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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 188 -
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ALJ 2/2015 Ausgleich von Personenschäden 188 an der französischen Tendenz einer ausufernden Abnahme jeglichen Risikos einer Schädigung nur für die rein schadenersatzrechtliche Perspektive Geltung habe, nicht aber die vertraglichen Versicherungen und die Sozialversicherungssysteme betreffe. Diese Verlagerung von der ausglei- chenden zur austeilenden Gerechtigkeit entspreche – so Moréteau – in Frankreich der weitgehend akzeptierten Auffassung, dass es für die Gesellschaft besser sei, wenn deren Mitglieder ent- sprechend einem solidarischen Modell die Risiken gemeinsam tragen. Im französischen Recht wird dementsprechend versucht, die den Solidaritätsgedanken umsetzende Absicherung der Risiken durch die außerhalb des Schadenersatzrechts bestehenden Systeme der vertraglichen Schadensversicherung und der sozialen Versicherung zu erreichen. Diese sehen jedoch – abge- sehen vom Bereich der Schädigung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber5 – Rückgriffs- rechte gegen den verantwortlichen Schädiger vor6, sodass insofern keine Entlastung des Täters erfolgt. Wichtig für das Verständnis dieses Systems ist die – den Schadenersatzrechtler natürlich schmerzende – Feststellung, dass „aus französischer Sicht zumindest in der Praxis zivilrechtliche Haftung nicht mehr ein zentrales, sondern nur mehr ein marginales Instrument darstellt“.7 Be- deutsam ist ferner der Hinweis8, dass in Frankreich dem Schadenersatzrecht nicht primär die Aufgabe der Prävention beigelegt wird, diese Funktion vielmehr immer stärker dem Strafrecht zugedacht wird. Damit sind Grundfunktionen des Schadenersatzrechts und das Zusammenspiel mit anderen Rechtsgebieten angesprochen, wobei bemerkenswerte Unterschiede zum deut- schen Rechtskreis feststellbar sind. III. Das skandinavische System Das skandinavische Recht geht bei der Berücksichtigung der Interessen des Geschädigten noch über das französische hinaus. Wie Askeland9 hervorhebt, beruhe zwar auch das norwegische Schadenersatzrecht auf dem Grundsatz „casum sentit dominus“, doch habe der Gedanke der austeilenden Gerechtigkeit verbreitet Zustimmung gefunden und jenen der ausgleichenden Gerechtigkeit immer mehr zurückgedrängt: In erster Linie sei es wichtig, dass das Opfer vollen Ersatz erhalte. Zweitens werde es weitgehend als gerechtfertigt angesehen, dass jener, der den Schaden verursacht hat, diesen auch zu ersetzen habe – was wohl zu einer sehr großzügigen Zurechnung führt, unter anderem durch Ausdehnung verschuldensunabhängiger Haftungen. Für eine sehr breite Abdeckung der Personenschäden – nicht jedoch der sonstigen Schäden – haben in Skandinavien in jüngerer Zeit neben dem Schadenersatzrecht auch noch Versicherungs- lösungen und das soziale Sicherheitsnetz gesorgt. Verstärkt wird der Schutz der Geschädigten überdies durch einen Ausbau der obligatorischen Haftpflichtversicherungen, wodurch das Risiko der Undurchsetzbarkeit der Ersatzansprüche weitgehend beseitigt wird10, was wiederum dem Opfer zugutekommt. 5 Siehe G’sell/Veillard, Employers’ Liability and Workers’ Compensation: France, in Oliphant/G. Wagner (Hrsg), Employ- ers’ Liability and Workers’ Compensation (2012) 203 (224, 229 f): Die sog „Workers’ compensation institutions“ haben einen Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitgeber lediglich bei grob schuldhaftem oder bei vorsätzlichem Verhalten. 6 Moréteau in Koziol Rz 1/54. 7 Moréteau in Koziol Rz 1/13. 8 Moréteau in Koziol Rz 1/7 und 1/68. 9 Askeland, Norwegen, in Koziol (Hrsg), Grundfragen des Schadenersatzrechts aus rechtsvergleichender Sicht (2014) Rz 2/2. 10 Beck, Das patchworkartige System der Haftpflicht-Versicherungsobligatorien, in Fuhrer/Chappuis (Hrsg), Liber amicorum Roland Brehm (2012) 1; Merkin/Steele, Insurance and the Law of Obligations (2013) 256.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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