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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 219 -
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ALJ 2/2015 Wolfgang Faber 219 genommen zutrifft. Dass dies einiger modellhafter Vereinfachungen bedarf – immerhin muss man den im Exekutionsfall lukrierbaren Erlös des Anwartschaftsrechts mit den geleisteten Teil- zahlungen gleichsetzen33 – mag hingenommen werden. Umgekehrt besteht ja auch die Möglichkeit, dass der Käufer unter Einsatz der Vorbehaltssache sonst nicht eintretende Gewinne zu erwirt- schaften imstande ist, was den allgemeinen Haftungsfonds im Einzelfall erhöhen kann. Zweitens liegt jedenfalls im Grundsatz der Gedanke durchaus nahe, einem Argument, das sich auf wertmäßiges Gleichbleiben des schuldnerischen Haftungsfonds gründet, Relevanz für Publizi- tätsfragen beizumessen. Negative Veränderungen des dem Gläubigerzugriff offenstehenden Vermögens sind es ja gerade, wovor Publizitätsregeln potenzielle Drittgläubiger nach gängigem Verständnis warnen sollen. Treten solche nachteiligen Veränderungen nicht ein, so der Gedanke, bedarf es auch keiner Warnung. 2. Tauglicher Differenzierungsgesichtspunkt? Noch nicht beantwortet ist damit allerdings die Frage, inwieweit hiermit ein für die Legitimation völlig konträrer Publizitätsanforderungen relevanter Unterschied zwischen Eigentumsvorbehalt und Pfandbestellung (bzw Sicherungsübereignung) dargetan ist. Derselbe Gedanke des nähe- rungsweisen Gleichbleibens des Haftungsfonds trotz Sicherungsbestellung müsste ja – Dritt- pfandbestellung ausgenommen – jedenfalls bei Investitionskrediten sehr weitgehend ebenfalls einschlägig sein: Wer eine vorhandene Sache mit einem Pfandrecht belastet, um Kreditmittel zu erhalten, füllt den Haftungsfonds durch diese Mittel und/oder das damit angeschaffte Investitions- gut wieder auf. Beides steht dem Gläubigerzugriff offen wie zuvor die nunmehrige Pfandsache. Dennoch wird hier Publizität verlangt, beim Eigentumsvorbehalt jedoch nicht. Als Differenzierungs- gesichtspunkt für Publizitätsanforderungen scheint das hier diskutierte Argument daher zumin- dest ernsthaft infrage gestellt. Hiergegen könnte der Einwand erhoben werden, dass Pfandrechte natürlich nicht nur zur Siche- rung von Investitionskrediten bestellt werden können bzw dass die Pfandrechtspublizität wohl nicht vorrangig mit Blick auf derartige Kredite angeordnet worden sei.34 Der erstgenannte Aspekt trifft ohne Zweifel zu: Die pfandgesicherte Forderung kann beliebigen Zwecken dienen. Insb wenn die Schuld eines Dritten gesichert wird bzw generell wenn die pfandgesicherten Kreditmit- tel Dritten zugutekommen, kann von einem gleichbleibenden Haftungsfonds des Pfandbestellers keine Rede sein. Eine Antwort zum zweitgenannten Aspekt muss hingegen differenzierter ausfallen: Die in den Vorarbeiten zum ABGB als tragend empfundenen Gründe für die Übernahme des Faust- pfand- bzw Publizitätsprinzips beim Pfandrecht sind in den durch Harras von Harrasowsky und Ofner publizierten Gesetzesmaterialien35 nicht dokumentiert; in Zeillers früher Kommentierung ist nur von einem recht allgemein formulierten Warnzweck die Rede.36 Man wird annehmen dürfen, dass die 33 Vgl oben FN 29. Siehe ferner das in FN 32 umschriebene, aus Vereinfachungsgründen ausgeblendete Szenario. 34 Diesen Gesichtspunkt verdanke ich Univ.-Prof. Dr. Christian Holzner, Universität Linz. 35 Harras von Harrasowsky, Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen I-III (1883–1884), IV (1886), V (1886); Ofner, Der Ur-Entwurf und die Berathungs-Protokolle des Oesterreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetz- buches I und II (1889). 36 Zeiller, Referent der zweiten Hofkommission in Gesetzgebungssachen, führt in seiner bald nach Gesetzwerdung erschienenen Kommentierung des § 451 ABGB als einziges Motiv an: Der körperlichen Übergabe der Pfandsache bedürfe es, „damit jedermann auf die Einschränkung des Eigenthümers aufmerksam gemacht und gewarnet werde“. Siehe Zeiller, Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie II/1 (1812) 256.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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