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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 199 -
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ALJ 2/2015 Andreas Geroldinger 199 B. Vorgaben im österreichischen Recht und der Klausel-RL? Bei der Analyse der eben erwähnten österreichischen Normen, insbesondere von §§ 864a, 879 ABGB und § 6 KSchG, fällt auf, dass das Wort „Klausel“ im Gesetz nicht vorkommt.20 Entwe- der ist von „Bestimmungen“ in den AGB oder von „Vertragsbestimmungen“ die Rede.21 Die Klausel-RL verwendet hingegen in der deutschen Sprachfassung nahezu22 durchgängig die Begriffe „Klausel“ oder „Vertragsklausel“; mit „Bestimmungen“ sind hingegen gesetzlichen Normen gemeint (vgl Art 1 Abs 2, Art 8 Klausel-RL). Eine Legaldefinition von „Klausel“ oder „Vertragsklausel“ enthält die RL freilich nicht. Bislang liegen auch keine ausdrücklichen Stellungnahmen des EuGH zum (autonomen) Klauselbegriff vor.23 Im Schrifttum finden sich kaum Stellungnahmen dazu. Pfeiffer lehrt, dass „nach dem europäisch-autonomen Klauselbegriff jede inhaltlich und semantisch trennbare vertragliche Regelung unabhängig von der optischen oder gliederungstechnischen Gestaltung des Vertragswerks als selbständige Klausel anzusehen“ sei. Insofern könne „es zur Teilunverbind- lichkeit einer scheinbar einheitlichen Klausel kommen, sofern es sich semantisch und inhaltlich um mehrere Klauseln handelt, von denen nur eine mißbräuchlich ist“.24 Dieser Klauselbegriff folge aus der Klausel-RL selbst. Zumal sie „für die Mißbrauchsbeurteilung auf den Inhalt einer- seits und die klare und verständliche Sprache andererseits abstellt, müssen bei der Definition des Klauselbegriffs die entsprechenden Kriterien, also sprachliche und inhaltliche Abgrenzbarkeit, maßgeblich sein“.25 Freilich räumt auch Pfeiffer ein, dass es diesbezüglich einer Klärung durch den EuGH bedarf.26 Aufgrund des Gebots richtlinienkonformer Interpretation muss dessen Verständnis natürlich auch auf die Auslegung der Termini „Bestimmungen“ bzw „Vertragsbestimmungen“ im öster- reichischen (und im deutschen) Recht ausstrahlen. Ob dabei völlige Deckungsgleichheit besteht oder eine gespaltene Auslegung geboten ist27, kann hier dahinstehen. C. Stand der Rechtsprechung in Österreich und Deutschland In der österreichischen und der deutschen Judikatur ist durchwegs anerkannt, dass für die Beur- teilung einer Klausel als eigenständig nicht nur formelle Kriterien ausschlaggebend sind. In der stRsp des OGH heißt es: 20 Gänzlich fremd ist der Begriff freilich auch der österreichischen Rechtsordnung nicht. So spricht beispielsweise § 27 Abs 4 VKrG von Kreditverträgen mit bestimmten „Klauseln“, § 581 ZPO von einer Schiedsvereinbarung „in Form einer Klausel in einem Vertrag“. 21 Vgl die §§ 305 ff BGB (und davor das AGBG), wobei das Wort „Klausel“ insb in den Überschriften zu mehreren Paragrafen (zB § 305c BGB; vgl auch §§ 308, 309 BGB) enthalten ist. 22 Siehe aber Nr 1 lit m Anhang Art 3 Abs 3 Klausel-RL: „Vertragsbestimmungen“. 23 Vgl auch Fidler, JBl 2014, 706; Pfeiffer, EuGH: Verbot geltungserhaltender Reduktion und ergänzende Vertragsaus- legung nach der EU-Klauselrichtlinie, LMK 2012, 339740; Thüsing, Unwirksamkeit und Teilbarkeit unangemessener AGB, BB 2006, 661 (663). 24 Pfeiffer in Grabitz/Hilf (Hrsg), Das Recht der Europäischen Union (1999) Art 6 RL 93/13/EWG Rz 9. 25 Pfeiffer in Grabitz/Hilf, Recht der EU Art 3 RL 93/13/EWG Rz 2. 26 Pfeiffer, LMK 2012, 339740. 27 Zur gespaltenen Auslegung siehe im AGB-Recht Kellner, Der Rechtsbegriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen (2013) 225 ff; im Gewährleistungsrecht siehe OGH 9 Ob 64/13x JBl 2014, 531 = EvBl 2014/89 (Perner) = ZVB 2014/109 (Kraus) = VbR 2014/114 (Steurer); im Ergebnis auch OGH 5 Ob 126/12h immolex 2013/36 (Faber) = EvBl 2013/89 (Reif); 4 Ob 44/14w ecolex 2014/197 (Riepl) = JBl 2015, 46 (Geroldinger); allgemein jüngst P. Bydlinski, Richtli- nienkonforme „gesetzesübersteigende“ Rechtsfindung und ihre Grenzen – eine methodische Vergewisserung anlässlich 20 Jahre EU-Mitgliedschaft, JBl 2015, 2 (12 ff).
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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