Seite - 41 - in Austrian Law Journal, Band 1/2021
Bild der Seite - 41 -
Text der Seite - 41 -
ALJ 2021 Mobiliarsicherheiten 41
umweltschädliche möglicherweise zugelassen waren.133 Der EuGH sah dies jedoch als nicht
erheblich genug an und erkannte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es ein legitimes
Anliegen eines Mitgliedstaates sei, Güter, die sich für den Schienenverkehr eignen, genau auf
diesen zu verlagern, keine Inkohärenzen, welche die Verhältnismäßigkeit der nationalen
Regelung beeinträchtigen würden. Ebenso zu keiner Annahme einer relevanten Inkohärenz
führte der Umstand, wonach es diverse Ausnahmen vom Fahrverbot gab. Diese erschienen
nämlich in den Augen des Gerichtshofes allesamt als gerechtfertigt.134
Auch in Josemans konnte die unterschiedliche Behandlung von Marktteilnehmern derartig
schlüssig begründet werden, dass keine Unionsrechtswidrigkeit angenommen wurde: Zur
Bekämpfung von Drogentourismus und den damit einhergehenden Belästigungen war es
nach einer niederländischen kommunalen Regelung verboten, nicht in den Niederlanden
ansässigen Personen Zutritt zu Coffeeshops zu gestatten. Im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung führte der Gerichtshof aus, dass der diskriminierende
Charakter der Maßnahme an sich noch keine Inkohärenz begründete. Dies erscheint insofern
verständlich, als eine Regelung, die den Zustrom von Einwohnern anderer Mitgliedstaaten
einzudämmen versucht, wohl zwangsläufig zwischen in- und ausländischem Wohnsitz
unterscheiden muss. Auch der Umstand, dass die Regelung nur für Einrichtungen galt, deren
Hauptgeschäft im Verkauf von Cannabis lag, war aus der Sicht des EuGH unproblematisch.
Diese Unterscheidung trug eher noch zur Unionsrechtskonformität bei, weil den nicht in den
Niederlanden ansässigen Personen damit die Möglichkeit offen gelassen wurde, alkoholfreie
Getränke und Essen in anderen Bewirtungsbetrieben zu konsumieren, in denen keine
Drogen verkauft werden. Somit erachtete der Gerichtshof die betreffende Regelung als
kohärent.135
Ähnliches gilt auch für die Entscheidungen in Apothekerkammer des Saarlandes und
Kommission/Italien. Hier wurden die nationalen Regelungen insbesondere im Hinblick darauf
untersucht, ob die vorgesehenen Ausnahmen von dem grundsätzlichen Gebot, dass eine
Apotheke zur Sicherung der Qualität nur von einem Apotheker betrieben werden darf, in der
Lage waren, die Kohärenz zu beeinträchtigen. Der Gerichtshof konnte in beiden Fällen jedoch
keine nennenswerten Inkohärenzen feststellen, weil sämtliche Ausnahmen sachlich
gerechtfertigt erschienen. Dies betraf beispielsweise sowohl ein übergangsweises Recht der
Erben zur Weiterführung der Apotheke des Verstorbenen als auch die Möglichkeit, drei
Apotheken gleichzeitig innerhalb eines räumlich begrenzten Gebietes zu führen.136
Für das österreichische Publizitätserfordernis bedeutet dies im Ergebnis vor allem, dass
Ausnahmen von der grundsätzlich strengen Grundregel nachvollziehbar begründet sein
müssen und die Erreichung der selbst gesteckten, legitimen Ziele nicht unterminieren dürfen.
133 Siehe Schlussanträge von GA Trstenjak vom 16.12.2010 zu EuGH 21.12.2011, C-28/09, Kommission/Österreich, Rn 95 ff. Vgl
dazu auch Kröll, Warenverkehr, in Eilmansberger/Herzig (Hrsg), Jahrbuch Europarecht 11 (2011) 141 f.
134 EuGH 21.12.2011, C-28/09, Kommission/Österreich, Rn 133 ff.
135 EuGH 16.12.2010, C-137/09, Josemans, Rn 70 ff. Vgl zu dieser Entscheidung Kröll, Warenverkehr, in Eilmansberger/Herzig,
Jahrbuch Europarecht 11, 116 ff.
136 EuGH 19.5.2009, C-171/07 und C-172/07, Apothekerkammer des Saarlandes, Rn 42 ff; EuGH 19.5.2009, C-531/06,
Kommission/Italien, Rn 66 ff.
zurück zum
Buch Austrian Law Journal, Band 1/2021"
Austrian Law Journal
Band 1/2021
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2021
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 59
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal