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ALJ 2/2015 Wolfgang Faber 233
systeme im Mobiliarsicherungsrecht teilweise schon länger in Gebrauch. Elektronische Versionen
sind in jĂĽngerer Zeit im Vordringen begriffen; England, die Niederlande, Frankreich und zuletzt
Belgien können als Beispiele dienen. Die Unterschiede sind allerdings erheblich. Das niederländi-
sche Modell und ein neues französisches Register für fiduziarische Rechte (darunter Sicherungs-
rechte) dienen nicht einmal Publizitätszwecken. In sämtlichen erwähnten Rechtsordnungen ist der
Eigentumsvorbehalt vom Registerzwang ausgenommen.86 Allfällige Vorbilder muss man daher
anderswo suchen.
Integriert wird der Eigentumsvorbehalt (bzw äquivalente Sicherungsinstrumente) hingegen in Rege-
lungssystemen, die in bzw in Anschluss an Article 9 des US-amerikanischen Uniform Commercial
Code (UCC) entwickelt wurden und meist als notice-filing-Systeme (nach der Art der an das Register
ĂĽbermittelten Information) oder als Personal Property Security Act-Systeme bzw abgekĂĽrzt PPSA-
Systeme (nach den in Kanada, Neuseeland und Australien typisch gewordenen Gesetzestiteln)
bezeichnet werden. Diese Modelle finden international derzeit zunehmend Verbreitung und dienen
auch jĂĽngsten Modellregelwerken zum Vorbild, die sich staatlichen Gesetzgebern quasi als Vorlage
anbieten. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insb Buch IX des Draft Common Frame of
Reference (DCFR)87 sowie das auf Grundlage eines von UNCITRAL verabschiedeten „Legislative
Guide“88 derzeit in Ausarbeitung befindliche (Draft) UNCITRAL Model Law on Secured Transac-
tions.89 Aus diesen Regelungssystemen wird im Folgenden in erster Linie auf jenes des DCFR
Bezug genommen. Dies zum einen deshalb, weil sich Buch IX DCFR als „europäisches“ Modellregel-
werk versteht, man bei der Ausarbeitung also die europäischen Rechtsordnungen, deren Eigen-
heiten und Probleme im Blick hatte und dabei trotz vielfältiger Unterschiede zu geltenden euro-
päischen Rechtssystemen auf sachenrechtliche Grundkonzepte zurückgegriffen hat, die das Ver-
ständnis gerade für kontinentaleuropäische JuristInnen deutlich erleichtern. Gegenüber dem
UNCITRAL Model Law, das aufgrund seines Modellgesetzcharakters fĂĽr eine Untersuchung wie
die vorliegende grundsätzlich ebenfalls attraktiv wäre, fällt ins Gewicht, dass die Arbeiten am
DCFR bereits in Endfassung und mit einem Anmerkungsapparat versehen publiziert und zudem
erste literarische Stellungnahmen verfĂĽgbar sind.
86 Umfassende EinfĂĽhrung in die Registersysteme der genannten Rechtsordnungen bei W. Faber, Mobiliarsicherungs-
recht IV. Nach dem neuen – 2013 verlautbarten, jedoch noch nicht in Kraft getretenen – belgischen Modell kann
die Registrierung eines Eigentumsvorbehalts immerhin auf freiwilliger Basis vorgenommen werden. BegrĂĽndet
wird die nach wie vor publizitätslos mögliche Bestellung des Eigentumsvorbehalts im Wesentlichen damit, dass
dies derzeit der Rechtslage in den Nachbarrechtsordnungen entspreche und eine isolierte EinfĂĽhrung einer Regis-
terpflicht in Belgien daher momentan schwer vorstellbar sei. Siehe Exposé des motifs/Memorie van toelichting in:
Chambre des représentants de Belgique/Belgische Kamer van volksvertegenwoordigers, Projet de loi modifiant le
Code civil en ce qui concerne les sûretés réelles mobilières et abrogeant diverses dispositions en cette matière /
Wetsontwerp tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek wat de zakelijke zekerheden op roerende goederen betreft
en tot opheffing van diverse bepalingen ter zake, vom 24. 10. 2012, DOC 53 2463/001, 4 (18).
87 Samt erläuternden Anmerkungen veröffentlicht in von Bar/Clive (Hrsg), Principles, Definitions and Model Rules of
European Private Law – Draft Common Frame of Reference (DCFR) Full Edition VI (2009) (im Folgenden zitiert als
DCFR Full Edition); unter Einschluss von Überblicken zum geltenden Recht europäischer Länder (national notes)
nochmals publiziert in Drobnig/Böger, Principles of European Law: Proprietary Security in Movable Assets (PEL
Prop. Sec.) (2015). Eine unkommentierte Fassung ist frei im Internet zugänglich: von Bar/Clive/Schulte-Nölke (Hrsg),
Principles, Definitions and Model Rules of European Private Law – Draft Common Frame of Reference (DCFR)
Outline Edition (2009), abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/policies/civil/docs/dcfr_outline_edition_en.pdf
(abgefragt am 1. 9. 2015).
88 UNCITRAL Legislative Guide on Secured Transactions (2010).
89 Hier berĂĽcksichtigt in der derzeit aktuellsten verfĂĽgbaren Fassung vom 30. 1. 2015, A/CN.9/WG.VI/WP.63. Diese
Fassung und weitere (laufend aktualisierte) Dokumente der zuständigen UNCITRAL-Arbeitsgruppe sind abrufbar
unter: http://www.uncitral.org/uncitral/en/commission/working_groups/6Security_Interests.html (abgefragt am
1. 9. 2015).
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Austrian Law Journal
Band 2/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2015
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 100
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal