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Austrian Law Journal, Band 1/2021
Seite - 46 -
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Seite - 46 - in Austrian Law Journal, Band 1/2021

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ALJ 2021 Lindenbauer 46 also noch nie im Eigentum des Kreditnehmers befunden. Aufgrund der besonderen Funktion zur Anschaffungsfinanzierung ist es im europäischen Vergleich auch durchaus üblich, einen Eigentumsvorbehalt ohne spezielle Publizitätsanforderungen zuzulassen – selbst wenn in den jeweiligen Staaten für Mobiliarsicherheiten eigentlich die Sachübergabe oder eine Registrierung gefordert wird.167 Dahinter steht auch ein wirtschaftliches Interesse der Rechtsunterworfenen „an einer praktisch funktionsfähigen und insb kostengünstigen dinglichen Sicherheit für Anschaffungsfinanzierungen“168. Der (einfache) Eigentumsvorbehalt ist schließlich „ein außerordentlich einfaches und kostengünstiges Mittel, die wechselseitigen Interessen [zwischen Käufer und Verkäufer] zu befriedigen.“169 Die Charakteristik der Kaufpreissicherung bringt im Übrigen mit sich, dass der Eigentumsvorbehalt im Gegensatz zum Pfandrecht oder Sicherungseigentum nur an einer konkreten Kaufsache und nicht an sonstigen Vermögensgegenständen begründet werden kann. Des Weiteren lässt sich auch die Höhe der Haftungssumme nicht beliebig festlegen, sondern ist mit der Höhe des Kaufpreises begrenzt.170 Diese Überlegungen sind nun im Rahmen der folgenden Kohärenzprüfung im Hinblick auf die einzelnen denkbaren Ziele stets zu bedenken. a. Schutz der Güterordnung Zunächst soll auf den Schutz der Güterordnung durch die Aufrechterhaltung des numerus clausus und des Typenzwanges eingegangen werden.171 Denkbar wäre hierbei sogar, den im AEUV im Hinblick auf alle Grundfreiheiten vorgesehenen172 „geschriebenen“ Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung heranzuziehen.173 Der Begriff ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch eng auszulegen.174 Eine Berufung auf die öffentliche Ordnung ist nach Ansicht des Gerichtshofes „nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“175. Dass die Anerkennung von ausländischen Sicherheiten tatsächlich mit einer derartig schwerwiegenden Gefährdung einhergeht, muss wohl bezweifelt werden.176 Unabhängig davon besteht jedoch die Möglichkeit, auf den Schutz der Güterordnung als „ungeschriebenen“ Rechtfertigungsgrund zurückzugreifen. Wie bereits oben erwähnt, stellen Typenbeschränkung und Typenzwang schließlich tragende Säulen des österreichischen Sachenrechtes dar.177 Fraglich ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob nicht bereits die Anerkennung des Eigentumsvorbehaltes eine Inkohärenz in Bezug auf die Aufrechterhaltung 167 Faber, ÖBA 2019, 404 mwN. 168 Faber, ALJ 2015, 229. 169 Brinkmann, Kreditsicherheiten an beweglichen Sachen und Forderungen (2011) 177. 170 Vgl zu diesen und weiteren Argumenten für die Sonderbehandlung des Eigentumsvorbehaltes etwa Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1063 ABGB Rz 33 mwN; Aigner, ÖJZ 2016, 294 f; Binder/Spitzer in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1063 Rz 19; Verschraegen in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 § 1063 Rz 9. Für eine kritische Würdigung vgl Faber, ALJ 2015, 217 ff. 171 Zum Schutz des Publizitätsprinzipes als weiteres Element des Schutzes der Güterordnung s unten ab FN 180. 172 Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV5 AEUV Art 36 Rn 76. 173 Akkermans/Ramaekers, European Law Journal 2013, 248. 174 Siehe zB Schroeder in Streinz, EUV/AEUV3 AEUV Art 36 Rn 11 mwN; Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV5 AEUV Art 36 Rn 76. 175 EuGH 14.10.2004, C-36/02, Omega, Rn 30 mwN. Vgl auch Klamert, EU-Recht2 Rz 647. 176 Vgl auch OGH 3 Ob 249/18s, worin der OGH durch die Anerkennung von deutschem publizitätslosem Sicherungseigentum keine „Grundwertungen des österreichischen Rechts verletzt“ sah (dort allerdings nicht im Kontext der Grundfreiheiten). 177 Vgl die Ausführungen in Kap III.A.1.
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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