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Austrian Law Journal, Band 1/2021
Seite - 48 -
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ALJ 2021 Lindenbauer 48 Gegensatz zu sonstigen Mobiliarsicherheiten nur an einer konkreten Kaufsache begründet werden kann und die Höhe der Haftungssumme mit der Höhe des Kaufpreises begrenzt ist.182 Es bestehen also durchaus wesentliche Unterschiede zwischen dem Eigentumsvorbehalt und den sonstigen Mobiliarsicherheiten, weswegen von einer sachlichen Rechtfertigung der Sonderbehandlung im Hinblick auf das Publizitätsprinzip auszugehen ist. Selbst wenn man diese dogmatische Begründung der Ausnahme des Eigentumsvorbehaltes vom Publizitätsprinzip als unbefriedigend erachten sollte, so ist doch zu konstatieren, dass in der Praxis ein großes ökonomisches Interesse an einem praktischen und kostengünstigen dinglichen Sicherungsinstrument für Anschaffungsfinanzierungen besteht, dem mit der Anerkennung des publizitätslosen Eigentumsvorbehalt nachgekommen werden soll.183 Nicht umsonst wird der publizitätslose Eigentumsvorbehalt auch in anderen Rechtsordnungen anerkannt, welche eigentlich ein mehr oder weniger strenges Publizitätsprinzip verfolgen.184 Bedenkt man die grundsätzlich offene Herangehensweise des EuGH,185 so könnte man wohl auch diesen Umstand bei der Rechtfertigung berücksichtigen. Aufgrund der jahrzehntelangen Praxis im Interesse der Rechtsunterworfenen besteht in Bezug auf den Eigentumsvorbehalt jedenfalls keine Gefahr für den Rechtsverkehr, sich mit einer unbekannten Mobiliarsicherheit auseinandersetzen zu müssen. Als Zwischenfazit bleibt daher festzuhalten, dass der Eigentumsvorbehalt weder eine ungerechtfertigte Ausnahme vom numerus clausus bzw dem Typenzwang, noch vom grundsätzlich strengen Publizitätsprinzip begründet und daher nicht vom Vorliegen einer Inkohärenz iSd Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf das Ziel der Aufrechterhaltung der österreichischen Güterordnung auszugehen ist. Entgegen diverser Ansichten in der Literatur ist die Nichtanerkennung einer ausländischen, publizitätslosen Sicherheit zum Schutz der Güterordnung also nicht schon aufgrund der grundsätzlichen Anerkennung des (publizitätslosen) Eigentumsvorbehaltes unverhältnismäßig. Dies bedeutet jedoch nicht, dass umgekehrt jede Nichtanerkennung von publizitätslosen ausländischen Mobiliarsicherheiten automatisch verhältnismäßig ist. Wie oben erläutert, muss eine restriktive Maßnahme im Hinblick auf die Erreichung der verfolgten Ziele ganz allgemein immer sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen sein. Diese Voraussetzungen mögen zwar bei einer der inländischen Rechtsordnung gänzlich unbekannten Mobiliarsicherheit gegeben sein.186 Ist eine ausländische Mobiliarsicherheit jedoch sowohl mit dem numerus clausus und dem Typenzwang als auch mit dem Publizitätsprinzip zu vereinbaren, wäre deren Nichtanerkennung zum Schutz der Güterordnung wohl weder geeignet noch erforderlich – und damit unionsrechtswidrig. Wie 182 Vgl FN 170. 183 Siehe bereits bei FN 168 f. Zum Bedürfnis des Rechtsverkehres vgl weiters Faber, ÖBA 2019, 408; Faber, ZFR 2020, 280 f; Binder/Spitzer in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1063 Rz 19; Verschraegen in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 § 1063 Rz 9 mwN. 184 Vgl FN 167. 185 Vgl die Ausführungen bei FN 38. 186 Vgl in diesem Zusammenhang Berner, Wohlerworbene Rechte 348 ff, welcher zwar eine grundsätzliche Geeignetheit und Erforderlichkeit der Nichtanerkennung von deutschem Sicherungseigentum zum Schutz der Sachenrechtsordnung Österreichs bejaht, allerdings die Angemessenheit verneint, weil die Anerkennung des Eigentumsvorbehaltes zeigen würde, dass dem Publizitätsprinzip keine derartig überragende Bedeutung zukommt, welche das Interesse am freien Binnenmarkt überwiegt. Eine derartige Argumentation kann jedoch wohl insbesondere dann nicht greifen, wenn es – wie hier – eine sachliche Begründung für die Sonderbehandlung des Eigentumsvorbehaltes gibt.
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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