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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 192 -
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Seite - 192 - in Austrian Law Journal, Band 2/2015

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ALJ 2/2015 Ausgleich von Personenschäden 192 Bereich der Arbeitnehmer-Unfallversicherung19 – auch nicht einmal über die entsprechend den bei Haftpflichtversicherungen kalkulierten Versicherungsprämien die Kosten der Schadensab- deckung zu tragen haben, sondern diese auf die Allgemeinheit überwälzt werden; da es bei der Sozialversicherung um eine Schadensversicherung geht, also auf die Gesamtheit der potenziellen Geschädigten und nicht der Schädiger.20 Was die Bedenken betreffend die fehlende Präventivwirkung des skandinavisch-polnischen Systems betrifft, so könnte zwar zu deren Entkräftung darauf hingewiesen werden, dass vielfach schon grundsätzlich bezweifelt wird, dass das Schadenersatzrecht überhaupt eine solche Wir- kung entfalte21 und eine allenfalls vorhandene Wirkung durch das Bestehen von freiwilligen oder obligatorischen Haftpflichtversicherungen jedenfalls erheblich verringert werde. Vorgebracht werden könnte ferner, dass diese Minderung der Präventionswirkung im Bereich der Personen- schäden nicht so bedeutsam sei, da dem Schädiger ohnehin noch in erheblichem Umfang Scha- denersatzverpflichtungen für die durch die Sozialversicherung nicht abgedeckten materiellen Nachteile des Geschädigten, vor allem auch für dessen ideelle Schäden drohen; das skandinavi- sche Modell schließt – im Gegensatz zum neuseeländischen System – ja keineswegs über die Sozialversicherungsleistung hinausgehende Schadenersatzansprüche aus. Überdies greife bei Personenschäden in weitem Ausmaß das Strafrecht ein, das eindeutig Präventivwirkung entfalte. All diesen beruhigenden Argumenten kommt sicherlich eine gewisse Berechtigung zu, doch bleibt zunächst noch immer zu bedenken, dass einerseits das Strafrecht nicht stets eingreift und andererseits dem Schadenersatzrecht bisher auch bei Bestehen von Haftpflichtversicherungen noch eine erhebliche Präventivwirkung zukommen kann, wenn das Prämiensystem entsprechend ausgestaltet wird und der Schädiger daher neben strafrechtlichen Sanktionen zusätzlich mit einer weiteren, für ihn finanziell spürbaren negativen Reaktion auf sein schädigendes Verhalten, nämlich einer Prämienerhöhung, zu rechnen hat. Vor allem aber vermögen diese den Ausschluss des Rückgriffs gegen den Schädiger unterstützenden Argumente ein ganz wesentliches Bedenken gegen den Regressausschluss und damit gegen die Haftungsfreiheit des Schädigers nicht auszu- räumen: Die Abschneidung des Rückgriffs und damit die endgültige Schadensabdeckung durch die Sozialversicherung führen nämlich dazu, dass die verantwortlichen Schädiger nicht einmal mehr in einem dem Haftungsrisiko entsprechenden Ausmaß die Kosten für eine Haftpflichtversi- cherung zu tragen haben: Bei der heute gängigen Kalkulation werden die Beiträge zur Sozialver- sicherung eben nicht nach den für die Haftpflichtversicherung geltenden Regeln, sondern nach den sozialversicherungsrechtlichen Grundätzen bemessen, sodass insofern keine für Haftpflicht- versicherungen angemessenen Beiträge, die auf das Schädigungsrisiko abstellen, von den Sozial- versicherten geleistet werden. Um zu dem sachgerechten Ergebnis zu gelangen, dass der verantwortliche Schädiger – so wie der Arbeitgeber im Bereich der Arbeitnehmer-Unfallversicherung – zumindest mit den Kosten für die Versicherung des von ihm verwirklichten Haftungsrisikos belastet wird, ist es erforderlich, sich die sachliche Funktion eines skandinavischen Sozialversicherers, dem jeglicher Rückgriff gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung abgeschnitten wird, vor Augen zu halten: Die 19 Siehe Engelhard, Shifts of Work-Related Injury Compensation. Background Analysis: The Concurrence of Com- pensation Schemes, in Klosse/Hartlief (Hrsg), Shifts in Compensating Work-Related Injuries and Diseases (2007) 9 (74); G. Wagner in Oliphant/G. Wagner 567 f. 20 Dies hebt auch Askeland in Koziol Rz 2/5 hervor. 21 Siehe Koziol, Grundfragen Rz 3/5.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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