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ALJ 2/2015 Wolfgang Faber 235
Bedenken gegen einen Registereintrag als konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung hatte man
auch insofern, als „eine Registerpflicht für den Eigentumsvorbehalt vor allem im Massengeschäft
einen ganz erheblichen praktischen Aufwand mit sich bringen [würde], auch wenn die unter Eigen-
tumsvorbehalt stehenden Sachen generell umschrieben werden können und sich die Registrierung
auch auf künftige Sachen beziehen kann“.95 Damit ist das Verhältnis von sachenrechtlichem Spezia-
litätsprinzip und Registereintrag angesprochen: Dem Entwurf ist zwar daran gelegen, die Indivi-
dualisierungsanforderungen in Bezug auf das Sicherungsgut im Vergleich zum geltenden Recht
tendenziell zu lockern: Es muss „durch objektive Merkmale bestimmt oder bestimmbar [sein], auf
welche Sachen sich das Sicherungsrecht bezieht. Bei den zu einem Warenlager gehörigen Gegen-
ständen genügt die Bestimmung des Standorts“ (§ 5 Abs 2 MSG-E). Zudem wird klargestellt, dass
sich ein Registereintrag auch auf zukünftige Sachen beziehen kann (§ 6 MSG-E).96 Doch müssten,
sähe man den Registereintrag beim Eigentumsvorbehalt als konstitutive Wirksamkeitsvorausset-
zung vor, alle zur zweifelsfreien Individualisierung der Vorbehaltssache(-n) erforderlichen Infor-
mationen notwendigerweise aus dem Register hervorgehen.97 Die Umschreibung des Sicherungs-
guts müsste daher im Interesse des gesicherten Gläubigers nicht nur im Sicherungsvertrag (hier
der Vorbehaltsvereinbarung), sondern auch im Register ausgesprochen präzise erfolgen.98 Insb
für pauschale (sich auf mehrere Warenlieferungen beziehende) Vorabregistrierungen könnten
sich hieraus leicht erhebliche Unsicherheiten ergeben, die zu Einzelregistrierungen drängen und
daher im Ergebnis prohibitiv wirken könnten. Dass der Arbeitsgruppe insoweit Bedenken kamen,
ist somit gut nachvollziehbar.
Für die Zwecke dieses Beitrag ist zum MSG-E wohl nur noch so viel zu ergänzen: In das – als Perso-
nalfoliensystem bezogen auf die Person des Sicherungsgebers organisierte99 – Mobiliarsicherhei-
tenregister sollten nur von Unternehmern bestellte Sicherheiten eingetragen werden können.100
Hinreichende Unterstützung insb aus den betroffenen Wirtschaftskreisen hat das Projekt in der
Folge nicht erfahren. Die Gründe sind nicht unbedingt bei den Vorschlägen der Arbeitsgruppe
zum Eigentumsvorbehalt zu suchen. Eine prominente Rolle haben vor allem die Sorge vor zu
intensiver Registerpublizität („gläserner Schuldner“) und vor einer weiter zunehmenden Aushöh-
lung von Insolvenzmassen gespielt.101
III.C.3.b. zum DCFR), obwohl dieses Konzept dem Entwurf nicht grundsätzlich fremd ist (vgl § 11 Abs 4 MSG-E
zum Fortbestehen von Pfandrechten und Sicherungseigentum bei Veräußerung des Sicherungsguts).
95 Erläuterungen zu § 13 MSG-E bei Schauer, Register 60.
96 Die §§ 5, 6 MSG-E werden durch § 14 MSG-E auch auf die (faktultativ erfolgende) Eintragung des Eigentumsvor-
behalts für anwendbar erklärt. Näher die Erläuterungen zu §§ 5 f bzw § 14 MSG-E bei Schauer, Register 48 ff, 61.
97 § 29 Z 1 MSG-E verweist in diesem Sinne für den notwendigen Eintragungsinhalt auf § 5 MSG-E.
98 Kritisch im Hinblick auf die damit notwendige Datenmenge, die eine Überfrachtung und folglich Unübersichtlich-
keit des Registers befürchten ließe, M. Gruber, ÖJZ 2007, 442. Sein Vorschlag geht dahin, das Mobiliarsicherheitenre-
gister – insoweit dem Modell des Grundbuchs folgend – als Hauptbuch mit ergänzender Urkundensammlung einzu-
richten, sodass eine Kurzbeschreibung des Sicherungsgegenstands im Hauptbuch mit einer präzisen Beschreibung
im Sicherheitenbestellungsvertrag in der Urkundensammlung verknüpft werden kann.
99 Vgl Empfehlung 5.1.2. und §§ 21 ff MSG-E bei Schauer, Register 38, 64 ff.
100 Siehe Empfehlung 2.1.1. bzw § 1 Satz 2 MSG-E bei Schauer, Register 33, 43 f.
101 Vgl etwa Schauer in FS Kalus 456 ff; ferner Lukas, ÖBA 2007, 268.
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Austrian Law Journal
Band 2/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2015
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 100
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal