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Austrian Law Journal, Band 1/2021
Seite - 54 -
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ALJ 2021 Lindenbauer 54 Rechtfertigt man die Sonderbehandlung des Eigentumsvorbehaltes im Hinblick auf das grundsätzlich strenge Publizitätsprinzip damit, dass allfällige Zweifel hier im Gegensatz zum Pfandrecht durch diverse Dokumente ausgeräumt werden können, so stellt sich noch die Frage, weshalb die Ausnahme nicht auch für das Sicherungseigentum gelten sollte. Die Antwort liegt wiederum darin, dass das Nichtbestehen von Sicherungseigentum eben nicht wie beim Eigentumsvorbehalt nachgewiesen werden kann. Ein Kaufvertrag in Verbindung mit einer Zahlungsbestätigung könnte zwar darauf hinweisen, dass jedenfalls kein Eigentumsvorbehalt besteht und dass der Schuldner uU Eigentümer wurde. Das bedeutet jedoch nicht, dass keine darauffolgende sicherungsweise Übereignung an einen Dritten stattfinden konnte. Für einen Nachweis des Nichtbestehens von Sicherungseigentum müsste also wie beim Pfandrecht eine Bestätigung von allen potentiellen Gläubigern eingeholt werden. Insofern ist es völlig sachgerecht, das Sicherungseigentum aufgrund dessen Nähe zum Pfandrecht213 und vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes dem pfandrechtlichen Publizitätsprinzip zu unterwerfen. Will man durch das soeben geschilderte System einen Gläubigerschutz in dem Sinne erreichen, dass dem Schuldner sämtliche Täuschungsmöglichkeiten genommen werden,214 so könnte man in der Möglichkeit, eine verkaufte Sache durch Besitzkonstitut zu übereignen, womöglich noch einen gewissen Widerspruch sehen: Der Gläubiger kann sich schließlich schon aufgrund dieser Möglichkeit nicht sicher sein, dass grundsätzlich nachgewiesenes Eigentum des Schuldners an in dessen Gewahrsame stehenden Sachen immer noch besteht. Die Problemlage ähnelt hier auf den ersten Blick also jener, welche zuvor in Bezug auf das Sicherungseigentum erläutert wurde. Allerdings gilt es zu bedenken, dass durch die Übergabe einer endgültig verkauften Sache mittels Besitzkonstitutes keine Mobiliarsicherheit begründet wird und eine analoge Anwendung der pfandrechtlichen Publizitätsvorschriften daher (im Gegensatz zum Sicherungseigentum) schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt. Das pfandrechtliche Publizitätsprinzip soll grundsätzlich ja nur sicherstellen, dass sich in der Gewahrsame des Schuldners keine pfandrechtlich belasteten Sachen befinden. Insofern ist die Möglichkeit der Übereignung einer Sache mittels Besitzkonstitut nicht als ungerechtfertigte Ausnahme vom Faustpfandprinzip zu betrachten. Im Gegensatz zu diversen Ansichten in der Literatur kann daher an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Anerkennung des publizitätslosen Eigentumsvorbehaltes auch in Bezug auf das mögliche Ziel des Gläubigerschutzes grundsätzlich keine Inkohärenz begründet – sofern man davon ausgeht, dass das Publizitätsprinzip sicherstellen soll, dass sich keine verpfändeten Sachen in der Gewahrsame befinden sollen und nicht, dass sämtliche in der Gewahrsame des Schuldners befindlichen Sachen auch tatsächlich dem Haftungsfonds zuzuordnen sind. Letzteres würde angesichts der Tatsache, dass sich immer auch in fremdem Eigentum stehende Sachen beim Schuldner befinden können, schlichtweg keinen Sinn ergeben. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip erfordert jedoch wiederum, dass dem Eigentumsvorbehalt im Hinblick auf das Ziel des Gläubigerschutzes entsprechende ausländische publizitätslose Mobiliarsicherheiten anerkannt werden. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die grundsätzliche Nichtanerkennung von ausländischen 213 Vgl auch die Ausführungen bei FN 164 ff. 214 Siehe FN 58.
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Austrian Law Journal Band 1/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
59
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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