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ALJ 2021 Mobiliarsicherheiten 43
Hintergrund der Ausnahmeregelung ist die Überlegung, dass auch eine Verpfändung von nur
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu übergebenden Sachen möglich sein soll. Nach
dem Willen des Gesetzgebers sollte die Publizität und damit der Schutz Dritter allerdings
trotzdem möglichst im gleichen Ausmaß wie bei einer körperlichen Übergabe gewahrt
werden.142 Als Zeichen genügen daher nur solche, aus denen die Verpfändung für jedermann
leicht zu erkennen ist.143 Das Ergebnis ist also durchaus vergleichbar mit einer „üblichen“
Verpfändung nach § 451 ABGB: „In Verwahrung nehmen“ bedeutet schließlich, dass die
Verfügungsgewalt nach außen hin in Erscheinung treten muss.144 Eine Publizitätswirkung
nach außen ist auch bei einer Verpfändung durch Zeichen, welche für Dritte besonders leicht
zu erkennen sind, der Fall.145 Somit ist der angestrebte Gläubigerschutz grundsätzlich auch
hier gegeben.146
Die sonstigen möglichen Rechtfertigungsgründe werden durch die Ausnahme des § 452
ABGB ebenfalls nicht unterminiert. In Bezug auf die Güter- und Gläubigerordnung wie auch
den Schuldnerschutz sind keine Probleme erkennbar. Sowohl das Anliegen des
Gesetzgebers, eine Verpfändung von schwierig zu übergebenden Sachen zu ermöglichen, als
auch dessen Umsetzung erscheinen durchaus nachvollziehbar und im Einklang mit den
übergeordneten Zielen des Publizitätsprinzipes. In Bezug auf die Ausnahmeregelung des
§ 452 ABGB ist daher keine Inkohärenz ersichtlich.
2. Rückstellung der Sache
Ein Problem im Hinblick auf die Kohärenz der österreichischen Regelung könnte sich jedoch
aus der Norm des § 467 ABGB ergeben. Diese bestimmt ua, dass ein Pfandrecht erlischt,
wenn der Gläubiger das Sicherungsgut ohne Vorbehalt zurückstellt. Einem formalen
Umkehrschluss zufolge könnte das bedeuten, dass bereits eine Rückstellung unter erklärtem
Vorbehalt des Fortbestandes ein Erlöschen verhindert. Dies würde „in einem
unübersehbaren Konflikt zum Faustpfandprinzip“ stehen, weil damit ein publizitätsloses
Sicherungsrecht ohne weiteres möglich wäre.147 Daran vermochte auch die ältere Rspr148
nichts zu ändern, welche auf die Dauer der Rückstellung abstellte. Für einen konkreten
Dritten, der auf den Haftungsfonds des Eigentümers vertraut hat, macht es schließlich keinen
Unterschied, ob die Sache über einen längeren Zeitraum oder bloß kurzfristig zurückgestellt
wurde.149 Auch der Ansatz der Rspr führte vielmehr dazu, dass das Publizitätsprinzip leicht
zu umgehen war.150 Dies könnte wohl vor allem im Hinblick auf das Ziel des
Gläubigerschutzes durchaus als Inkohärenz gesehen werden.
142 P. Bydlinski, ÖJZ 1986, 337.
143 Hofmann in Rummel, ABGB3 § 452 ABGB Rz 4.
144 Vgl zu diesem Begriff Wolkerstorfer in Klang3 § 451 ABGB Rz 3.
145 Vgl Hofmann in Rummel, ABGB3 § 452 ABGB Rz 1, wonach der Publizität hier durch Zeichen genügt werde.
146 Vgl Fidler in Klang3 § 467 ABGB Rz 39.
147 Fidler in Klang3 § 467 ABGB Rz 19.
148 Vgl etwa OGH 23.10.1968, 3 Ob 112/68 SZ 41/140.
149 P. Bydlinski, ÖJZ 1986, 330; Fidler in Klang3 § 467 ABGB Rz 25.
150 P. Bydlinski, ÖJZ 1986, 330.
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Austrian Law Journal
Band 1/2021
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2021
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 59
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal