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Austrian Law Journal, Band 2/2015
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ALJ 2/2015 Andreas Geroldinger 201 neue Regelung enthalten.37 Speziell das letztgenannte Kriterium ist freilich äußerst unbestimmt, im Detail erscheint auch vieles umstritten. Der OGH hat den Begriff „blue pencil test“ bislang – wie auch lange Zeit der BGH – vermieden, ohne dass sich seine Vorgehensweise wesentlich von jener unterscheiden würde, die die deutschen Höchstgerichte dezidiert als „blue pencil test“ bezeichnen. Dessen Funktionsweise sollen nun einige Beispiele aus der Rsp verdeutlichen. Gleichzeitig wird dabei die Unsicherheit offenbar, die im Um- gang mit diesem Instrumentarium besteht. Die Ursachen für die Unwirksamkeit der jeweiligen Vertragstexte werden hier nicht näher analysiert. 1. OGH 10 Ob 70/07b Der 10. Senat des OGH hatte im Rahmen eines Verbandsprozesses über die AGB eines Kreditkar- tenunternehmens zu urteilen, wobei die hier interessierenden Klauseln wie folgt lauteten38: „Sofort nach Erhalt hat der Karteninhaber an der auf der Karte dafür vorgesehenen Stelle seine Unterschrift anzubringen. Unterlässt dies der Karteninhaber, dann übernimmt er die volle Haf- tung für alle Schäden, die im Falle des Verlustes oder Diebstahls der Karte durch Benützung der- selben eintreten. … Die Zusendung, mit welcher der PIN-Code dem Karteninhaber übermittelt wird, ist unverzüglich nach Erhalt zu öffnen, der PIN-Code zur Kenntnis zu nehmen und unmittelbar danach zu vernich- ten. Unterlässt dies der Karteninhaber, dann haftet er für alle Schäden, die im Fall der miss- bräuchlichen Verwendung des PIN-Codes eintreten.“ Der 10. Senat hielt fest, dass es sich bei Satz 1 und 2 der beiden Regelungen jeweils um eigenstän- dige, sprachlich wie inhaltlich voneinander trennbare Klauseln handle. In beiden Fällen verstoße die Haftungsanordnung gegen § 879 Abs 3 ABGB bzw § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, was jedoch der Wirksamkeit der zulässigen Teile nicht schade. Zumal jeweils ganze Sätze mit völlig eigenständigen Regelungskreisen gestrichen wurden und die Pflichten im Hinblick auf die Unterschrift auf der Karte bzw den Umgang mit dem PIN-Code auch ohne die unwirksamen Teile von Bedeutung verbleiben, handelt es sich hier um einen unstrittigen Fall. Wohl unter jedem Klauselbegriff, der nicht vollständig formellen Kriterien verschrieben ist, gelänge man zu dem Ergebnis, dass zwei von vier Klauseln zur Gänze für unwirksam erklärt wurden. 2. BGH VIII ZR 214/80 Schon etwas komplexer war insofern eine der ersten Entscheidungen des BGH zur Frage der Teil- barkeit von Klauseln. Darin wurde folgende Bestimmung untersucht und teilweise für unwirksam erklärt39: „Der Käufer verpflichtet sich, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag nicht abzutreten, das Fahrzeug vor Erhalt nicht weiterzuverkaufen sowie die Zulassung des Fahrzeugs auf sich zu veranlassen. Der Käu- fer wird [die Verkäuferin] oder deren zuständigen Vertreter auf Verlangen bevollmächtigen, die Zu- lassung des Fahrzeugs auf den Käufer zu beantragen. Bei Verstoß oder versuchtem Verstoß gegen diese Regelung kann [die Verkäuferin] ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.“ 37 So die Zusammenfassung bei Uffmann, Verbot 157. 38 OGH 10 Ob 70/07b ÖBA 2009, 922. 39 BGH VIII ZR 214/80 NJW 1982, 178.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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