Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Zeitschriften
Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 233 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 233 - in Austrian Law Journal, Band 2/2015

Bild der Seite - 233 -

Bild der Seite - 233 - in Austrian Law Journal, Band 2/2015

Text der Seite - 233 -

ALJ 2/2015 Wolfgang Faber 233 systeme im Mobiliarsicherungsrecht teilweise schon länger in Gebrauch. Elektronische Versionen sind in jüngerer Zeit im Vordringen begriffen; England, die Niederlande, Frankreich und zuletzt Belgien können als Beispiele dienen. Die Unterschiede sind allerdings erheblich. Das niederländi- sche Modell und ein neues französisches Register für fiduziarische Rechte (darunter Sicherungs- rechte) dienen nicht einmal Publizitätszwecken. In sämtlichen erwähnten Rechtsordnungen ist der Eigentumsvorbehalt vom Registerzwang ausgenommen.86 Allfällige Vorbilder muss man daher anderswo suchen. Integriert wird der Eigentumsvorbehalt (bzw äquivalente Sicherungsinstrumente) hingegen in Rege- lungssystemen, die in bzw in Anschluss an Article 9 des US-amerikanischen Uniform Commercial Code (UCC) entwickelt wurden und meist als notice-filing-Systeme (nach der Art der an das Register übermittelten Information) oder als Personal Property Security Act-Systeme bzw abgekürzt PPSA- Systeme (nach den in Kanada, Neuseeland und Australien typisch gewordenen Gesetzestiteln) bezeichnet werden. Diese Modelle finden international derzeit zunehmend Verbreitung und dienen auch jüngsten Modellregelwerken zum Vorbild, die sich staatlichen Gesetzgebern quasi als Vorlage anbieten. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insb Buch IX des Draft Common Frame of Reference (DCFR)87 sowie das auf Grundlage eines von UNCITRAL verabschiedeten „Legislative Guide“88 derzeit in Ausarbeitung befindliche (Draft) UNCITRAL Model Law on Secured Transac- tions.89 Aus diesen Regelungssystemen wird im Folgenden in erster Linie auf jenes des DCFR Bezug genommen. Dies zum einen deshalb, weil sich Buch IX DCFR als „europäisches“ Modellregel- werk versteht, man bei der Ausarbeitung also die europäischen Rechtsordnungen, deren Eigen- heiten und Probleme im Blick hatte und dabei trotz vielfältiger Unterschiede zu geltenden euro- päischen Rechtssystemen auf sachenrechtliche Grundkonzepte zurückgegriffen hat, die das Ver- ständnis gerade für kontinentaleuropäische JuristInnen deutlich erleichtern. Gegenüber dem UNCITRAL Model Law, das aufgrund seines Modellgesetzcharakters für eine Untersuchung wie die vorliegende grundsätzlich ebenfalls attraktiv wäre, fällt ins Gewicht, dass die Arbeiten am DCFR bereits in Endfassung und mit einem Anmerkungsapparat versehen publiziert und zudem erste literarische Stellungnahmen verfügbar sind. 86 Umfassende Einführung in die Registersysteme der genannten Rechtsordnungen bei W. Faber, Mobiliarsicherungs- recht IV. Nach dem neuen – 2013 verlautbarten, jedoch noch nicht in Kraft getretenen – belgischen Modell kann die Registrierung eines Eigentumsvorbehalts immerhin auf freiwilliger Basis vorgenommen werden. Begründet wird die nach wie vor publizitätslos mögliche Bestellung des Eigentumsvorbehalts im Wesentlichen damit, dass dies derzeit der Rechtslage in den Nachbarrechtsordnungen entspreche und eine isolierte Einführung einer Regis- terpflicht in Belgien daher momentan schwer vorstellbar sei. Siehe Exposé des motifs/Memorie van toelichting in: Chambre des représentants de Belgique/Belgische Kamer van volksvertegenwoordigers, Projet de loi modifiant le Code civil en ce qui concerne les sûretés réelles mobilières et abrogeant diverses dispositions en cette matière / Wetsontwerp tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek wat de zakelijke zekerheden op roerende goederen betreft en tot opheffing van diverse bepalingen ter zake, vom 24. 10. 2012, DOC 53 2463/001, 4 (18). 87 Samt erläuternden Anmerkungen veröffentlicht in von Bar/Clive (Hrsg), Principles, Definitions and Model Rules of European Private Law – Draft Common Frame of Reference (DCFR) Full Edition VI (2009) (im Folgenden zitiert als DCFR Full Edition); unter Einschluss von Überblicken zum geltenden Recht europäischer Länder (national notes) nochmals publiziert in Drobnig/Böger, Principles of European Law: Proprietary Security in Movable Assets (PEL Prop. Sec.) (2015). Eine unkommentierte Fassung ist frei im Internet zugänglich: von Bar/Clive/Schulte-Nölke (Hrsg), Principles, Definitions and Model Rules of European Private Law – Draft Common Frame of Reference (DCFR) Outline Edition (2009), abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/policies/civil/docs/dcfr_outline_edition_en.pdf (abgefragt am 1. 9. 2015). 88 UNCITRAL Legislative Guide on Secured Transactions (2010). 89 Hier berücksichtigt in der derzeit aktuellsten verfügbaren Fassung vom 30. 1. 2015, A/CN.9/WG.VI/WP.63. Diese Fassung und weitere (laufend aktualisierte) Dokumente der zuständigen UNCITRAL-Arbeitsgruppe sind abrufbar unter: http://www.uncitral.org/uncitral/en/commission/working_groups/6Security_Interests.html (abgefragt am 1. 9. 2015).
zurĂĽck zum  Buch Austrian Law Journal, Band 2/2015"
Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Austrian Law Journal