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Austrian Law Journal, Band 1/2021
Seite - 43 -
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ALJ 2021 Mobiliarsicherheiten 43 Hintergrund der Ausnahmeregelung ist die Überlegung, dass auch eine Verpfändung von nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu übergebenden Sachen möglich sein soll. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Publizität und damit der Schutz Dritter allerdings trotzdem möglichst im gleichen Ausmaß wie bei einer körperlichen Übergabe gewahrt werden.142 Als Zeichen genügen daher nur solche, aus denen die Verpfändung für jedermann leicht zu erkennen ist.143 Das Ergebnis ist also durchaus vergleichbar mit einer „üblichen“ Verpfändung nach § 451 ABGB: „In Verwahrung nehmen“ bedeutet schließlich, dass die Verfügungsgewalt nach außen hin in Erscheinung treten muss.144 Eine Publizitätswirkung nach außen ist auch bei einer Verpfändung durch Zeichen, welche für Dritte besonders leicht zu erkennen sind, der Fall.145 Somit ist der angestrebte Gläubigerschutz grundsätzlich auch hier gegeben.146 Die sonstigen möglichen Rechtfertigungsgründe werden durch die Ausnahme des § 452 ABGB ebenfalls nicht unterminiert. In Bezug auf die Güter- und Gläubigerordnung wie auch den Schuldnerschutz sind keine Probleme erkennbar. Sowohl das Anliegen des Gesetzgebers, eine Verpfändung von schwierig zu übergebenden Sachen zu ermöglichen, als auch dessen Umsetzung erscheinen durchaus nachvollziehbar und im Einklang mit den übergeordneten Zielen des Publizitätsprinzipes. In Bezug auf die Ausnahmeregelung des § 452 ABGB ist daher keine Inkohärenz ersichtlich. 2. Rückstellung der Sache Ein Problem im Hinblick auf die Kohärenz der österreichischen Regelung könnte sich jedoch aus der Norm des § 467 ABGB ergeben. Diese bestimmt ua, dass ein Pfandrecht erlischt, wenn der Gläubiger das Sicherungsgut ohne Vorbehalt zurückstellt. Einem formalen Umkehrschluss zufolge könnte das bedeuten, dass bereits eine Rückstellung unter erklärtem Vorbehalt des Fortbestandes ein Erlöschen verhindert. Dies würde „in einem unübersehbaren Konflikt zum Faustpfandprinzip“ stehen, weil damit ein publizitätsloses Sicherungsrecht ohne weiteres möglich wäre.147 Daran vermochte auch die ältere Rspr148 nichts zu ändern, welche auf die Dauer der Rückstellung abstellte. Für einen konkreten Dritten, der auf den Haftungsfonds des Eigentümers vertraut hat, macht es schließlich keinen Unterschied, ob die Sache über einen längeren Zeitraum oder bloß kurzfristig zurückgestellt wurde.149 Auch der Ansatz der Rspr führte vielmehr dazu, dass das Publizitätsprinzip leicht zu umgehen war.150 Dies könnte wohl vor allem im Hinblick auf das Ziel des Gläubigerschutzes durchaus als Inkohärenz gesehen werden. 142 P. Bydlinski, ÖJZ 1986, 337. 143 Hofmann in Rummel, ABGB3 § 452 ABGB Rz 4. 144 Vgl zu diesem Begriff Wolkerstorfer in Klang3 § 451 ABGB Rz 3. 145 Vgl Hofmann in Rummel, ABGB3 § 452 ABGB Rz 1, wonach der Publizität hier durch Zeichen genügt werde. 146 Vgl Fidler in Klang3 § 467 ABGB Rz 39. 147 Fidler in Klang3 § 467 ABGB Rz 19. 148 Vgl etwa OGH 23.10.1968, 3 Ob 112/68 SZ 41/140. 149 P. Bydlinski, ÖJZ 1986, 330; Fidler in Klang3 § 467 ABGB Rz 25. 150 P. Bydlinski, ÖJZ 1986, 330.
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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