinen Einfluss hat das Kohärenzkriterium daher auf die Prüfung der Angemessenheit einer Regelung, weil sich diese ja mit einer übergeordneten Interessenabwägung und nicht mit der Umsetzung der verfolgten Ziele beschäftigt (Mathisen, Common Market Law Review 2010, 1046 f). 112 Siehe zB EuGH 30.4.2014, C-390/12, Pfleger, Rn 43 f. 113 Mathisen, Common Market Law Review 2010, 1039. 114 Vgl Talos/Strass, wbl 2013, 484 f. 115 Siehe zB EuGH 13.2.2014, C-367/12, Sokoll-Seebacher, Rn 26; EuGH 30.4.2014, C-390/12, Pfleger, Rn 45. 116 Vgl nur EuGH 15.10.2015, C-168/14, Grupo Itevelesa, Rn 64; Frenz, EuR 2012, 345 ff; Talos/Strass, wbl 2013, 482; Allram, Verbot von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten – eine unionsrechtliche Betrachtung, ÖZW 2014, 68; Trstenjak/Beysen, EuR 2012, 274 f. 117 Vgl Stadler/Aquilina, ÖBl 2015, 109. 118 Siehe nur Frenz, EuR 2012, 345 ff. 119 Vgl etwa EuGH 4.2.2016, C-336/14, Ince, Rn 52 f; Klamert, EU-Recht2 Rz 622; Kletečka, Glücksspielmonopol und Rückforderungsansprüche, ecolex 2013, 17 (18). 120 Siehe nur FN 98. 121 Mathisen, Common Market Law Review 2010, 1023 ff.
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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