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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 222 -
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ALJ 2/2015 Eigentumsvorbehalt und Publizität 222 C. Kaufrechtliche Perspektiven: kein Nachteil für Vorleistung, Annäherung an das Zug-um-Zug-Prinzip Eine weitere Gruppe von Gründen, die für die publizitätslose Zulässigkeit des Eigentumsvorbehalts ins Treffen geführt wird, zeichnet sich durch starke Reminiszenzen an das Kaufrecht aus; genauer an das dort hohen Gerechtigkeitsgehalt beanspruchende Zug-um-Zug-Prinzip (vgl § 1052 ABGB). 1. Verzicht auf Publizität als Ausgleich für Entgegenkommen des Verkäufers Hierher gehört einmal der bisweilen erwähnte Gesichtspunkt, dem Verkäufer, der zur Vorleistung an sich nicht verpflichtet wäre, sollten für sein Entgegenkommen keine Nachteile entstehen.42 Also, so muss man den Gedanken weiterspinnen, soll zur dinglichen Absicherung seiner Kauf- preisforderung auch ein publizitätsloses Sicherungsinstrument genügen dürfen. Dieser Gedankengang fordert auf mehreren Ebenen zum Widerspruch heraus. Zum ersten fun- gieren als Ausgangspunkt der Argumentation ausschließlich Elemente, die der rein zweipersonalen Beziehung von Verkäufer und Käufer entstammen: das Entgegenkommen des Verkäufers; der Vorteil für den Käufer, den dieses Entgegenkommen impliziert; das Hintanhalten eines Nachteils, welches dem Verkäufer hierfür gebührt. Die Publizität, auf die als Konsequenz dessen verzichtet werden soll, versteht sich hingegen als Drittschutzmechanismus: Des Käufers Gläubiger im weites- ten Sinn, also Personen, die die beim Käufer befindliche Vorbehaltssache von diesem erwerben oder allenfalls ein Sicherungsrecht an dieser begründen wollen, sowie Personen, die in Erwägung ziehen, dem Käufer ungesichert zu kreditieren, würden im Fall der Publizitätspflicht eine Warnung erhalten, dass ihnen der Vorbehaltsverkäufer vorgehen würde. Man kann für den propagierten Vorteil des einen (des Käufers) nicht gut einen Dritten (die Gläubiger) aufkommen lassen. Die zweipersonale Grundlage ist für das zumindest dreipersonale Ergebnis des Arguments schon im Ansatz irrelevant. Daneben lässt sich der Verkäufer sein „Entgegenkommen“ jedenfalls bei langen Zahlungszielen typischerweise durch einen Preisaufschlag oder Verzicht auf einen sonst gewährten Preisnachlass, faktisch also durch Verzinsung des Kaufpreises abgelten. Warum man ihn dann auch noch auf anderer Ebene vor „Nachteilen“ schützen sollte, leuchtet auch aus diesem Grund nicht unmittelbar ein. Machte man mit allgemeinen Fairnesserwägungen der hier diskutierten Art Ernst, müsste man konsequenterweise noch einige Schritte weiter gehen. Schließlich erbringt bei jedem Kredit, also auch bei einem durch Pfand gesicherten (!), der Kreditgeber seine Leistung zuerst und erhält die Gegenleistung erst zu einem späteren Zeitpunkt. Ein Differenzierungsgesichtspunkt zwischen Eigentumsvorbehalt und Pfandsicherung, der allenfalls für Publizitätsfragen fruchtbar gemacht werden könnte, ergibt sich aus dem Vorleistungs-Gesichtspunkt folglich nicht. Mehr noch, auf ein Anrecht auf Privilegierung müssten sich bei Gültigkeit des hier besprochenen Arguments letztlich alle Vorleistenden unter Einschluss ungesicherter Kreditgeber in grundsätzlich gleichem Maße berufen können. 42 Wiederum referiert (nicht aber unterstützt) bei Aichinger, ZfRV 2010, 274.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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