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Austrian Law Journal, Band 1/2021
Seite - 49 -
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Seite - 49 - in Austrian Law Journal, Band 1/2021

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ALJ 2021 Mobiliarsicherheiten 49 oben ausgeführt, soll das Publizitätsprinzip in Kombination mit Typenbeschränkung und Typenzwang den Rechtsverkehr ja gerade vor einer Überraschung durch der Rechtsordnung unbekannte dingliche Rechte bewahren.187 Im Ergebnis bedeutet dies: Ausländische, dem österreichischen Sachrecht entsprechende publizitätslose Eigentumsvorbehalte (oder sonst mit der österreichischen Güterordnung zu vereinbarende Mobiliarsicherheiten) sind vor dem Hintergrund der Europäischen Grundfreiheiten grundsätzlich anzuerkennen, andere publizitätslose Mobiliarsicherheiten hingegen nicht. Letzteres trifft insbesondere auf das durch die österreichische Rechtsordnung nicht anerkannte publizitätslose Sicherungseigentum zu. Anders als beim Eigentumsvorbehalt ist hier nämlich keine sachliche Rechtfertigung für dessen Ausnahme vom Publizitätsprinzip ersichtlich – das Sicherungseigentum ist insbesondere in funktionaler Hinsicht mit dem Pfandrecht vergleichbar.188 Eine Nichtanerkennung von ausländischem publizitätslosem Sicherungseigentum ist daher nach der hier vertretenen Ansicht zum Schutz der nationalen Güterordnung durchaus als verhältnismäßig zu betrachten. Zusammenfassend ist daher an dieser Stelle festzuhalten, dass eine Nichtanerkennung von publizitätslosen ausländischen Sicherheiten prinzipiell mit dem Schutz der Güterordnung gerechtfertigt werden kann – ausgenommen davon sind jedoch insbesondere ausländische Eigentumsvorbehalte. Die Anerkennung des Eigentumsvorbehaltes im Inland begründet nach der hier vertretenen Ansicht jedenfalls keine Inkohärenz in Bezug auf den numerus clausus, den Typenzwang und auch nicht in Bezug auf das strenge Publizitätsprinzip als solches. b. Schutz der Gläubigerordnung Ähnlich wie in Bezug auf den Schutz der Güterordnung muss die Unionsrechtskonformität der Ausnahme des Eigentumsvorbehaltes vom Publizitätsgrundsatz auch hinsichtlich des Schutzes der Gläubigerordnung differenziert betrachtet werden. Geht man davon aus, dass es bei dem Schutz der Gläubigerordnung vor allem um den Schutz der Rangfolge zwischen einzelnen Gläubigern und Sicherungsrechten sowie des Vertrauens geht, das die Rechtsunterworfenen in diese setzen,189 so scheint die Ausnahme des Eigentumsvorbehaltes von der grundsätzlichen Publizitätspflicht insofern gerechtfertigt, als Eigentumsvorbehalte – unabhängig von ihrer Publizitätslosigkeit – mit den geltenden exekutions- und insolvenzrechtlichen Bestimmungen kompatibel sind und die Praxis auch aufgrund jahrzehntelanger Übung190 mit Eigentumsvorbehalten durchaus umzugehen weiß. Welche Rechte ein Eigentumsvorbehalt in Exekutions- bzw Insolvenzverfahren vermittelt, ist hinlänglich geklärt.191 Ob eine konkrete Sache mit einem Eigentumsvorbehalt belastet ist, 187 Siehe III.A.1. 188 Zu den Argumenten für eine unterschiedliche Behandlung von Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum bzw Pfandrecht s bereits oben, insb bei FN 164 ff sowie bei FN 181 ff. 189 Vgl die Ausführungen in Kap III.A.2. 190 Zur Geschichte und praktischen Bedeutung des Eigentumsvorbehaltes vgl Faber, ALJ 2015, 212 ff. 191 Siehe nur Binder/Spitzer in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1063 Rz 41, 74 ff mwN; Verschraegen in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 § 1063 Rz 34 ff mwN.
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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