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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 194 -
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Seite - 194 - in Austrian Law Journal, Band 2/2015

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ALJ 2/2015 Ausgleich von Personenschäden 194 Unter diesen Prämissen wäre der Ausschluss des Rückgriffs des Sozialversicherers gegen den Schädiger und dessen allfälligen Haftpflichtversicherer insofern unbedenklich und er brächte lediglich Vorteile dadurch, dass eine zusätzliche Kosten verursachende zweifache Abwicklung vermieden wird. Allerdings wird die Berechnung der Beiträge durch die Sozialversicherungsträger aufwendiger. Der weitere zu erwartende Einwand, dass für viele die Sozialversicherungsbeiträge insgesamt erhöht würden, wäre hingegen nicht allgemein berechtigt, weil sich jedermann, der eine sonstige Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die Prämien für diese vertragliche Haft- pflichtversicherung bezüglich der durch die Sozialversicherung gedeckten Schäden ersparen würde. Zu überlegen wäre, ob es letztlich nicht zweckmäßiger und kostengünstiger wäre, zwecks Entlas- tung der Sozialversicherungsträger mit der allgemeinen „Pflicht-Haftpflichtversicherung“ die Ver- sicherungsunternehmen zu betrauen. Um eine flächendeckende Versicherung wie bei Abde- ckung durch die Sozialversicherung zu erreichen, wäre eine obligatorische vertragliche Personen- schadens-Haftpflichtversicherung für jedermann vorzusehen; derzeit bestehende Pflicht-Haftpflicht- versicherungen könnten entsprechend eingeschränkt werden. Durch die breite Streuung wären auch günstige Tarife zu erreichen. Der Rückgriff der Sozialversicherungsträger gegen die Haft- pflichtversicherer könnte kostengünstig durch jährliche Pauschalabgeltungen erfolgen, für die schon erprobte Vorgangsweisen als Vorbild dienen können. Da die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Zurechnungsregeln durch dieses System nicht beiseitegeschoben werden, sondern lediglich eine generelle Haftpflichtversicherung vorgesehen würde, wären bei der noch erforderlichen Diskussion über die Einführung einer „generellen Pflicht-Haftpflichtversicherung“ noch einige wesentliche Fragen zu überlegen. Bedeutsam wäre insbesondere, wie weit die Deckung durch die Haftpflichtversicherung reichen soll; die heutigen Sozialversicherungen bieten ja keinen vollständigen Ausgleich der Personenschäden; die vertrag- lichen Haftpflichtversicherungen wiederum sind der Höhe nach stets begrenzt. Behält man dieses – insoweit auch in Skandinavien und Polen geltende – System bei, so dient dies zwar der Aufrechterhaltung einer gewissen Präventionswirkung, da bei hohen Schäden die Haftung des Schädigers wieder schlagend würde, es führt jedoch andererseits dazu, dass der Schädiger bei besonders umfangreichen Schäden die Ersatzleistung aus dem eigenen Vermögen zu leisten hätte, sodass die Geschädigten gerade bei besonders schweren Schäden ein erhebliches Zahlungs- risiko zu tragen und damit zu rechnen hätten, nicht so selten keinen vollständigen Ersatz zu er- halten. Es würde somit das heutige, doch recht inkonsequente System aufrechterhalten, dass sowohl Schädiger als auch Geschädigte zwar in den geringfügigeren Fällen vollen Schutz erhiel- ten, jedoch dann nicht mehr, wenn sie besonders schwer betroffen sind. Überdies ist zu beden- ken, dass eine Begrenzung der Versicherungsleistung der Höhe nach oder auch bezüglich der zu ersetzenden Schäden dazu führt, dass der Geschädigte zusätzlich schadenersatzrechtliche An- sprüche geltend machen und durchsetzen müsste, um vollständigen Ersatz zu erlangen. Das wäre kein erstrebenswertes System, wie G. Wagner26 zur derart ausgestalteten Arbeitnehmer- Unfallversicherung zu Recht betont: 26 G. Wagner in Oliphant/G. Wagner 597 f.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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