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Fundstelle: Faber, Eigentumsvorbehalt und Publizität. Zwischen wirtschaftlichem Bedürfnis und dogma-
tischer Wertungskohärenz, ALJ 2/2015, 212–246 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/51).
Eigentumsvorbehalt und Publizität
Zwischen wirtschaftlichem Bedürfnis und dogmatischer
Wertungskohärenz
Wolfgang Faber*, Universität Salzburg
Kurztext: Im Gegensatz zu anderen dinglichen Sicherungsrechten verlangt der Eigentumsvor-
behalt nach hA zum österreichischen Recht keinerlei Publizität. Der vorliegende Beitrag unter-
zieht die zur Rechtfertigung dieses Ergebnisses vorgetragenen dogmatischen Erklärungsversuche
einer kritischen Würdigung und kommt zum Schluss, dass diese weder im Einzelnen noch in
Summe wirklich überzeugen. Dem wirtschaftlichen Bedürfnis nach einer praktikablen Kauf-
preissicherung wird gegenwärtig größeres Gewicht beigemessen als dem Streben nach dog-
matischer Widerspruchsfreiheit. Solange man an Publizitätsmitteln ausschließlich den Besitz
oder allenfalls die Anbringung von Zeichen vor Augen hat, ist diesbezüglich auch keine Änderung
zu erwarten. Bei Einführung eines allgemeinen Mobiliarsicherheitenregisters könnte sich dies
allerdings ändern. Ein zweiter, sich allerdings teilweise stärker auf Grundzüge beschränkender
Schwerpunkt des Beitrags wendet sich daher Regelungsmodellen zu, die den gegenwärtigen
Konflikt zwischen dogmatischem Wertungsgleichklang und Praktikabilitätsbedürfnissen auf
Grundlage von Registerlösungen einem besseren Ausgleich zuzuführen versuchen.
Schlagwörter: Eigentumsvorbehalt; Publizität; Faustpfandprinzip; Mobiliarsicherheitenregister;
Book IX DCFR.
I. Einleitung und historischer Hintergrund
Nach §§ 451, 452 ABGB setzt das wirksame Entstehen eines Pfandrechts einen Publizitätsakt
voraus. Besteht das Sicherungsgut in einer beweglichen körperlichen Sache, wird grundsätzlich
deren körperliche Übergabe an den Pfandgläubiger verlangt (Faustpfandprinzip).1 In sehr
streng gehandhabten Grenzen genügt eine Verpfändung durch „Zeichen“, etwa durch Anbringen
von Verpfändungstafeln. Dies setzt nach hA allerdings voraus, dass eine körperliche Übergabe
aufgrund der physischen Beschaffenheit des Sicherungsguts – und nicht etwa bloß aus wirt-
schaftlichen Gesichtspunkten – unmöglich oder jedenfalls „untunlich“ ist.2 Als Grundsatz gilt
* Dr. Wolfgang Faber ist ao. Univ.-Prof. am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg.
1 Übertragung mittels Besitzkonstitut genügt nicht. Statt vieler vgl Eicher, Das Pfandrecht an beweglichen Sachen, in
Apathy/Iro/Koziol (Hrsg), Österreichisches Bankvertragsrecht IX (2012) 1 (11 ff, Rz 1/22 ff); Hinteregger in Schwimann/
Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar II4 (2012) § 451 Rz 3 ff, jeweils mwN.
2 Damit scheidet nach gängigem Verständnis des § 452 ABGB etwa die Verpfändung von Kraftfahrzeugen durch
Anbringung einer Verpfändungsplakette oder Aushändigung der Fahrzeugpapiere an den Gläubiger aus, sind
Kraftfahrzeuge doch genuin mobil und daher einer Verbringung zum Gläubiger zugänglich. Dass das Fahrzeug
für den Betrieb des schuldnerischen Unternehmens unverzichtbar ist, spielt keinerlei Rolle. Vgl etwa OGH 3 Ob
29/70 EvBl 1970/374; OGH 1 Ob 105/75 SZ 48/75; zuletzt OGH 1 Ob 32/02s SZ 2002/28; Hofmann in Rummel
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Austrian Law Journal
Band 2/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2015
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 100
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal