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Austrian Law Journal, Band 2/2015
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ALJ 2/2015 Klauselbegriff und „blue pencil test“ in der AGB-Rechtsprechung 202 Dem BGH zufolge ordnet Satz 1 drei gesonderte Pflichten an, deren Übernahme isoliert beurteilt werden könne. Die Pflicht zur Zulassung des Fahrzeugs in Satz 1 sei rechtlich unzulässig und Satz 2 untrennbar damit verbunden, weshalb dieser ebenfalls zu entfallen habe. Davon sei aber der Rest des Absatzes nicht betroffen. 3. BGH VIII ZR 226/83 Wurden im letzten Beispiel zumindest noch ein weitgehend eigenständiger Halbsatz und ein darauf aufbauender Satz gestrichen, entschied der BGH im Jahr 1984 auf die Unwirksamkeit nur weniger Wörter40: „Bei Rückgabe von Teppichen, Matratzen, Gardinen und Bettwäsche wird der Verkehrswert, höchstens 10% vergütet, da diese nur bedingt zu gebrauchen sind.“ Dazu hielt der BGH fest, dass eine Regelung des Inhalts, dass der Käufer im Falle des Rücktritts den Kaufpreis nur in Höhe des Verkehrswertes der Sache zurückerhält, bei Barzahlungskäufen41 nicht zu beanstanden sei. Enthalte die Klausel keine Begrenzung auf einen bestimmten Prozent- satz des zu vergütenden Verkehrswertes, so entfallen auch allfällige Bedenken gegen eine feh- lende Differenzierung nach der Art der Kaufgegenstände. Eine derartige Beschränkung des Unter- lassungsgebots scheitere auch nicht an dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Dass das Wort „Teppichen“ letztlich unwirksam war, hing eng mit dem Umfang der Unterlassungser- klärung und jenem der Rechtsrüge in der Revision zusammen. 4. BGH III ZR 63/83 Speziell unter Verdacht, in Wahrheit nur eine geltungserhaltende Reduktion vollzogen zu haben, stehen jene Entscheidungen, in denen komplexe Regelungen durch Streichung einzelner Wörter „gerettet“ wurden. Beispielsweise entschied sich der BGH in einer relativ frühen Entscheidung dazu, folgende Regelungen durch das wiederholte Streichen des Wortes „unwiderruflich“ auf- recht zu erhalten42: „Der Bauherr […] hat weiterhin die Bank der Firma L unwiderruflich zur Auszahlung der fälligen Beträge zu beauftragen. […] Die Sparkasse wird hiermit unwiderruflich beauftragt, zu Lasten des oben genannten Treuhand- kontos an die Firma L-GmbH folgende Überweisungen vorzunehmen: […] Sind die erforderlichen Mittel an den vereinbarten Zahlungsterminen auf dem Treuhandkonto […] nicht verfügbar, beauftrage ich die Sparkasse S. unwiderruflich, die Zwischenfinanzierung der fälligen Raten vorzunehmen.“ Der BGH argumentierte, dass sich der Widerrufsausschluss „ohne inhaltliche Veränderung sprach- lich auch in einem selbständigen Satz ausdrücken“ hätte lassen. Auch ohne den Zusatz „unwider- ruflich“ sei die restliche Klausel eine in sich verständliche, inhaltlich selbstständige und dabei unbedenkliche Regelung. Der BGH betonte dabei, dass es sich keineswegs um eine geltungser- haltende Reduktion handle. 40 BGH III ZR 226/83 NJW 1985, 320. 41 Vgl § 2 Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte. 42 BGH III ZR 63/83 NJW 1984, 2816.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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