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ALJ 2/2015 Andreas Geroldinger 197
Klausel anpassen“. Die geltungserhaltende Reduktion missbräuchlicher Klauseln – im Sinne deren
Rückführung auf das rechtlich (gerade noch) Zulässige durch den Richter – ist mit Art 6 Abs 1
Klausel-RL unvereinbar.4 Dieses Ergebnis ist gewiss nicht unangreifbar; angesichts der derzeiti-
gen EuGH-Judikatur gilt aber: Roma locuta, causa finita.
Nicht zuletzt deshalb erheischt eine andere Frage verstärkt Aufmerksamkeit5: Was genau ist eine
„Klausel“ in dem vom EuGH und von der Klausel-RL gemeinten Sinn? Lässt sich beispielsweise der
Satz „Ansprüche aus Gewährleistung und die Haftung für Sachschäden bei leichter Fahrlässigkeit
sind ausgeschlossen“ in mehrere Klauseln aufteilen, sodass der zulässige Haftungsausschluss6
trotz des unzulässigen Gewährleistungsausschlusses7 wirksam bleibt? Zur Teilbarkeit von Absät-
zen und Sätzen in einzelne Klauseln – mit anderen Worten: zum Klauselbegriff – fehlen eindeutige
Vorgaben in der Klausel-RL und in der Rsp des EuGH.
Der vorliegende Beitrag vermag auf die damit zusammenhängenden äußerst schwierigen Fragen
keine abschließende Antwort zu geben. Er soll nur den Ausdrücken „blue pencil test“ und „blue
pencil rule“ nachgehen, die in diesem Zusammenhang inzwischen sowohl in Österreich als auch
in Deutschland Einzug in Rsp und Lehre gehalten haben.8 Insbesondere werden anhand ver-
schiedener Beispiele aus der Judikatur damit verbundene Unsicherheiten bzw Unstimmigkeiten
aufgezeigt.
II. Der Klauselbegriff
A. Bedeutung
Während sich deutsche Gerichte schon seit Anfang der 1980er Jahre mit der Frage der Abgren-
zung einzelner Klauseln beschäftigen9, wird diese Fragestellung in Österreich erst vergleichsweise
kurz näher diskutiert10. Das verschieden ausgeprägte Interesse daran rührt wohl unter anderem
aus dem grundlegend unterschiedlichen Zugang zur Teilunwirksamkeit. Spätestens seit dem
AGBG aus dem Jahr 1977 entsprach es für Verbraucherverträge der hA in Deutschland, dass eine
4 Unklar ist bislang, ob die unwirksame Klausel durch ergänzende Vertragsauslegung substituiert werden darf (siehe
dazu die Nachweise in Fn 1). Während der VIII. Senat des BGH die ergänzende Vertragsauslegung – unter Verletzung
der Vorlagepflicht nach Art 267 Abs 3 AEUV – bereits für weiterhin zulässig erklärt hat (BGH VIII ZR 345/11 Rz 24
BeckRS 2013, 02656, ua), hat sich der OGH in den bisher an ihn herangetragenen Fällen noch nicht festgelegt (aus-
drĂĽcklich offengelassen in OGH 7 Ob 11/14i Ă–BA 2014/2042 [Kietaibl] = VbR 2014/71, 132). Zumindest eine rechts-
kräftige Entscheidung eines Berufungsgerichts hat der ergänzenden Vertragsauslegung, ohne den EuGH zu be-
fragen und mE zu Unrecht, eine Absage erteilt (LG St Pölten 13.03.2014, 21 R 189/13x [unveröffentlicht]; für diesen
Hinweis danke ich RA Mag. Gerhard Stefan]). Die LĂĽckenfĂĽllung anhand dispositiven Rechts hat der EuGH jedenfalls
unter bestimmten Umständen für zulässig erklärt (EuGH C-26/13 Rn 76 ff; verb Rs C-482/13 ua Rn 33 ff); siehe dazu
Fidler, JBl 2014, 700 ff; Leupold/Ramharter, Ă–BA 2015, 18 ff, je mwN.
5 Vgl schon Fitz in FS Schnorr 652; Riss, Anmerkung zu OGH 5 Ob 42/11d, ÖBA 2012, 312 (313: „Kardinalfragen des
AGB-Rechts“). Siehe die Nachweise in Fn 30.
6 Vgl § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, der freilich keinen Gegenschluss dahingehend zulässt, dass die Freizeichnung für leichte
Fahrlässigkeit stets zulässig wäre; siehe dazu Apathy in Schwimann, ABGB3 (2006) § 6 KSchG Rz 47 mwN.
7 Vgl § 9 KSchG; dazu (anstelle vieler) Kathrein/Schoditsch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), ABGB4 (2014) § 9
KSchG Rz 1 ff.
8 Siehe die Nachweise in Fn 30 ff.
9 Siehe (anstelle vieler) die Nachweise in Fn 32 und 33; zu den in der Lehre entwickelten Definitionen siehe
Uffmann, Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (2010) 154 ff.
10 Siehe dazu die Nachweise in Fn 30 und RIS-Justiz RS0121187.
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Austrian Law Journal
Band 2/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2015
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 100
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal