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Austrian Law Journal, Band 1/2021
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ALJ 2021 Lindenbauer 40 Ausnahmen in Bezug auf Anforderungen an Gesellschafter von Patentanwaltsgesellschaften enthielt.128 b. Rechtliche Gleichbehandlung, obwohl Unterscheidung geboten wäre Neben derartigen Fällen kann eine Inkohärenz jedoch uU auch bei einer rechtlichen Gleichbehandlung vorliegen, wenn eigentlich eine Unterscheidung geboten wäre. Zu denken ist hier insbesondere an generelle Verbote, obwohl in sachlicher Hinsicht eigentlich Ausnahmen bzw Differenzierungen nötig wären. Als Beispiel sei die Entscheidung in Yves Rocher genannt – auch wenn der Gerichtshof damals noch nicht explizit von einer vorliegenden Inkohärenz sprach. In diesem Fall ging es um ein Verbot von blickfangmäßigen Preisgegenüberstellungen zum Schutz der Konsumenten. Das Verbot galt allerdings unabhängig davon, ob die Gegenüberstellungen der Wahrheit entsprachen oder nicht. Im Ergebnis führte dies dazu, dass von der restriktiven Regelung auch Preisgegenüberstellungen betroffen waren, welche für den Endverbraucher nützlich hätten sein können. Dem Konsumenten wurden also durch das generelle Verbot entscheidungsrelevante Informationen vorenthalten, obwohl die Zurverfügungstellung von Informationen eigentlich eine der Grundsäulen des Konsumentenschutzes ist. Aufgrund dieses Widerspruches wurde die Maßnahme letztlich als unverhältnismäßig eingestuft.129 c. Weitere Kriterien Ein weiterer vom EuGH als problematisch erachteter Umstand ist das Ausmaß des Ermessensspielraumes der zuständigen Behörden und damit einhergehend auch der Grad der Vorherbestimmtheit von deren Handlungen.130 Darüber hinaus ist eine Inkohärenz vor allem immer dann anzunehmen, wenn ein Mitgliedstaat nicht wirklich ernsthaft versucht, seine Ziele zu erreichen bzw die Politik der Behörden die Erreichung dieser unterminiert.131 Keine Inkohärenz liegt demgegenüber insbesondere dann vor, wenn vorhandene Widersprüche nicht erheblich genug sind oder Ungleichbehandlungen bzw Ausnahmen gerechtfertigt erscheinen. Dies zeigte sich unter anderem in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich132: Zur Bekämpfung der Luftverschmutzung wurde unter anderem ein sektorales Fahrverbot für bestimmte Lastkraftwagen auf einem Autobahnabschnitt der A12 in Tirol erlassen. Um den Güterverkehr vermehrt auf die Eisenbahn zu verlagern, knüpfte das damalige Verbot auch daran an, ob Güter mit „Bahnaffinität“ transportiert wurden. Eine mögliche Inkohärenz in Bezug auf das Ziel der Verringerung von Schadstoffemissionen lag nun darin, dass bei einer Anknüpfung an die transportierten Güter anstatt des Schadstoffausstoßes der verwendeten Lastkraftwagen uU umweltfreundliche Lastkraftwagen den Autobahnabschnitt nicht benutzen durften, während 128 Vgl EuGH 29. 7.2019, C-209/18, Kommission/Österreich, Rn 95 – auch wenn diese Entscheidung speziell zur RL 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 2006/376, 36 erging. 129 EuGH 18.9.1993, C-126/91, Yves Rocher, Rn 14 ff. Vgl hierzu auch Mathisen, Common Market Law Review 2010, 1030. 130 Siehe zB EuGH 26.9.2013, C-539/11, Ottica New Line, Rn 52 ff; EuGH 22.6.2017, C-49/16, Unibet International, Rn 40 ff; EuGH 10.3.2009, C-169/07, Hartlauer, Rn 64 ff. 131 Siehe etwa EuGH 19.12.2018, C-375/17, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, Rn 51 ff; EuGH 28.2.2018, C 3/17, Sporting Odds, Rn 24. 132 EuGH 21.12.2011, C-28/09, Kommission/Österreich. Vgl zu dieser Entscheidung Keiler, Warenverkehr, in Eilmansberger/Herzig (Hrsg), Jahrbuch Europarecht 12 (2012) 103.
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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