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Austrian Law Journal, Band 1/2021
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ALJ 2021 Mobiliarsicherheiten 41 umweltschädliche möglicherweise zugelassen waren.133 Der EuGH sah dies jedoch als nicht erheblich genug an und erkannte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es ein legitimes Anliegen eines Mitgliedstaates sei, Güter, die sich für den Schienenverkehr eignen, genau auf diesen zu verlagern, keine Inkohärenzen, welche die Verhältnismäßigkeit der nationalen Regelung beeinträchtigen würden. Ebenso zu keiner Annahme einer relevanten Inkohärenz führte der Umstand, wonach es diverse Ausnahmen vom Fahrverbot gab. Diese erschienen nämlich in den Augen des Gerichtshofes allesamt als gerechtfertigt.134 Auch in Josemans konnte die unterschiedliche Behandlung von Marktteilnehmern derartig schlüssig begründet werden, dass keine Unionsrechtswidrigkeit angenommen wurde: Zur Bekämpfung von Drogentourismus und den damit einhergehenden Belästigungen war es nach einer niederländischen kommunalen Regelung verboten, nicht in den Niederlanden ansässigen Personen Zutritt zu Coffeeshops zu gestatten. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung führte der Gerichtshof aus, dass der diskriminierende Charakter der Maßnahme an sich noch keine Inkohärenz begründete. Dies erscheint insofern verständlich, als eine Regelung, die den Zustrom von Einwohnern anderer Mitgliedstaaten einzudämmen versucht, wohl zwangsläufig zwischen in- und ausländischem Wohnsitz unterscheiden muss. Auch der Umstand, dass die Regelung nur für Einrichtungen galt, deren Hauptgeschäft im Verkauf von Cannabis lag, war aus der Sicht des EuGH unproblematisch. Diese Unterscheidung trug eher noch zur Unionsrechtskonformität bei, weil den nicht in den Niederlanden ansässigen Personen damit die Möglichkeit offen gelassen wurde, alkoholfreie Getränke und Essen in anderen Bewirtungsbetrieben zu konsumieren, in denen keine Drogen verkauft werden. Somit erachtete der Gerichtshof die betreffende Regelung als kohärent.135 Ähnliches gilt auch für die Entscheidungen in Apothekerkammer des Saarlandes und Kommission/Italien. Hier wurden die nationalen Regelungen insbesondere im Hinblick darauf untersucht, ob die vorgesehenen Ausnahmen von dem grundsätzlichen Gebot, dass eine Apotheke zur Sicherung der Qualität nur von einem Apotheker betrieben werden darf, in der Lage waren, die Kohärenz zu beeinträchtigen. Der Gerichtshof konnte in beiden Fällen jedoch keine nennenswerten Inkohärenzen feststellen, weil sämtliche Ausnahmen sachlich gerechtfertigt erschienen. Dies betraf beispielsweise sowohl ein übergangsweises Recht der Erben zur Weiterführung der Apotheke des Verstorbenen als auch die Möglichkeit, drei Apotheken gleichzeitig innerhalb eines räumlich begrenzten Gebietes zu führen.136 Für das österreichische Publizitätserfordernis bedeutet dies im Ergebnis vor allem, dass Ausnahmen von der grundsätzlich strengen Grundregel nachvollziehbar begründet sein müssen und die Erreichung der selbst gesteckten, legitimen Ziele nicht unterminieren dürfen. 133 Siehe Schlussanträge von GA Trstenjak vom 16.12.2010 zu EuGH 21.12.2011, C-28/09, Kommission/Österreich, Rn 95 ff. Vgl dazu auch Kröll, Warenverkehr, in Eilmansberger/Herzig (Hrsg), Jahrbuch Europarecht 11 (2011) 141 f. 134 EuGH 21.12.2011, C-28/09, Kommission/Österreich, Rn 133 ff. 135 EuGH 16.12.2010, C-137/09, Josemans, Rn 70 ff. Vgl zu dieser Entscheidung Kröll, Warenverkehr, in Eilmansberger/Herzig, Jahrbuch Europarecht 11, 116 ff. 136 EuGH 19.5.2009, C-171/07 und C-172/07, Apothekerkammer des Saarlandes, Rn 42 ff; EuGH 19.5.2009, C-531/06, Kommission/Italien, Rn 66 ff.
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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