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ALJ 2/2015 Klauselbegriff und „blue pencil test“ in der AGB-Rechtsprechung 204
„2. Verfügungen über die Außenflächen des Mietgegenstandes bedürfen der schriftlichen Zustim-
mung des Vermieters. […]
4. Eine Änderung des Mietzwecks bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. […]
7. Vereinbart wird, dass der Hauptmietzins auf Basis des vom Statistischen Zentralamt monatlich
verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 (VPI 96) wertbeständig erhalten wird, wobei eine Ver-
ringerung des Hauptmietzinses ausgeschlossen wird.“
Die Unwirksamkeit des Schriftlichkeitserfordernisses in Punkt 2. und 4. ergab sich laut OGH aus
§ 10 Abs 3 KSchG. Ohne näher auf die Teilbarkeit der jeweiligen Klauseln einzugehen, erklärte
der OGH in Klausel 2. nur das Wort „schriftlich“ für unzulässig, während Klausel 4. zur Gänze
unwirksam sei. Diese unterschiedliche Behandlung war primär prozessual bedingt48, ist aber
(vor dem Hintergrund des vom OGH betonten Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion)
allgemein nur dann erklärbar, wenn schon das Wort „schriftlich“ eine eigenständige Klausel
sein kann.49
Auch die Berufung auf Punkt 7. der AGB, der gegen das Symmetriegebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG
verstieß, wurde dem Verwender vollständig untersagt.50 Riss51 und Vonkilch52 monierten dies-
bezĂĽglich, dass dieser VerstoĂź auch durch Streichen des letzten Halbsatzes saniert worden
wäre, was der ansonsten unbedenklichen Wertsicherungsklausel keinen Abbruch getan hätte.
Mit der Teilbarkeit dieser Regelung in mehrere Klauseln setzte sich der OGH allerdings nicht
auseinander; offensichtlich hatte die Beklagte insofern eine uneingeschränkte Unterlassungs-
erklärung abgegeben und nur die – vom OGH letztlich bejahte – Wiederholungsgefahr bestritten.
Das uneinheitliche Bild, das diese Entscheidung im Hinblick auf den Umfang der Unwirksam-
keit vermittelt, ist also primär prozessual bedingt.53
III. Die „blue pencil rule“
Diese kleine Auswahl an Entscheidungen – mit ihren zum Teil nur scheinbaren Widersprüchen –
belegt das Potenzial, das der Klauselabgrenzung und damit dem Instrumentarium des „blue pencil
test“ innewohnt. Rein sprachlich lässt sich in nahezu allen geschilderten Fällen der problematische
Teil vom unbedenklichen in Form einer Streichoperation trennen. Die in einzelnen Prozessen
erzielten Ergebnisse könnten aber unterschiedlicher nicht sein – Grund genug, dem Instrument
des „blue pencil test“ näher nachzugehen.54
48 In der Entscheidung heißt es: „Die Klauseln 2, 3 und 13 wurden nach der Formulierung des Klagebegehrens dort
zwar mit ihrem gesamten Text wiedergegeben, aber nur im Umfang der nicht in eckige Klammer gesetzten Wort-
folgen angefochten. Diesem Umstand war im Spruch der Entscheidung Rechnung zu tragen.“ Der Spruch lautete
im Hinblick auf die Klausel 2: „2. [Verfügungen über die Außenflächen des Mietgegenstandes bedürfen der]
schriftlichen [Zustimmung des Vermieters.]“.
49 H. Böhm, immolex 2007, 139.
50 Siehe den Spruch der Entscheidung. Zustimmend H. Böhm/G. Graf (immolex 2007, 103), da Wertsicherungsklau-
seln typischerweise nicht den Interessen des Mieters dienen wĂĽrden.
51 RdW 2007, 398.
52 Mietverträge im Fokus des Verbraucherrechts, wobl 2007, 185 (203).
53 Dies wurde in der Kritik mitunter nicht hinreichend beachtet; vgl H. Böhm, immolex 2007, 139; Riss, RdW 2007, 398.
54 Zur Zitierweise der Beiträge und Entscheidungen aus dem common law: Grundsätzlich wurden die Zitate nach
der hierzulande gängigen Zitierweise dargestellt. Die Fundstellen von Entscheidungen wurden aber in der jeweils
ĂĽblichen Form belassen, sodass sie unter Verwendung des Zitats in verschiedene Datenbanken (insb Westlaw)
auffindbar sind. Die vollständigen Namen der Zeitschriften bzw Entscheidungssammlungen sind in Klammer neben
der ĂĽblichen AbkĂĽrzung angegeben.
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Buch Austrian Law Journal, Band 2/2015"
Austrian Law Journal
Band 2/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2015
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 100
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal