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Austrian Law Journal, Band 1/2021
Seite - 47 -
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ALJ 2021 Mobiliarsicherheiten 47 dieser Prinzipien darstellt, wodurch eine Rechtfertigung auf diesem Weg scheitern würde. Hintergrund ist der Umstand, dass der Eigentumsvorbehalt gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist178 und trotz numerus clausus und Typenzwang dennoch als dingliche Sicherheit anerkannt wird. Man könnte sich die Frage stellen, ob darin bereits eine sachlich nicht gerechtfertigte Ausnahme und damit eine Inkohärenz zu erblicken ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auch der Gesetzgeber die Wirksamkeit des (publizitätslosen) Eigentumsvorbehaltes an verschiedenen Stellen voraussetzt.179 Darüber hinaus ist der Eigentumsvorbehalt in Judikatur und Literatur seit mehr als einem Jahrhundert als Sicherungsinstrument anerkannt und in dieser Zeit wohl „zum festen und als unverzichtbar empfundenen Bestandteil des Wirtschaftslebens geworden“.180 Zu betonen ist außerdem, dass ein Eigentumsvorbehalt letztendlich bloß durch eine aufgeschobene Eigentumsübertragung begründet wird. Auch wenn der Eigentumsvorbehalt also nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, so ist keine Ausnahme – und schon gar keine unsachgemäße – vom numerus clausus bzw dem Typenzwang ersichtlich. Von diesem Ergebnis zu trennen ist die Frage, ob die Publizitätslosigkeit des Eigentumsvorbehaltes als Sicherungsinstrument eine Inkohärenz in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Publizitätsprinzips zum Schutz der Güterordnung darstellt. In dieser Hinsicht gilt es insbesondere zu bedenken, dass für die Begründung von Sicherungseigentum im Inland Gewahrsame erforderlich ist, für die Begründung eines Eigentumsvorbehaltes jedoch nicht. Allerdings ist auch hier von einer sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung auszugehen: Hervorzuheben ist zunächst vor allem, dass der Eigentumsvorbehalt allein der Sicherung des Kaufpreises dient, weswegen hier bereits ein funktionaler Unterschied zum Sicherungseigentum bzw dem Pfandrecht besteht. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf eine Besonderheit hingewiesen, welche sich aus der Begründung des Eigentumsvorbehaltes ergibt: Ein Eigentumsvorbehalt entsteht immer schon dann, wenn der Verkäufer den Verlust des Eigentums bei Sachübergabe nicht akzeptiert und die Eigentumsübertragung daher entgegen der dispositiven Bestimmung des § 1063 ABGB von der Bedingung der (vollständigen) Kaufpreiszahlung abhängig macht. Solange der Käufer dieser Bedingung nicht nachkommt, sind die gesetzlichen Erwerbsvoraussetzungen nicht erfüllt, weswegen kein Eigentumsübergang stattfinden kann. Wie P. Bydlinski betont, ergibt sich die Wirksamkeit eines Eigentumsvorbehaltes letztendlich „schlicht daraus, dass der Verkäufer sein Eigentum an der Sache (noch) nicht auf den Käufer übertragen hat.“181 Dies bringt im Übrigen mit sich, dass der Eigentumsvorbehalt im 178 Zur fehlenden gesetzlichen Konkretisierung vgl etwa Binder/Spitzer in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1063 Rz 17; Schwartze in Klang3 § 1063 ABGB Rz 29. 179 Siehe etwa § 103 Abs 4 Z 1 sowie § 224 IO. Vgl daneben auch Faber, ALJ 2015, 230 f, wonach sich die Anerkennung des publizitätslosen Eigentumsvorbehaltes durch den Gesetzgeber etwa in den Materialien zu § 297a ABGB sowie auch in (ehemaligen) Bestimmungen des RatenG und des KSchG zeige. Zur „spärlichen Bezugnahme“ des Gesetzgebers auf den Eigentumsvorbehalt s weiters Binder/Spitzer in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1063 Rz 17. 180 Faber, ALJ 2015, 216, mit Erläuterungen zum historischen Hintergrund des Eigentumsvorbehaltes in 212 ff. Vgl daneben Binder/Spitzer in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1063 Rz 17, wonach der Eigentumsvorbehalt in der Rechtspraxis einen festen Platz einnehme und von der Judikatur seit langer Zeit anerkannt sei. 181 P. Bydlinski, Replik auf Wolfgang Faber: Ergänzende Bemerkungen zum vereinbarten Eigentumsvorbehalt und dessen „Wirksamkeit“, ALJ 2015, 247 (249).
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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