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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 221 -
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ALJ 2/2015 Wolfgang Faber 221 Effekt träte aber ceteris paribus – dh, wenn kein Dritter sich zur Interzession oder Abdeckung der Verbindlichkeit bereitfindet – auch dann ein, wenn die Pfandbestellung (insb aus rechtlichen Gründen unter Geltung des Faustpfandprinzips) unterbleibt: Der drängende Gläubiger würde realistischerweise Exekution zB in den Maschinenbestand führen, womit der für Drittgläubiger verfügbare Haftungsfonds im gleichen Ausmaß vermindert wäre. Auch in solchen Fällen wirkt sich also eine erfolgte Pfandbestellung auf den Umfang des Haftungsfonds jedenfalls mittelfristig (ab der hypothetischen Begründung von exekutiven Pfandrechten durch den vollstreckungsbe- reiten Gläubiger) nicht aus. Das Argument, bei gleichbleibendem Haftungsfonds auf Publizität verzichten zu können, müsste grundsätzlich also auch hier Geltung beanspruchen dürfen. Der denkbare Einwand, die hier behandelten Konstellationen hätten im juristischen Diskurs vor der legislativen Weichenstellung zugunsten strikter Publizitätsvorschriften beim Pfand keine Rolle gespielt, hat sich jedenfalls in Bezug auf die deutsche Rechtsentwicklung nicht erhärtet. Im Ergebnis scheint mir das hier diskutierte Differenzierungsargument, der Eigentumsvorbehalt bedürfe im Gegensatz zum Pfandrecht deshalb keiner Publizität, weil er sich auf den Haftungsfonds nicht negativ auswirke, in seiner Tragfähigkeit erheblich erschüttert. Für bestimmte Konstellationen passt es durchaus (Pfandbestellung für Schuld eines Dritten, ersatzlose Verflüchtigung der erhal- tenen Kreditsumme), für wichtige Bereiche, die zumindest in Deutschland der Gesetzgeber vor Augen haben musste, trägt es nicht. B. Variationen: Vergleichbarkeit mit Barkauf, Vergrößerung des Haftungsfonds Der oben diskutierte Rechtfertigungsversuch kehrt in der Diskussion bisweilen in leicht verän- dertem Gewand wieder. Insoweit kann man sich hier kurz halten und im Wesentlichen auf die Ausführungen im voranstehenden Abschnitt verweisen. Dies gilt zunächst für die Paraphrasierung des unter A. diskutierten Arguments dahingehend, Gläubiger des Vorbehaltskäufers stünden durch den Eigentumsvorbehalt nicht schlechter als bei einem Barkauf.40 Auch dieser Ansatz gründet ja darauf, dass an die Stelle eines schon vorhandenen Vermögenswerts (Barmittel) ein anderer (die Kaufsache) tritt und die Summe der dem Gläubiger- zugriff offenstehenden Werte gleichbleibt. Auch hier ist die der Argumentation zugrunde liegende Beobachtung des gleichbleibenden Haftungsfonds durchaus korrekt. Wie gezeigt worden ist, wird hiermit jedoch kein allgemein tragfähiger Differenzierungsgrund gegenüber einer Pfandbestellung aufgezeigt. In praktisch durchaus wesentlichen Konstellationen ist Irrelevanz der Sicherheitenbe- stellung für die Entwicklung des Haftungsfonds auch beim Pfandrecht gegeben. Und noch ein weiteres Argument gerät angesichts der bereits ausgeführten Überlegungen in Schwierigkeiten; nämlich jenes, die Gläubiger würden durch den Vorbehaltskauf sogar besser gestellt, weil der Erwerber durch die Möglichkeit, den Kaufgegenstand wirtschaftlich zu nutzen, in die Lage versetzt werde, seinen bestehenden Haftungsfonds zu vergrößern.41 Wiederum wird die zugrunde liegende Beobachtung vielfach durchaus zutreffen. Aber auch hier ist nicht einzusehen, warum dieser Gesichtspunkt nur dem Warenkreditgeber zu einer publizitätslosen Sicherheit verhel- fen sollte, nicht hingegen dem Geldkreditgeber, der gegen Pfandbestellung einen Investitionskredit gewährt. 40 Erwähnt bei F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 463; Frotz, Kreditsicherungsrecht 167 (zu § 37 EO); referiert bei Aichinger, ZfRV 2010, 274. 41 Als Argument zur Publizitätsfrage berichtet bei Aichinger, ZfRV 2010, 274; vgl auch Frotz, Kreditsicherungsrecht 166 f (zu § 37 EO).
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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